Die Anhörung im Steuererhebungsverfahren


Im Steuererhebungsverfahren muss den Bürgern die Möglichkeit gegeben werden sich zur Steuerpflicht zu äußern. Das geschieht in der Regel durch die Steuererklärung, in der der Bürger oder die Firmen aufzählen können, was ihrer Meinung nach die Steuerpflicht mindert. Hier können dann Werbungskosten aufgezeigt werden oder sonstige Kosten wie Spenden angeführt werden, welche dann die persönliche Steuerlast mindern, da man solche Kosten und Aufwendungen von der Steuer absetzen kann. Ohne Anhörung darf in der Regel kein belastender Steuerbescheid erlassen werden. Belastend ist ein solcher Bescheid immer dann, wenn eine Zahlungspflicht daraus resultiert.

Fehlt eine solche Anhörung ist ein erlassener Bescheid nicht voll wirksam. Allerdings kann auch nach dem Erlass eines Bescheides diese Anhörung nachgeholt werden. Diese nennt man im Rechtwesen die Heilung des Formmangels. Dann erstarkt der Bescheid entweder zu seiner vollen Beständigkeit oder aber die Behörde korrigiert aufgrund der vorgetragenen neuen Umstände seinen Bescheid und erlässt einen neuen oder aber einen Aufhebungsbescheid. Auf sein Anhörungsrecht sollte man bestehen und dies dann auch gut vorbereitet und sachlich wahrnehmen. Bei der Steuererklärung und möglichen Anhörungsterminen beim Finanzamt helfen Steuerberater und auch im Steuerrecht tätige Rechtsanwälte, welche dann auch in eventuellen Verfahren vor den Finanzgerichten beraten und vertreten.

Die Gegendarstellung die man zusätzlich zum Einspruch schreiben kann und beim Finanzamt einreichen kann, ist eine besondere Art der Anhörung, in der man alle Punkte nochmals detailliert darlegen und erläutern kann. Oft hilft eine gut verfasste Gegendarstellung auch dem Finanzamt Licht ins Dunkle eines Sachverhalts zu bringen und diesen vollständig zu erfassen, um dann nach den Vorgaben des Gesetzes und auch im Sinne des Bürgers entscheiden und handeln zu können.

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