Allgemeines zur Steuererklärung und zum Steuerbescheid


Die Einkommensteuererklärung ist die schriftliche Erklärung eines Steuerpflichtigen über seine Einkommensverhältnisse. Sie dient dem Finanzamt zur Berechnung des Betrages der Einkommenssteuerpflicht. Sie wird von dem steuerpflichtigen Bürger oder seinem Steuerberater beim zuständigen Finanzamt abgegeben. Dort wird sie geprüft und die zu entrichtende Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag sowie, falls der Bürger Mitglied einer Kirche ist, die Kirchensteuer festgesetzt. Nach der Feststellung des zu zahlenden Steuerbetrages erlässt die Finanzbehörde einen Steuerbescheid und schickt diesen den Bürgern zu. Wurde eine höhere Steuer bereits im Voraus gezahlt als errechnet, wird der Unterschiedsbetrag selbstverständlich zurückerstattet. Die Einkommenssteuererklärung muss auf den amtlichen Formularen ausgefüllt werden, diese bestehen aus einem Mantelformular und je nachdem was angegeben werden muss, aus zahlreichen Anlagen. Von der Steuerverwaltung wurde darüber hinaus ein Computerprogramm zur Erstellung der Einkommenssteuererklärung entwickelt, dieses arbeitet mit weniger Papier, welches am Schluss ausgedruckt und ans Finanzamt geschickt wird. In Zukunft ist die völlig papierlose Steuererklärung in Planung.

Als klassischer Arbeitnehmer besteht in der Regel keine Verpflichtung, dass jährlich eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss, außer, man erwartet eine Steuererstattung, dann sollte man natürlich auf jeden Fall eine Einkommensteuererklärung abgeben. Anders sieht es aus, wenn man im Jahr mehr als 410 Euro sonstige steuerpflichtige Einnahmen hat. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Provisionen oder Zinseinnahmen, aber auch Überschüsse aus Mieteinnahmen oder Renten. Wer von mehreren Arbeitgebern Lohn bezieht oder Ehepaare, die statt den Steuerklassen IV/IV die Steuerklassen III/V haben, sind auch zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Weiterhin gilt dies, wenn auf der Lohnsteuerkarte irgendwelche Freibeträge eingetragen sind oder aber der Ausbildungsfreibetrag übertragen wurde. Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit können eine vereinfachte Steuererklärung beim Finanzamt einreichen, wenn nur bestimmte Einnahmen, also Arbeitslohn, Versorgungsbezüge und gegebenenfalls bestimmte Lohnersatzleistungen vorliegen und nur die normalen Ausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Unter normale Ausgaben sind die im Steuerformular bezeichneten Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen zu verstehen.

Gegen den Steuerbescheid, den das Finanzamt erlässt besteht die Möglichkeit des Einspruches, dann muss das Finanzamt erneut alles durchprüfen und einen neuen Bescheid erlassen. Ist man auch mit diesem Ergebnis unzufrieden steht einem die Klage vor dem Finanzgericht offen. Dieses wird zunächst versuchen einen Vergleich zu erreichen. Sollte dies nicht möglich sein, ermittelt es den Sachverhalt genau durch und entscheidet dann durch Urteil. Gegen dieses Urteil steht die Revision am Bundesrechnungshof in München offen.

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