Kaufmannseigenschaft des eingetragenen Kaufmanns und der eingetragenen Kauffrau


Für Einzelpersonen, die am Handelsverkehr teilnehmen wollen, ist im deutschen Recht die Figur des eingetragenen Kaufmanns, beziehungsweise der eingetragenen Kauffrau vorgesehen. An die Kaufmannseigenschaft ist die Anwendbarkeit der meisten handelsrechtlichen Vorschriften gekoppelt. Die Kaufmannseigenschaft kann grundsätzlich jeder Geschäftsfähige erlangen. Manche tun dies bereits durch das Betreiben eines Handelsgewerbes, andere erst mit Eintragung ins Handelsregister.

Handelsgewerbe
Voraussetzung für das Vorliegen der Kaufmannseigenschaft ist immer der Betrieb eines Han-delsgewerbes. Ein Handelsgewerbe bildet jede offene, planmäßige, selbständige und erlaubte Tätigkeit, die auf Gewinnerzielung gerichtet ist und nicht den freien Berufen angehört. Dies bedeutet im Einzelnen, dass ein Gewerbetreibender nach außen hin auftreten muss und das nicht nur einmalig sondern regelmäßig. Es muss sich um eine selbstständige Tätigkeit handeln, der Gewerbetreibende muss also weisungsfrei handeln können. Hierin unterscheidet sich ein Gewerbetreibender von einem Angestellten. Die erforderliche Erlaubnis bedeutet nicht, dass die Tätigkeit im Einzelnen erlaubt sein muss, sondern dass sie nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen darf. Es reicht, dass Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird, ist irrelevant. Unter die freien Berufe fallen zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberate. Sie können also kein Handelsgewerbe betreiben.

Ist-Kaufmann
Der sogenannte Ist-Kaufmann erlangt seine Kaufmannseigenschaft bereits durch die Aus-übung seiner Handelstätigkeit. Voraussetzung ist, dass er ein Handelsgewerbe betreibt, wel-ches nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Wann genau das der Fall ist, lässt sich allgemein nicht festlegen, es ist vielmehr vom Einzelfall abhängig. Je umfangreicher die wirtschaftliche Betätigung ist, je höher das Finanzvolumen ist oder je größer die Zahl der Angestellten ist, desto eher wird man einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb bejahen können. Der Ist-Kaufmann wird, wie erwähnt, automatisch zum Kaufmann, er kann dies nicht verhindern, selbst wenn er wollte. Die Eintragung ins Handelsregister hat nur noch deklaratorische Wirkung. Er ist trotz-dem verpflichtet, sich eintragen zu lassen. Kommt er dem nicht nach, kann er bestraft werden.

Kann-Kaufmann
Der Kann-Kaufmann bedarf zur Ausübung seines Gewerbes keines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs. Ihm steht es frei zu wählen, ob er die Kaufmannseigenschaft erlangen möchte oder nicht. Er tut dies durch Eintragung ins Handelsregister. Die Eintragung hat in diesem Fall also konstitutive Wirkung. Sie kann wieder rückgängig gemacht werden, solange er immer noch ein Kann-Kaufmann ist.

Wirkungen
Einerseits werden einem Kaufmann besondere Rechte und Pflichten auferlegt, etwa die Buch-führung, Bilanzierung oder das Führen einer Firma. Anderseits werden aber vor allem die Regeln über Handelsgeschäfte auf ihn angewendet. Ein Kaufmann kann bestimmte Verträge einfacher abschließen oder bestimmte Erklärungen einfacher abgeben, zum Beispiel die Zusa-ge einer Bürgschaft. Dies liegt daran, dass ein Kaufmann regelmäßig entsprechende Verträge schließt und deshalb weniger schützenswert ist als der Durchschnittsbürger. Schließen zwei Kaufleute einen Vertrag miteinander, so müssen sie nicht nur die Gesetze einhalten, sondern auch Handelsbräuche beachten. Für sie gilt dann auch ein höherer Sorgfaltsmaßstab. Außer-dem müssen sie gelieferte Waren unverzüglich überprüfen, weil sie sonst ihre Mängelansprü-che verlieren.

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