Voraussetzung für die Zwangseinweisung in eine psychiatrische Klinik


Leidet ein Mensch an einer akuten psychischen Krankheit, so kann er auch gegen seinen eigenen Willen in ein entsprechendes Krankenhaus eingeliefert werden. Das gilt auch für die Menschen, die an einer Suchtkrankheit, wie beispielsweise an einer Alkohlsucht oder an einer Drogenabhängigkeit leiden. Wer durch die psychische Erkrankung in erheblichem Maße die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung gefährdet, kann gegen oder ohne seinen Willen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer sonst geeigneten Weise untergebracht werden. Insbesondere auch in dem Fall, wenn jemand sein Leben oder in erheblichem Maß seine eigene Gesundheit gefährdet. Besonders nach begangenen Selbstmordversuchen ist es üblich, dass die Menschen in eine geschlossene Psychiatrie eingewiesen werden. Allerdings stellt sich jedoch die Frage, wer eine solche Einweisung gegen den Willen des Patienten anordnen darf. Zunächst einmal kann ein Betreuer bei Personen, die unter einer Betreuung im rechtlichen Sinne stehen, beim zuständigen Vormundschaftsgericht einen Antrag auf die Unterbringung in einer Fachklinik stellen. Dann entscheidet dieses Gericht über den Antrag und falls diesem stattgegeben wird, kann der unter Betreuung stehende Menschen in eine entsprechende Einrichtung gebracht werden.

Liegt eine akute Krankheit vor, wie beispielsweise eine Psychose oder ein Selbstmordversuch, so kann der zuständige Arzt, in der Regel der Notarzt aber auch der diensthabende Arzt im Krankenhaus, diese veranlassen. Ein Beispielsfall hierfür ist es, wenn die Feuerwehr und der Rettungsdienst nachts an den Rhein gerufen werden, weil sich dort jemand in suizidaler Absicht in die Fluten gestürzt hat. Der diensthabende Notarzt ordnet, nach einer erfolgten Rettung aus dem Wasser, eine Einweisung in die zuständige Notaufnahme der nächsten psychiatrischen Fachklinik an. Ein zweiter Beispielsfall ist es, wenn ein Patient, der nach einem Verkehrsunfall zur Beobachtung in ein Krankenhaus eingeliefert wurde, aber selbst körperlich unverletzt ist, bei der Nachricht, dass die Mitinsassen im verunglückten Fahrzeug den Unfall nicht überlebt haben, eine solche enorme psychische Krise bekommt, dass eine sichere Übernachtung im Krankenhaus nicht mehr gewährleistet ist. Der Oberarzt vom Dienst reagiert daher zügig und lässt den Patienten in eine Fachklinik für psychische Erkrankungen transportieren.

Auch ein Beispiel ist es, wenn der Verbrecher V ist in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert ist. Nach einigen Jahren entwickelt er solche Depressionen. Als ihm dann noch eines Tages gegen Ende der Besuchszeit seine langjährige Ehefrau verkündet, sie habe einen neuen Lebenspartner und sie werde nun ein Scheidungsverfahren in Gang setzen, werden diese Depressionen akut so schlimm, dass eine Selbstgefährdung nicht mehr völlig ausgeschlossen werden kann. Der zuständige Leiter der Justizvollzugsanstalt lässt daher, auch auf Anraten des Anstaltsarztes, den Gefangenen in das nächste Fachkrankenhaus mit einer entsprechenden Sicherheitsausrüstung bringen.

Alle diese drei Fälle sind in vielen Bundesländern zulässig. In manchen Bundesländern wird zudem von den Entscheidungsträgern erwartet, dass sie einen zuständigen Amtsarzt mittels Fernsprecher kontaktieren und sich noch seinen Rat und seine Zustimmung einzuholen. Durch diese unterschiedlichen Regelungen wird deutlich, dass die psychiatrischen Einrichtungen eine Ländersache sind. Daher unterscheiden sich auch die Gesetze. In Bayern gilt beispielsweise ein Unterbringungsgesetz, im Nachbarbundesland Hessen trägt dieses hingegen den Namen Freiheitsentziehungsgesetz. Der Transport wird in aller Regel vom Rettungsdienst vorgenommen. In vielen Fällen werden die Mitarbeiter des Rettungsdienstes von den Polizeibeamten beim Transport begleitet, um diesen zu überwachen und auch um alle Beteiligten zu schützen. Innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Einweisung muss das zuständige Gericht eine Entscheidung über den weiteren Verbleib der betroffenen Person treffen. In vielen Fällen ist schon wieder, auch nach so einer kurzen Zeit, eine Entlassung möglich. In den meisten Fällen erfolgt im Anschluss an einen Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik eine ambulante Betreuung, die auch vom Gericht als Auflage mittels eines Beschlusses angeordnet werden kann.

Hat sich beispielsweise der Patient aus Beispiel zwei nach Ablauf von 24 Stunden insofern wieder beruhigt, dass eine Fremd-,oder Selbstgefährdung nun völlig ausgeschlossen werden kann, so kann dieser wieder nach Hause oder in eine allgemeine Klinik gebracht werden. Andere Menschen hingegen müssen länger in der Psychiatrie bleiben, das gilt insbesondere für die Personen die sich selbst oder gar andere Menschen gefährden können. Auch wenn sie infolge ihrer Krankheit eine Straftat begangen haben, müssen diese Betroffenen üblicherweise länger in der Einrichtung bleiben. Gegen den Beschluss des Gerichts sind Rechtsmittel, wie das der Beschwerde möglich. Dann entscheidet eine höhere Instanz zeitnah erneut über den Beschluss. Als Angehöriger kann man davon ausgehen, dass der Eingewiesene in der Einrichtung gut behandelt wird. Zwar wird in seine Grundrechte der Freiheit und der Freizügigkeit eingegriffen, jedoch bleiben ihm seine anderen Grundrechte erhalten. Zum Grundrechtsschutz gehört auch, und das gilt auch für die eingeschränkten Grundrechte, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geachtet wird. Eine Maßnahme, beispielsweise eine Fixierung am Bett, darf nur vorgenommen werden, wenn sie absolut notwendig ist und das Mittel im Verhältnis zum Ziel angemessen erscheint, oftmals ist hierfür jedoch eine richterliche Anordnung nötig, die man sich vor der Fixierung noch einholen muss.

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