Verbraucherschutz im Überblick


Seit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof und der erlassenen Verbraucherrichtlinie der Europäischen Union wird auch in Deutschland, sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Gesetzgebung, Verbraucherschutz großgeschrieben. Dabei gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, die der Verbraucher hat, wenn er einen Vertrag mit einem Unternehmer abschließt, die sonst nicht bestehen würden.

Die wohl wichtigste Möglichkeit des Verbrauchers ist die Widerrufsmöglichkeit. Der Verbraucher kann einen Vertrag mit einem Unternehmer meist in einer Frist von zwei Wochen widerrufen, ohne Gründe angeben zu müssen. Die Möglichkeit zum Widerruf besteht allerdings nicht bei allen Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern, sondern nur bei den folgenden:

- Haustürgeschäfte: Verträge, die zwischen Verbraucher und Unternehmer im Haus oder an der Haustür des Verbrauchers abgeschlossen werden. Regelmäßig solche Situationen, in denen der Verbraucher mit dem Vertragsschluss überrumpelt wird.

- Fernabsatzverträge: Verträge, die über ein Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden. Dabei kann das das Telefon, Internet oder Telefax sein. Dort muss der Verbraucher die Möglichkeit haben, die bestellte Ware erst einmal anzusehen. Deshalb besteht dort ein Widerrufsrecht.

- Verbraucherdarlehensverträge: Schließt ein Unternehmer (meist eine Bank) mit einem Verbraucher ein Darlehensvertrag ab, dann hat dieser die Möglichkeit, das Darlehen innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen.

Neben dem Widerrufsrecht besteht häufig für Verbraucher auch ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht besteht immer dann, wenn es vertraglich geregelt ist und das Widerrufsrecht ersetzen soll. Also ist es auch nur in den oben genannten Fällen möglich. Allerdings darf das Rücktrittsrecht immer nur dann das Widerrufsrecht ersetzen, wenn dies ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Weiterhin muss es so deutlich dem Verbraucher vor Vertragsschluss mitgeteilt worden sein, dass er davon bei angemessener Sorgfalt Kenntnis genommen haben kann. Meist wird dies schon in einem Katalog durch AGB in den Vertrag eingeführt.

Zur Ausübung des Rücktrittsrechts muss der Verbraucher nicht unbedingt explizit den Rücktritt gegenüber dem Unternehmer erklären, sondern schickt einfach die bestellte Ware zurück und tritt damit zurück. Ist das Widerrufsrecht oder das Rücktrittsrecht vom Verbraucher wirksam ausgeführt worden, dann wird der Vertrag rückabgewickelt. Der Verbraucher muss die Ware zurücksenden und bekommt das Geld dafür zurück. Die Hinsendekosten der Ware trägt regelmäßig der Unternehmer, für die Rücksendung muss der Unternehmer auch aufkommen, wenn die zurückgesendete Ware einen Betrag von 40 Euro übersteigt.

Falls sich die Sache durch die zweiwöchige Ausprobierzeit verschlechtert hat, muss der Verbraucher Wertersatz dafür zahlen. Er muss dies aber nur insoweit, als dass die Verschlechterung nicht durch die Prüfung der Sache entstanden ist. Weiterhin darf von dem Verbraucher kein Nutzungsersatz verlangt werden, wenn der Verbraucher die Sache in der Widerrufsfrist nutzt.

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