Voraussetzung für die Aussetzung der Strafe zur Bewährung


Ist die Straftat nicht so schwer oder ist man zum allerersten Mal mit dem Gesetz in Konflikt gekommen setzt das Gericht, wenn es zu einer Verurteilung und zu einem Schuldspruch kommt, die Strafe häufig zur Bewährung aus. Das bedeutet für den Angeklagten zunächst, dass er nicht in einer Justizvollzugsanstalt eine Haftstrafe antreten muss. Doch was gilt es zu beachten und wie kommt man zu einer Bewährungsstrafe? Bei einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Strafgericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Straftäter schon die Verurteilung als Verwarnung ansieht und zukünftig auch ohne die Erfahrung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind besonders die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Vorleben, die genauen Umstände der Straftat, sein weiteres Verhalten nach der Straftat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Bewährung für den Schuldigen zu erwarten sind. Das Tatgericht kann unter den gleichen Voraussetzungen auch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, welche nicht höher ist als zwei Jahre Gefängnis ist, zur Bewährung aussetzen. Wichtig ist dabei, dass nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung sind auch die Anstrengungen des Straftäters zu berücksichtigen, welche er unternommen hat die durch die Straftat verursachten Schäden wiedergutzumachen.

Man muss sich dabei stets vor Augen halten, dass die Aussetzung zur Bewährung ein Entgegenkommen des Gesetzgebers und des anwendenden Tatgerichts ist. Man sollte sich also nicht zu sicher sein und denken, eine Aussetzung zur Bewährung wäre bei geringen Haftstrafen obligatorisch und selbstverständlich. Das Gericht verfügt über die entsprechenden Befugnisse auch kurze Haftstrafen in den Gefängnissen vollstrecken zu lassen. Man sollte sich seiner also nicht allzu sicher sein und sich vor Augen halten, dass Strafen über zwei Jahren immer im Gefängnis vollstreckt werden und gar nicht von vorne herein zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Sitzt man erst einmal im Gefängnis so kann es gut sein, dass man vorzeitig wegen guter Führung entlassen wird. Dazu sollte man sich auch tatsächlich gut führen. Das bedeutet insbesondere sich gut in der Anstalt zu benehmen, höflich und anständig zu sein sowie ordentlich zu arbeiten. Auch Therapien und Neigungsgruppen sollten besucht werden. Man sollte Interesse daran zeigen, das Beste aus seiner Haftzeit machen zu wollen und den Willen zur Schau stellen, draußen wieder gut Fuß zu fassen und zukünftig ein Leben ohne weitere mit Strafe bewehrte Taten zu führen. Bei einer Strafe bis zwei Jahren gilt dabei die Halbstrafenregelung, was bedeutet, dass man nach frühestens einem Jahr im Gefängnis wieder die vollkommene Freiheit erlangen kann. Bei Haftstrafen über zwei Jahren gilt die 2/3 Regelung. Also nach Zwei-Dritteln der Haftzeit wird erstmals überlegt, ob es sinnvoll sein kann den Rest der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Entscheiden über den zu stellenden Antrag tut die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts. Über die Entscheidung sind Rechtsmittel beim Strafvollstreckungssenat des Oberlandesgerichts zulässig. Bei einer sechsjährigen Haftstrafe wird also erstmals nach vier Jahren überlegt, ob ein Leben in Freiheit zu diesem Zeitpunkt bereits sinnvoll ist. Bei lebenslänglichen Freiheitsstrafen wird nach 15 Jahren erstmals überlegt wie es weiter gehen soll, es sei denn das Gericht hat bei der Verurteilung die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Dann muss der Täter wesentlich länger als 15 Jahre sitzen bis eine Überprüfung stattfindet. Scheitert eine solche Überprüfung bei einem „Lebenslänglichen“ so hat dieser erst frühestens zwei Jahre später erneut die Möglichkeit eine neue Entscheidung zu erwirken.

In der Bewährungszeit und das gilt für alle von Bewährung betroffenen Menschen muss man sich von neuen Straftaten fernhalten und entsprechende Weisungen des Gerichts erfüllen. Das können Meldepflichten sein, aber auch die Pflicht zu arbeiten, bestimmte Menschen oder Gebiete zu meiden oder gar eine bestimmte Therapie zu beginnen. Andernfalls kann die Bewährung wiederrufen werden, was bedeuten würde, dass man seine Strafe in einer Justizvollzugsanstalt (wieder) antreten müsste.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel