Wann sind allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam?


Stellt man im Wege der Inhaltskontrolle fest, dass einzelne Klauseln in den AGB nicht wirksam sind, weil sie überraschend oder benachteiligend sind, gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder nicht transparent sind, dann kann die ganze Klausel unwirksam sein. Der Vertrag bleibt aber grundsätzlich wirksam.

Eine Klausel, die unwirksam ist darf nicht zum Teil erhalten bleiben, sondern wird gänzlich gestrichen. Sie darf nicht auf das „Erlaubte“ reduziert werden, um die Missbrauchsgefahr nicht zu erhöhen (sogenanntes Verbot der Geltungserhaltenden Reduktion).

Beispiel: Der Mieter M mietet von dem Vermieter V einen Wohnraum. In seinen AGB hat der Vermieter festgelegt, dass M jedes Jahr einmal die Wände streichen muss und auch zum Auszug die Wohnung renovieren soll. Solche Klauseln gelten als überraschend und zu starr, da der Mieter nicht verpflichtet ist, die Wände der Wohnung zu streichen, obwohl diese noch in tadellosem Zustand sind. Die AGB sind unzulässig, weil sie zu starr sind. Jetzt darf nicht angenommen werden, dass der Mieter die Wände der Wohnung immer dann zu streichen hat, wenn die Wände dreckig sind. Im Gegenteil: Es werden die unzulässigen Klauseln gestrichen und gelten nicht. Hier gilt der sogenannte Blue-Pencil-Test. Man streicht alles das, was unzulässig ist und von den anderen Klauseln abzutrennen ist. Der Rest bleibt bestehen.

Beispiel: Die AGB des Vermieter V lauten:
Die Wände der Wohnung müssen jedes Jahr einmal gestrichen werden und der Mieter muss bei Auszug die Wohnung so hinterlassen, wie er sie bei Einzug vorgefunden hat.

Hier ist der erste Teil unzulässig und der zweite Teil zulässig. Wenn man den unzulässigen Teil durchstreichen kann und der zulässige Teil ergibt noch Sinn, dann kann die AGB wie folgt weiter bestehen:

Die Wände der Wohnung müssen jedes Jahr einmal gestrichen werden und (bis hier hin kann man die Klausel durchstreichen, der Rest ist gültig) der Mieter muss bei Auszug die Wohnung so hinterlassen, wie er sie bei Einzug vorgefunden hat.

Ist eine AGB unwirksam, dann gelten die gesetzlich geregelten Vorschriften.
Beispiel: Der Autohändler A verkauft dem Verbraucher B einen neuen PKW. In seinen AGB reduziert der Autohändler das Gewährleistungsrecht auf 2 Monate. Dies ist unzulässig, weil der Verbraucher benachteiligt wird. Deshalb tritt das „normale“ 2-Jährige Gewährleistungsrecht an die Stelle der Klausel der AGB ein.

Im Ausnahmefall kann die unwirksame AGB auch durch Vertragsauslegung ersetzt werden. Das kann aber nur geschehen, wenn es keine gesetzlichen Vorschriften für den Inhalt der unwirksamen AGB gibt.

Eine Besonderheit besteht weiterhin bei Verbraucherverträgen, also den Verträgen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden. Da der Verbraucherschutz ein ganz wesentlicher Bestandteil der deutschen Rechtsprechung und Gesetzgebung ist, wurde auch bei den AGB besonders auf diesen geachtet. So muss bei der Inhaltskontrolle auf die „Unterlegenheit“ des Verbrauchers im wirtschaftlichen Verkehr besonders Rücksicht genommen werden und dementsprechend abgewogen werden. Zusätzlich gibt es bei Verbraucherverträgen Vereinfachungen für den Verbraucher, die es dem Unternehmer schwerer machen, den strengen Voraussetzungen der AGB und der Inhaltskontrolle zu entgehen. So gilt zum Beispiel bei einer von einem Notar (beauftragt durch einen Unternehmer) gestellten AGB auch der Unternehmer als Verwender, weshalb die Regeln für die Kontrolle der AGB trotzdem anwendbar sind.

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