Absehen von der Strafverfolgung

In bestimmten Fällen kann trotz feststehender Schuld auf das Verhängen einer Strafe gegen einen Täter verzichtet werden. Hier ist zu beachten, dass für die Verfolgung von geringfügigen Straftaten das Opportunitätsprinzip gilt. Dies bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung absehen kann, wenn die Schuld des Täters gering ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht; dass heißt also bei Bagatelldelikten wie etwa Aussagenotstand. Außerdem darf nur dann von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn gegen den Täter nicht mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe verhängt worden wäre. Zudem ist bei verschiedenen Delikten das Absehen von der Strafe zulässig, wenn der Täter in tätiger Reue aus freien Stücken die Handlung aufgibt oder eine Strafverfolgung ermöglicht, wie beispielsweise etwa bei Hochverrat oder bei unerlaubtes Entfernen vom Unfallort sowie bei Umweltstraftaten.

 

 

 

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