Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag


Ein Kaufvertrag ist ein Vertrag, bei dem der Verkäufer verpflichtet wird, eine Sache zu übereignen und der Käufer verpflichtet wird, den Kaufpreis zu zahlen. Dabei fallen unter Sachen alle körperlichen Gegenstände. Auch Tiere werden wie Sachen behandelt, so dass auch ein Kaufvertrag über ein Tier zu Stande kommen kann.

Grundsätzlich gelten für die Wirksamkeit die üblichen Bedingungen für die Wirksamkeit eines Vertrages. So gilt die Einschränkung für Geschäftsunfähige und beschränkt Geschäftsunfähige und die Unwirksamkeit bei Sittenwidrigkeit oder gesetzlichem Verbot. Eine Form ist für einen Kaufvertrag grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Eine Ausnahme liegt in einem Kaufvertrag über ein Grundstück. Dort ist die notarielle Beurkundung bei einem Grundstückskaufvertrag notwendig. Liegt die notarielle Beurkundung bei einem Grundstückskaufvertrag nicht vor, so ist dieser nichtig. Ausnahmsweise kann dieser Formmangel geheilt werden, wenn die Auflassung schon stattgefunden hat und der neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde. Eine Auflassung ist die Einigung über den Grundstückserwerb.

Wenn man sich bei Kaufvertragsabschluss irrt, dann kann man den Kaufvertrag anfechten, so dass er von vorn hinein als unwirksam gilt. Ist der Kaufvertrag wirksam entstanden, dann kann man sich von diesem nur lösen, wenn Fehler in der Leistungsabwicklung entstehen. Man nennt das Recht daraus das Gewährleistungsrecht. Ist die Kaufsache zum Beispiel mangelhaft, weil sie kaputt oder unvollständig ist, dann kann man Schadensersatz fordern oder von dem Kaufvertrag zurücktreten. Neben dem Mangel an der Sache (Sachmangel) kann auch ein rechtlicher Mangel vorkommen, zum Beispiel wenn einem Dritten ein Recht an der Sache zusteht (Rechtsmangel). Aus dem Sach- und dem Rechtsmangel können sich dann Gewährleistungsansprüche ergeben. Diese geltend zu machen ist aber nur möglich, wenn man dem Verkäufer eine Möglichkeit gegeben hat, das Hindernis zu beseitigen, ihm also eine Frist gesetzt hat, in der er nacherfüllen kann. Tut er dies nicht in der Frist oder lehnt er die Nacherfüllung ab oder ist sie ihm nicht möglich, dann kann der Verkäufer Schadensersatz fordern oder von dem Vertrag zurücktreten. Beides schließt sich nicht aus, sodass auch Schadensersatz und Rücktritt gleichsam möglich ist. Statt vom Kaufvertrag zurückzutreten kann der Käufer den Kaufpreis auch in einer angemessenen Höhe mindern, nämlich dann, wenn er an dem Vertrag trotz Mangel festhalten will. Dies geht aber nur unter den Voraussetzungen, unter denen auch ein Rücktritt möglich ist. Also auch hier muss der Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung haben.

Der Schadensersatz umfasst den Schaden, der durch den Mangel oder die Pflichtverletzung entstanden ist. Die Rechtsfolge des Rücktrittes ist das Entstehen eines Rückgewährschuldverhältnisses: Falls die Leistungen schon ausgetauscht worden sind, dann muss der Verkäufer den Kaufpreis zurückgeben und der Käufer die Kaufsache. Ist die Rückgabe nicht möglich, kann eventuell Wertersatz verlangt werden.

Gewährleistungsansprüche können in der Regel, wenn es sich um einfache bewegliche Sachen handelt, zwei Jahre lang geltend gemacht werden. Besondere Regeln gelten für einen sogenannten Verbrauchsgüterkauf. Dies sind die Kaufverträge, die zwischen Unternehmern und Verbrauchern zu Stande kommen. Verbraucher werden durch zahlreiche Vorschriften durch den Gesetzgeber geschützt, was im Allgemeinen als Verbraucherschutz bezeichnet wird. Dadurch soll die Überlegenheit der Unternehmer gegenüber den Verbrauchern ausgeglichen werden.

Der Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages erlischt, wenn die Leistungen der beiden Vertragsparteien erbracht worden sind. Also dann, wenn der Verkäufer dem Käufer die Sache und der Käufer dem Verkäufer den Kaufpreis vertragsgemäß übergeben hat.

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