Ablauf und Voraussetzungen des Auslieferungsverfahrens


Häufig kommt es vor, dass Menschen in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen rücken, sich aber gar nicht im Inland aufhalten. Möchte nun beispielsweise die Bundesrepublik Deutschland einen hier straffällig gewordenen Staatsbürger vor Gericht stellen, befindet sich dieser aber Großbritannien, so wird dort ein Rechtshilfeersuchen gestellt. Mit diesem möchte die in Deutschland tätige Staatsanwaltschaft, die britische Polizei dazu anleiten, dass nach dem Bürger gefahndet wird. Dafür gibt es im Bereich der Europäischen Union sogar einen europäischen Haftbefehl. Im besten Fall wird die Polizei sofort tätig und fasst den Straftäter. Anschließend wird der Täter unter Umständen in Untersuchungshaft genommen oder unter Auflagen, wie Meldepflicht, elektronische Fußfessel oder auch Geldzahlung als Sicherheitsleistung, entlassen.

Kann das Land dann mit seinen Gesetzen vereinbaren, dass der Täter nach Deutschland ausgeliefert werden kann, so wird dieser unter Bewachung mit Sicherheitsbeamten nach Deutschland gebracht, sei es per Zug, Flugzeug oder Auto. Dort wird er von deutschen Polizisten in Empfang genommen und zumeist, da häufig in solchen Fällen dringende Fluchtgefahr besteht, in Untersuchungshaft genommen. Danach kann das geordnete Gerichtsverfahren mit einem anwesenden Angeklagten beginnen.

Manchmal kommt es auch vor, dass ein Deutscher im Ausland eine Straftat begeht und dort vor Gericht gestellt werden soll. Da Deutschland aber ein Interesse daran hat, dass seine Bürger nicht im Ausland unter möglicherweise schlimmen oder zumindest unangemessenen Haftbedingungen leben müssen, kommt es vor, dass diese Bürger heimgeholt werden. Dabei helfen deutsche Botschaften und Konsulate im Ausland. Insbesondere bei hohen Haftstrafen oder dann wenn der deutsche Staatsbürger im Ausland von der Todesstrafe bedroht ist, werden die deuteschen Behörden des Auswertigen Dienstes aktiv und versuchen dem Staatsbürger, trotz seiner Straftat, zu helfen.

Dazu wird sehr oft auch ein Strafverfahren im Inland, also in Deutschland aufgenommen, so dass sich der Täter für seine Tat im Ausland nach deutschen Standards für seine Straftat verantworten muss. Das ist übrigens auch immer dann der Fall, wenn ein Deutscher im Ausland, beispielsweise im Italienurlaub, eine Straftat begeht, er aber erst nach der Rückkehr als Täter ermittelt wird. Dann ist es üblich, dass das Verfahren in Deutschland stattfindet und der Täter die Konsequenzen seiner Auslandsstraftat zu tragen hat. Wird hingegen die Bundesrepublik Deutschland von einem anderen Staat angesprochen einen Menschen auszuliefern, wird es richtig interessant.

Denn es müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.
1. Die dem Täter vorgeworfene Straftat muss in beiden Ländern strafbar sein. Das schützt den Betroffenen davor, dass er wegen Dingen bestraft wird, die mit der Deutschen Verfassung nicht in Einklang zu bringen sind.
2. Dem Betroffenen darf im Auslieferungsland keine Folter oder sonstige menschenunwürdige Behandlung drohen, wobei die Gefahr konkret vorliegen muss.
3. Insbesondere darf ihm keine Todesstrafe drohen, da diese mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Deswegen ist eine Auslieferung an einige Staaten der Vereinigten Staaten von Amerika völlig ausgeschlossen.
4. Dem Betroffenen muss im Ankunftsland ein fairer Prozess gemacht werden.
5. Eine Auslieferung muss regelgerecht sein, also aufgrund eines Auslieferungsabkommens oder einer Einzelfallregelung.
6. Deutsche dürfen nicht ins Ausland ausgelifert werden. Galt dieser Satz früher absolut, wird er durch den europäischen Haftbefehl durchbrochen. Nun ist es möglich, dass ein deutscher Staatsbürger an ein anderes Gericht der Europäischen Union ausgeliefert wird.
7. Die Auslieferung bezieht sich nur auf einen konkreten Tatvorwurf und einen konkreten Zielstaat. Es muss also ausgeschlossen sein, dass der Täter dort wegen etwas ganz anderem vor Gericht gestellt wird oder der Betroffene nochmals an ein anderes Land ausgeliefert wird.

Die Entscheidung über die rechtliche Zulässigkeit der Auslieferung trifft das örtlich zuständige Oberlandesgericht. Kurioserweise ist gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel mehr möglich. Liefert die Bundesrepublik Deutschland den Beschuldigten nicht an ein anderes Land aus, weil eines der oben genannten Kriterien nicht erfüllt wurde, bedeutet das nicht, dass der Täter dann Glück gehabt hat und ungestraft davon kommt.

Vielmehr eröffnet das bundesdeutsche Strafgesetzbuch die Möglichkeit auch Ausländer für Taten im Ausland hier zu bestrafen. Bringt beispielsweise der in Deutschland mit ersten Wohnsitz gemeldete EU-Bürger B im USA-Urlaub einen anderen Menschen um und scheitert eine Auslieferung, weil B in den Vereinigten Staaten mit der Todesstrafe bedroht wäre, so kann er trotzdem einmal in Deutschland vor ein Gericht gestellt werden oder aber er wird an sein Heimatland, beispielsweise Griechenland, überstellt und dort für die Auslandstat vor Gericht gestellt und auch dort bestraft.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel