Vertragsunwirksamkeit durch Wegfall der Geschäftsgrundlage


Es kann vorkommen, dass zwei Vertragsparteien einen Vertrag schließen, es sich aber im Nachhinein Umstände ergeben, die das Festhalten an dem Vertrag für eine oder beide Parteien unzumutbar macht. Bei solch einer Sachlage spricht man vom Wegfall der Geschäftsgrundlage. Liegen die unten genannten Voraussetzungen dafür vor, dann kann die benachteiligte Partei die Vertragsanpassung verlangen. Ist dies nicht möglich, dann kann sie zurücktreten oder – bei einem Dauerschuldverhältnis (wie zum Beispiel der Miete)- kündigen. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liegt nur unter folgenden Voraussetzungen vor.

Umstände haben sich nach Vertragsschluss geändert

Sind die Umstände, unter denen ein Vertragsschluss stattgefunden hat, später grundlegend anders oder haben sie sich schwerwiegend verändert, dann ist die erste Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung gegeben.

Beispiel: A schließt mit B einen Mietvertrag über eine Gewerbefläche des B. Kurz danach wird direkt davor eine Müllverbrennungsanlage gebaut, die es wegen des Geruches für A unzumutbar macht, dort ein Gewerbe zu eröffnen. Die Geschäftsgrundlage ist deshalb im Nachhinein weggefallen.

Die Umstände sind Vertragsinhalt

Die Umstände, die sich später geändert haben, müssen allerdings Vertragsinhalt geworden sein. Das heißt also, es können keine Umstände mit einbezogen werden, die im Vertrag nicht geregelt worden sind. Es kann sich sowohl um die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien handeln, es kann aber auch nur die Vorstellung einer Vertragspartei sein, wenn sie dem Geschäftspartner vorher bekannt gemacht worden ist oder ein nicht genannter Umstand vorliegt, der aber bei Geschäften dieser Art stillschweigend vorausgesetzt wird.

Beispiel: A und B hatten in dem Mietvertrag über die Gewerbefläche mit aufgenommen, dass A dort ein Restaurant eröffnen wollte, in dem auch der B für seine Gewerbevermietung Werbung machen dürfte. Der Müllgeruch ist deshalb noch weniger zumutbar, weil beiden Parteien dadurch ein großer Nachteil entsteht.

Kein Vertragsschluss unter diesen Umständen

Beide Vertragsparteien, hätten sie von den anderen Umständen gewusst, hätten so den Vertrag nicht geschlossen. Im obigen Beispiel wäre der Vertrag sicherlich nicht zur Stande gekommen, wenn A und B von vornhinein gewusst hätten, dass A dort kein Restaurant eröffnen kann.

Unzumutbarkeit

Letztendlich muss einer Vertragspartei das Festhalten am Vertrag trotz des veränderten Umstands unzumutbar gewesen sein. Der einen Vertragspartei müssen also derart gravierende Nachteile entstehen, die nicht nur in seinem Risikobereich liegen, sondern im beiderseitigen Risikobereich liegen und über das übliche Maß der Benachteiligungen hinausgehen. Im vorliegenden Fall wäre es für A unzumutbar, den Vertrag so bestehen zu lassen.

Rechtsfolge

Rechtsfolge bei einer Störung der Geschäftsgrundlage ist vorrangig die Vertragsanpassung, sonst ist der Rücktritt oder die Kündigung möglich. Im Beispiel könnte die Vertragsanpassung darin bestehen, dass der B dem A eine andere Gewerbefläche vermietet. Ist dies für den B unmöglich, kann er den Mietvertrag kündigen.

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