Welche Rechte habe ich als Fluggast?


Es gibt sehr viele Gründe warum man mit einem Flugzeug reisen kann und in der Regel hat man es wenn man fliegt meist eilig. Entweder muss man dringend nach Hause oder zu einem Termin in eine andere Stadt oder aber die langerwartete Urlaubsreise steht direkt vor der Türe.

Umso ärgerlicher ist es, wenn es dann rund um den Flug nicht richtig läuft und Störungen in der Vertragsabwicklung mit der Fluggesellschaft oder mit angeschlossenen Unternehmen auftreten. Nach einer Verordnung der Europäischen Union aus dem Jahr 2004 haben alle Fluggäste in Europa einheitliche Rechte, um gegen solche Störungen vorgehen zu können. Damit wird ein Mindestschutz gewährleistet, da die Verordnungen direkt in den Mitgliedsstaaten ihre Wirkung entfalten. Fällt ein Flug aus, so können Fluggäste abhängig von der Flugstrecke eine Entschädigung in Bargeld fordern. Das Geld soll noch am Flughafen an die Gäste ausgezahlt werden. Wegen der hohen Entschädigungen gibt es ein Problem bei der Abgrenzung von Flugausfällen und sehr langen Verspätungen. Diese Frage ist derzeit beim Europäischen Gerichtshof anhängig und wird irgendwann entschieden werden, so dass eine größere Transparenz und ein weiterreichender Verbraucherschutz entstehen kann.

Um seine Ansprüche im Streitfall durchsetzen zu können, muss man die Belege sammeln und gut aufbewahren, denn diese kann man im Zweifel bei Gerichtsverhandlungen als Beweise nutzen. Wird man umgebucht erhält man eine neue Bordkarte und unter Umständen neue Kofferanhänger. Diese können später zum Beweis für den Umbuchungsvorgang werden.
Die Pauschalreisenden können zudem bei Verspätungen ihre Reiseveranstalter in Anspruch nehmen. Diese müssen sich das Verhalten der Fluggesellschaft zurechnen lassen. Allerdings muss hierbei mindestens eine Verspätung von vier Stunden vorliegen. Dieser Anspruch lohnt sich jedoch in der Praxis nur, wenn eine Nacht im Hotel verpasst wurde, wenn der Transfer in das Hotel am Urlaubsort wegen der Verspätung selbst gezahlt werden musste oder wenn der Leihwagen erst einen Tag später genutzt werden kann, man aber den ersten Tag bereits bezahlen muss oder man per Vorkasse bereits bezahlt hat.

Dass Pauschalreisende dieses Recht haben, soll ihren Urlaubsanspruch sichern und für die in dieser Zeit entgangene Urlaubsfreuden aufkommen. Aber Achtung, um die Rechte geltend zu machen, muss man beim Reiseleiter eine Meldung abgeben und dann den Anspruch innerhalb von vier Wochen nach dem Vorfall erheben. Den Reiseleiter findet man entweder in der Sprechstunde direkt im Hotel oder aber man findet eine Adresse und Telefonnummer im Umschlag der Reiseunterlagen.

Bei längeren Verspätungen müssen aber alle Gäste, unabhängig von der Art der Reise, verpflegt werden. Das bedeutet ihnen muss Essen und Trinken kostenlos am Flughafengate zur Verfügung gestellt werden. Der Umfang richtet sich wieder nach der Verspätung und nach der Flugstrecke. Muss am Flughafen übernachtet werden, so muss die Fluggesellschaft ein angemessenes Hotel bezahlen. Dazu haben die Fluggesellschaften regelmäßig Hotelzimmerkontingente in den Hotels rund um den Flughafen.

Oft nutzen die Fluggesellschaften die Möglichkeit einen Passagier umzubuchen. Dann wird der Fluggast auf eine andere Maschine gebucht und wird hier unter Umständen auch einer Umsteigeverbindung ausgesetzt, dafür erhält er aber eine Entschädigung. Hat man beispielsweise einen Flug in der Touristenklasse von Frankfurt nach Miami gebucht und dieser Flieger ist überbucht, so kann man auf einen ein Stunde späteren Flieger nach New York oder Boston umgebucht werden und dann einen direkten Inlandsflug nach Miami zugesprochen bekommen. Den Zeitverlust wiegt eine Entschädigung in bar auf. Zusätzlich ist manchmal ein Upgrade möglich. Das bedeutet, man kann zum gleichen Preis eine Klasse höher fliegen. Den Umbuchungsvorgang regelt man am besten direkt am Gate mit den dort arbeitenden Angestellten der Fluggesellschaft oder der Abfertigungsfirma.

Bei sehr langen Verspätungen kann man vom Flug zurücktreten. Dazu erklärt man den Angestellten am Gate seinen Rücktritt. Diese bearbeiten dieses Anliegen dann. Einfach gehen sollte man nicht, da der Rücktritt immer eine ausdrückliche Erklärung voraussetzt. Der Rücktritt kann auch für Geschäftsleute sinnvoll sein, die beispielsweise von Berlin nach Paris fliegen müssen, um dort zur Mittagszeit an einem Termin teilzunehmen. Wird durch die Verspätung klar, dass dieser Termin platzt da man nicht rechtzeitig dort ankommen wird und man nach Ankunft in Paris direkt wieder an den Rückflug denken müsste, so ist ein Rücktritt zielführend und wird auch von Seiten der Fluggesellschaft hingenommen. Dieser Rücktritt ist sogar schon im Flugzeug möglich. Beispiel: Der besagte Geschäftsmann sitzt bereits im Flugzeug auf der Rollbahn. Wegen eines Unfalles auf der Startbahn wird diese gesperrt und der Flug wird zwei Stunden verspätet. Der Geschäftsmann erkennt gleich, dass sein Termin platzt und erklärt dem Kabinenchef gegenüber den Rücktritt. Dann wird der Geschäftsmann abgeholt und darf wieder gehen.

Doch fällt der Flug wegen höherer Gewalt aus oder ist höhere Gewalt der Grund für eine längere Verspätung, so können manche der Rechte aufgeweicht werden. Insbesondere wird aus der teuren Hotelübernachtung schnell dann eine Nacht mit Decke auf dem Flughafen. Schnee, Eis und starke Stürme führen dann zu anderen Verhältnissen. Deswegen ist der Grund des Ausfalls oft entscheidend dafür welche Rechte schließlich geltend gemacht werden können. Auf Verlangen des Fluggastes bekommt man den Grund schriftlich bescheinigt. Denn auch darauf hat man ein Recht, schließlich hat man ein Informationsrecht als Verbraucher und die Fluggesellschaft trifft eine Aufklärungspflicht in mehreren Sprachen.

Außerhalb der Europäischen Union geht es etwas anders zu, insbesondere hat dort der Verbraucherschutz keinen so hohen Stellenwert. Dennoch garantiert das Übereinkommen von Montreal seit 1999 einen weltweiten Mindeststandard. Dieses Übereinkommen gibt der Fluggesellschaft eine Haftung, von der diese sich nur dadurch befreien kann, wenn sie nachweist, dass sie nicht Schuld am Vorkommnis ist. Für einen Todesfall bekommt man dann pro Passagier einen Betrag von etwa 120 000 Euro, je nach Kurs der Währung am Unfalltag. Diese Ansprüche würden dann die Erben erhalten. Unter das Montrealer Übereinkommen fallen aber auch die Schäden am Gepäck sowie die Verspätungsschäden, denen dann eine gewisse Entschädigung folgt. Natürlich kann das gerade in exotischeren Ländern mit einiger Diskussion einhergehen. Zur Durchsetzung der Fluggastrechte hat das Luftfahrtbundesamt eine spezielle Stelle geschaffen an die man sich wenden kann, wenn man Fragen oder Beschwerden hat.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel