Vornahme einer Handlung durch einen Boten und ihre Rechtsfolgen


Ein Bote ist eine Person, die eine Willenserklärung für eine andere Person überbringt. Der Bote gibt dann keine eigene Willenserklärung ab, sondern übermittelt lediglich die Willenserklärung des anderen (zum Beispiel durch das Weiterreichen eines Briefes). Deshalb ist beschränkte Geschäftsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit des Boten nicht notwendig, selbst ein kleines Kind oder ein Geisteskranker kann Bote sein.

Im Allgemeinen kann man zwischen Erklärungs- und Empfangsbote unterschieden. Der Erklärungsbote gibt eine Erklärung, also eine Willenserklärung, für den Auftragenden ab. Der Empfangsbote hingegen nimmt eine Willenserklärung in Empfang, nimmt sie also entgegen.

Die Botenschaft muss von der Stellvertretung abgegrenzt werden, weil sich je nach Institut verschiedene Rechtsfolgen ergeben können. Bei der Stellvertretung gibt der Stellvertreter eine eigene Willenserklärung ab, hat also einen gewissen Entscheidungsspielraum. Steht fest, dass das rechtsgeschäftliche Handeln von einem Boten getätigt wurde gelten folgende Rechtsfolgen:

1. Falschübermittlung der Willenserklärung durch den Erklärungsboten

Es kann vorkommen, dass der Erklärungsbote die Willenserklärung falsch übermittelt, sei es weil er die Willenserklärung des Auftragenden nicht richtig verstanden oder sie schlicht und einfach vergessen hat. Dies wird bei einer verkörperten, also schriftlichen, Willenserklärung seltener vorkommen als bei einer mündlichen Willenserklärung.

Beispiel: Ein Restaurantbesitzer sagt seinem Boten: „Kaufe 10 Kg Mehl“. Der Bote geht los und kauft, weil er die Willenserklärung akustisch nicht richtig verstanden hat, 10 Säcke á 10 Kg Mehl.

Hier gilt der Grundsatz, dass der Geschäftsherr nun die Willenserklärung wegen falscher Übermittlung des Boten anfechten kann und somit der Vertragsschluss (hier Kaufvertrag) nicht wirksam ist und als von vornherein nichtig angesehen wird. Dies gilt aber nur, wenn der Bote fahrlässig falsch handelt. Übermittelt er aus Absicht eine Willenserklärung falsch, dann verpflichtet er sich selbst im Vertrag und muss selbst haften. Eine Anfechtung ist in diesem Fall gar nicht notwendig, weil die Willenserklärung dann nicht für den Auftragenden wirkt.

2. Nichtübermittlung oder Falschübermittlung durch den Empfangsboten

Falls der Empfangsbote falsch übermittelt, gelten zweierlei Grundsätze: Zum einen kann es vorkommen, dass der Empfangsbote die Willenserklärung, die er empfangen soll, nicht richtig versteht. Ist dies der Fall, gilt die Willenserklärung als nicht zugegangen. Da der Zugang Voraussetzung für einen Vertrag ist, ist der Vertrag somit nicht geschlossen. Gibt der Bote allerdings eine Willenserklärung, die er richtig verstanden hat, an den Auftragenden nicht weiter (sei es fahrlässig oder vorsätzlich), liegt Zugang vor und der Vertrag ist gültig. Dies gebietet die Rechtssicherheit, weil sonst die Vertragspartei, die eine Willenserklärung an einen Empfangsboten abgibt, sich nie sicher sein könnte, ob diese auch übermittelt wird und so nie auf den Abschluss des Vertrages vertrauen könnte. Weiterhin ist eine Anfechtung in solch einem Fall nicht möglich, da die Anfechtungsregeln nicht für Empfangsboten gelten, sondern nur für eine durch einen Erklärungsboten abgegebene Willenserklärung.

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