Kann ein Minderjähriger einen Kaufvertrag abschließen?


Unter einem Kaufvertrag versteht man zunächst ein rechtliches Geschäft zwischen mindestens zwei Personen, welches auf die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges gerichtet ist. Dieses Rechtsgeschäft besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, nämlich aus dem Angebot und der Annahme. Nun stellt sich die Frage, ob ein Kaufvertrag auch rechtlich wirksam ist, wenn zwar zwei korrespondierende Willenserklärungen vorhanden sind, aber beispielsweise die Annahme durch eine minderjährige Person erfolgt ist?

Eine Minderjährige Person, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist geschäftsunfähig, dass heißt sie kann keine Rechtsgeschäfte abschließen, denn diese sind unwirksam. Ein Kind, welches das siebte Lebensjahr vollendet hat, nicht aber das 18., wird als beschränkt geschäftsfähig angesehen und kann somit unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich bindende Geschäfte tätigen.

Kauft ein neunjähriges Kind beispielweise in einem Spielwarengeschäft einen Dinosaurier aus Plastik für 10 Euro, für welchen er sich sein Taschengeld der letzten zwei Monate zusammen gespart hat, so kann dieser Kaufvertrag wirksam sein, obwohl das Kind erst neun Jahre alt und damit nur beschränkt geschäftsfähig ist. Die Voraussetzungen hierfür sind, dass:

• die beschränkt geschäftsfähige Person durch den Vertrag lediglich einen rechtlichen Vorteil hat, beispielsweise weil er den Kaufpreis nicht zahlen muss und ihm etwas geschenkt wurde
• sich das Kind die Einwilligung, also die vorherige Zustimmung der Eltern zum Kauf eingeholt hat oder
• dass die Eltern dem Kaufvertrag nachträglich durch eine Genehmigung zugestimmt haben
• dass die Kaufsache vollständig bewirkt wurde, dass heißt dass das Kind den Dinosaurier komplett bezahlt hat und keine Ratenzahlung beantragt hat
• dass der Neunjährige den Dinosaurier mit eigenen Mitteln, also durch sein eigenes Geld, wie beispielsweise von seinem Taschengeld, dass ihm ja von den Eltern zur freien Verfügung überlassen wurde, bezahlt hat.

Im obigen Fall hat das neunjährige Kind zwar nicht nur einen rechtlichen Vorteil durch den Kaufvertrag, denn es hat sich ja dazu verpflichtet den Kaufpreis für die Sache zu zahlen, jedoch hat es den Dinosaurier von seinem eigenen Taschengeld vollständig bezahlt, ob die Eltern gegen oder für den Kauf waren ist fraglich. Jedoch ist der Dino nicht besonders teuer und befindet sich mit 10 Euro im Rahmen des Vernünftigen. Der Kaufvertrag ist folglich wirksam.

Handelt es sich allerdings nicht um eine Sache die nur zehn Euro kostet, sondern um ein Fahrrad, welches 1000 Euro kostet, so befindet sich dieses nicht mehr im Rahmen des Vernünftigen und der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Kind ist zunächst nur schwebend unwirksam. Wirksam werden kann der Vertrag, indem die Eltern des Kindes dem Kauf des Fahrrades noch nachträglich durch eine Genehmigung zustimmen. Tun sie dies nicht, ist der Kaufvertrag unwirksam. Ebenso ist das Geschäft unwirksam, wenn das Kind im Geschäft beispielsweise 200 Euro anzahlt und für den Restbetrag eine Ratenzahlung beantragt, denn dann wurde die Kaufsumme nicht vollständig gezahlt.

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