Verträge: Was ist eine Abtretung?


Neben der Veräußerung von Sachen ist auch die Veräußerung von Forderungen möglich. Hier spricht man dann von der Übertragung einer Forderung, der sogenannten Abtretung (oder auch Zession genannt).

Man kann sich die Abtretung wie eine Art Kaufvertrag über eine Forderung vorstellen. Es gibt zwei Vertragsparteien, die sich mit Willenserklärungen darüber einigen, dass eine Forderung übertragen werden soll. Der ehemalige Forderungsinhaber wird Zedent, der Forderungsempfänger Zessionar genannt.

Beispiel: A hat eine Forderung gegenüber B aus einem Kaufvertrag in Höhe von 300 Euro. Da A ins Ausland ziehen möchte, will er seine gesamten Verpflichtungen in Deutschland loswerden. Deshalb verkauft er C die Forderung für 250 Euro. Er tritt diese (jetzt ist er Zedent) an seinem Vertragspartner C (dem Zessionar) ab. Nun wird C Inhaber der Forderung und kann diese gegenüber B geltend machen.

Wichtig ist zu unterscheiden, dass hier im Grunde zwei Verträge vorliegen. Zum einen der „Kaufvertrag“ über die Forderung, also ein sogenannter Rechtskauf. Dabei verpflichtet sich der A dem B die Forderung zu verschaffen. Zum anderen der Übertragungsvertrag, das sogenannte Verfügungsgeschäft, bei dem die Forderung auf den B übertragen wird, also die Abtretung. Deutlich wird dies durch den Vergleich zu einem einfachen Kaufvertrag: Ein Kaufvertrag regelt die Verpflichtung des Verkäufers, die Kaufsache dem Käufer zu übereignen. Trotzdem bedarf es noch einer Einigung über den Eigentumsübergang, das Verfügungsgeschäft zum Kaufvertag.

Probleme bei der Abtretung können sich dann ergeben, wenn der Schuldner der Forderung davon keine Kenntnis erlangt und deshalb Rechtshandlungen gegenüber dem alten Gläubiger vornimmt. Dazu hat der Gesetzgeber die sogenannten Schuldnerschutzvorschriften entwickelt, die den Schuldner vor einer Doppeltinanspruchnahme schützen soll. Weiß der Schuldner nichts von der Abtretung und erbringt er die Leistung deshalb an den ehemaligen Gläubiger, dann gilt die Leistung auch gegenüber dem neuen Gläubiger als erbracht.

Beispiel: Beim obigen Beispiel zahlt B nach der Abtretung an den A, weil er von der Abtretung der Forderung an den C nichts weiß. Hier wird B dann trotz dass er eigentlich an den falschen Gläubiger gezahlt hat von seiner Leistungspflicht frei.

Gleiches gilt, wenn mehrfache Abtretungen stattfinden, von denen der Schuldner nichts weiß. Tritt B seine Forderungen an D ab und dieser die Forderung an E, sodass dieser dann Forderungsinhaber ist, gilt das oben Gesagte und bei einer Leistungserbringung an den ursprünglichen Gläubiger A wird B trotzdem (bei Unwissenheit über die Abtretungen) von seiner Leistungspflicht gegenüber E frei. Weiterhin ist es dem Schuldner möglich gegenüber dem neuen Gläubiger mit einer Forderung gegenüber dem alten Gläubiger aufzurechnen, wenn er die Abtretung nicht kannte. Unpfändbare Forderungen sind nicht abtretungsfähig.

Schließlich kann der Schuldner dem neuen Gläubiger auch alle Einwendungen entgegenhalten, die er dem alten Gläubiger zum Zeitpunkt der Abtretung entgegen halten konnte. Hat im obigen Beispiel der A mit dem B vereinbart, dass die Forderung gestundet ist (also bis zu einem gewissen Zeitpunkt nicht bezahlt werden muss), dann kann B dem neuen Gläubiger die Stundung entgegenhalten und muss zunächst, bis zum Eintritt vom Ende der Stundung, die Forderung nicht leisten.

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