Arten von Formerfordernissen bei Verträgen


Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Dieser besagt, dass die Vertragsparteien grundsätzlich selbst entscheiden können, welche Form sie für den Vertrag wählen. Dennoch gibt es sowohl vom Gesetzgeber, als auch von der Rechtsprechung vorgegebene Formvorschriften, die bei Nichteinhaltung die Unwirksamkeit von Verträgen hervorrufen können.

Die Einschränkung der Formfreiheit durch die Formvorschriften dient der Rechtssicherheit. So sind zum Beispiel besonders folgenwirksame Geschäfte meist formbedürftig, oder solche, bei denen der Verbraucherschutz eine große Rolle spielt. Im Folgenden werden die wichtigsten Arten von Formerfordernissen dargestellt.

Die Schriftform

Bei der Schriftform handelt es sich um eine Formvorschrift, die zunächst einfach zu erklären scheint. Schriftform bedeutet eine schriftliche Erklärung, die in einer Art Urkunde den Aussteller durch seine Unterschrift erkennen lassen muss. Dabei spielt die Art der Schrift keine Rolle.
Allerdings stellt sich die Frage, ob auch das Telefax, eine E-Mail oder ein Telegramm den Anforderungen der Schriftform genügen. Bedenkt man die Voraussetzungen der Schriftform, nämlich eine eigene originale Unterschrift, wird deutlich, dass keine der Möglichkeiten dem Schriftformerfordernis entspricht.

Die Textform

Die Textform hingegen hat weniger strenge Voraussetzungen. Hier ist weder ein beschriftetes Papier, noch eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden notwendig, so dass Telefax, E-Mail und Telegramm für gewöhnlich der Textform genügen. Natürlich muss aber auch in der Textform der Erklärende erkennbar sein und auch das, was er erklären will.

Die Elektronische Form

Die Anerkennung der elektronischen Form ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf die neuen Arten der Kommunikation und der damit verbundenen Schnelligkeit des Rechtsverkehrs. So ist es, falls das Gesetz nichts anderes regelt, möglich, dass die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt wird. Die elektronische Form beinhaltet das Erfordernis, dass eine in elektronischer Form verkörperte Erklärung eine persönliche Signatur enthalten muss. Dies entspricht auf elektronischer Weise dem Erfordernis der Unterschrift bei der Schriftform und stellt sicher, von wem genau die elektronisch verkörperte Willenserklärung stammt.

Trotzdem oder auch gerade wenn es keine besonderen Vorschriften dazu gibt, ist manchmal unklar, ob die elektronische Form immer die Schriftform ersetzen kann. Letztendlich ist dies oft eine Auslegungssache und muss vor dem Hintergrund der Sicherheit im Rechtsverkehr ausgelegt werden.

Die öffentliche Beglaubigung

Das Erfordernis der öffentlichen Beglaubigung ist eines der strengsten, dass das Bürgerliches Gesetzbuch kennt. Hierzu ist es notwendig, dass ein Notar oder eine andere öffentliche Stelle eine Urkunde, die der Erklärende unterschrieben hat, beglaubigt, um damit vor allem die Unterschrift zu versichern. Zu unterscheiden von der öffentlichen Beglaubigung ist die sog. notarielle Beurkundung, die auch durch einen Notar stattfindet. Hierbei wird nicht nur die eine Urkunde mit der Unterschrift beglaubigt, sondern das gesamte Schriftstück, das von der erklärenden Person in Anwesenheit des Notars selbst unterschrieben werden muss. Dieses Formerfordernis ist das strengste im Bürgerlichen Gesetzbuch, weil der Notar eine Aufklärungspflicht über das Schriftstück gegenüber den Parteien hat und somit auch sehr folgenschwere Rechtsgeschäfte rechtssicher abgeschlossen werden können.

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