Unter welchen Voraussetzungen ist eine Stellvertretung nicht möglich?


Es gibt bestimmte Voraussetzungen, unter denen eine Stellvertretung nicht möglich ist. Zum einen ist eine Stellvertretung durch Geschäftsunfähige oder bei sog. höchstpersönlichen Geschäften unzulässig. Zum anderen ist eine Stellvertretung auch bei sog. In-sich-Geschäften unzulässig. Auch familienrechtliche Regelungen können eine Stellvertretung außer Kraft setzen.

Höchstpersönliche Geschäfte

Bei höchstpersönlichen Geschäften ist eine Stellvertretung nicht möglich. Höchstpersönliche Geschäfte sind solche, bei denen durch ihren persönlichen Einschlag nur die Willenserklärung direkt durch den Abgebenden abgegeben werden kann. Darunter fallen zum Beispiel die Erstellung eines Testaments oder die Eingehung eines Verlöbnisses.

In-sich-Geschäft

Gesetzlich verboten ist eine Stellvertretung, wenn ein In-sich-Geschäft geführt wird. Ein In-sich-Geschäft ist ein Geschäft, bei dem der Vertreter ein Geschäft mit sich selbst führt. Man unterscheidet die sog. Mehrfachvertretung von dem Selbstkontrahieren, wobei beides unter das Verbot fällt. Bei der Mehrfachvertretung wird der Vertreter für beide Vertragsparteien als Stellvertreter tätig und handelt im Grunde mit sich selbst den Vertrag aus.

Beispiel: A wird von X beauftragt, ein Auto zu kaufen. Gleichzeitig wird er von Y beauftragt, ein Auto zu verkaufen. Er schließt deshalb in Vertretung von X und Y einen Kaufvertrag. Diese Mehrfachvertretung ist unzulässig, deshalb ist der Vertrag unwirksam.

Beim Selbstkontrahieren vertritt der Stellvertreter eine Vertragspartei, mit der er selbst einen Vertrag schließen möchte.

Beispiel: A wird von X beauftragt, ein Auto zu kaufen. Er selbst hat eines, das er verkaufen möchte. Deshalb schließt er als Vertreter des X mit sich selbst einen Vertrag. Dieses Selbstkontrahieren ist ebenfalls unzulässig, der Vertrag ist also unwirksam.

Ausnahmsweise kann ein In-sich-Geschäft auch wirksam sein. Das kann sein, wenn das In-sich-Geschäft vom Vertretenen – oder von beiden Vertretenen – erlaubt wird und sie ihre Einwilligung erteilen. Zulässig ist es außerdem, wenn das In-sich-Geschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Letztendlich kann das In-sich-Geschäft wirksam sein, wenn es für den Vertretenen oder die Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Diese von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahme ist vergleichbar mit der Regel im Minderjährigenrecht, bei der ein Vertrag eines Minderjährigen auch ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters wirksam ist, wenn für ihn lediglich ein rechtlicher Vorteil ensteht. Dafür kommt es sowohl im Minderjährigenrecht, als auch bei dem In-sich-Geschäft auf den rechtlichen Vor- oder Nachteil an, die wirtschaftliche Betrachtungsweise spielt keine Rolle.

Familienrechtliche Ausnahmen

Das Familienrecht gibt ein Verbot der Stellvertretung durch den gesetzlichen Vertreter an, wenn Verträge zwischen dem Minderjährigen und einem Vertragspartner geschlossen werden sollen, der mit dem Stellvertreter in einer engen familiären Beziehung steht.

Beispiel: Die Großmutter der A möchte dieser eine Uhr verkaufen. Weil die A aber noch minderjährig ist, wird sie durch ihre Mutter vertreten. Diese Vertretung ist unzulässig, weil Großmutter und Mutter in gerade Linie verwandt miteinander sind.

Namentlich nennt das Gesetz Verwandte in gerade Linie, sowie Ehegatten und Lebenspartner.
Sinn und Zweck dieser Regelung gleicht dem des In-sich-Geschäfts. Es soll der Interessenkonflikt und die daraus resultierende Missbrauchsgefahr zum Nachteil des Minderjährigen verhindert werden.

Ausnahmsweise allerdings ist solch eine Vertretung trotzdem zulässig, wenn das Geschäft für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Dies ist wie oben bereits erwähnt der Fall, wenn dem Minderjährigen daraus keine rechtlichen Nachteile entstehen.

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