Verbot der Unterlassungen die Verbaucher irre führen können


Die Irreführung durch Unterlassen ist eine Norm die im Zuge der Neugestaltung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Jahre 2008, auf der Grundlage der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken, Einzug in dieses Gesetz erhalten hat. Diese Richtlinie, welche die Europäische Union festgelegt hat, musste jedes Mitgliedsland in nationales Recht umsetzen.

Die Norm besagt, dass eine Irreführung auch durch das Verschweigen einer Tatsache erfolgen kann. Der Maßstab ist darin zu sehen, ob dieses Verheimlichen für die geschäftliche Entscheidung des Kunden bedeutsam ist und ob das Verschweigen dazu geeignet ist diese Entscheidung zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang versteht man unter den Tatsachen die Eigenschaften einer Ware, die Inhalte von Leistungen, die Bedingungen von Verträgen und die Bestandteile und die Konditionen von Preisen, die objektiv nachprüfbar sind und nicht auf einem Werturteil beruhen.

Unlauter handelt dieser Norm entsprechend auch derjenige, der einen Verbraucher dadurch beeinflusst, dass er ihm wesentliche Informationen vorenthält, die er für das Treffen einer informierten geschäftlichen Entscheidung im Sinne des Gesetzes benötigt.
Dementsprechend sind geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern in jedem Fall dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist dem europäischen Verbraucherleitbild entsprechend auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abzustellen, welcher in der konkreten Konfrontationssituation angemessen aufmerksam ist. Richtet sich die geschäftliche Handlung hingegen an eine bestimmte Verbrauchergruppe, etwa an Senioren, so muss auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abgestellt werden.
Hätte beispielsweise ein Käufer nicht gewusst, dass ein Bekleidungsstück gebraucht ist und das deswegen kein Umtauschrecht besteht, so hätte er dieses wohl nicht gekauft wenn er diesen Umstand gekannt hätte. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt dann vor, wenn keine Kennzeichnung auf eine Art vorgenommen wurde, die es ermöglichten, dass der Verbraucher diesen Umstand erkennen konnte.

Desweiteren wird hier ein nicht vollständiger Katalog der Informationen aufgezählt, die als wesentlich anzusehen sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Waren oder die Dienstleistungen unter dem Hinweis auf deren Merkmale und den Preis, in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise, so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Als wesentlich gelten:

- alle wesentlichen Merkmale der Ware oder der Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang;
- die Identität und die Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des Unternehmers, für den er handelt;
- der Endpreis oder in den Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder der Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung, sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;
- die Zahlungs-, die Liefer- und die Leistungsbedingungen, sowie das Verfahren zum Umgang mit den Beschwerden, soweit sie von den Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt abweichen, und
- das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder zum Widerruf.
Diese Vorschriften dienen dem Verbraucherschutz, der nicht die negativen Folgen tragen soll, nur weil Unternehmen bei der Werbung, sowie bei der Produktgestaltung es versäumt haben dem Verbraucher alle wesentlichen, also wichtigen Informationen, zur Verfügung zu stellen, die für eine Kaufentscheidung notwendig waren. Neben den aufgezählten stets wesentlichen Kriterien, stellt sich zunehmend die Frage welche weitergehenden Angaben wichtig sein können. Während die Lieferbarkeit und die Notwendigkeit von Zubehör, wie beispielsweise zusätzliche Anschlusskabel eines Tintenstrahldruckers oder die Druckerpatrone, wohl dazu gehören, ist sich die Wissenschaft noch uneins, ob es auch als wesentlich anzusehen ist unter welchen Produktionsbedingungen ein Produkt hergestellt wurde, ob also beispielsweise Kinderarbeit stattgefunden hat oder ob das Produkt ökologisch hergestellt wurde. Wird dies bei Nahrungsmitteln noch vielfach bejaht ist die Antwort bei Möbeln oder Kleidungsstücken schon schwieriger. Zunehmend fragen aber Verbraucher verstärkt nach speziellen Umständen, was sich auch an Werbekampagnen wie „fair gehandelter Kaffee“ ablesen lässt. Werden diese Vorschriften zur Aufklärung und Kennzeichnung missachtet, so stehen dem Mitbewerber, sowie den Verbraucher und Berufsverbänden, sowie den Industrie- und Handelskammer entsprechende Unterlassungs- und auch Schadensersatzansprüche zu. Die Verbände haben außerdem die Option des sogenannten Gewinnabschöpfungsanspruchs, bei dem der abgeschöpfte Gewinn der Staatskasse zufließen soll.

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