Folgen der Nichteinhaltung von Formvorschriften beim Vertragsabschluss


Einige Verträge können nur unter Einhaltung bestimmter Formvorschriften geschlossen werden. So ist es zum Beispiel im Gesetz vorgeschrieben, dass ein Kaufvertrag über ein Grundstück einer notariellen Beurkundung bedarf oder ein Darlehensvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, also ein sogenannter Verbraucherdarlehensvertrag, schriftlich abgeschlossen werden muss. Werden die im Gesetz genannten Formvorschriften nicht eingehalten, kann das verschiedene Auswirkungen zur Folge haben.

Grundsätzlich führt ein Verstoß gegen ein gesetzliches Formerfordernis zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, das heißt es ist nicht wirksam. Dennoch gibt es bestimmte Ausnahmen, bei denen ein Rechtsgeschäft auch ohne die erforderliche Form wirksam wird. Da es je nach Vertragstyp zu unterschiedlichen Folgen kommt, soll exemplarisch auf einige der wichtigsten Vertragstypen mit Formerfordernis eingegangen werden:

Der Mietvertrag

Ein Mietvertrag über einen Wohnraum bedarf eigentlich der Schriftform. Wird diese nicht eingehalten, dann ist der Mietvertrag trotzdem wirksam, wird aber als unbefristet angenommen.

Beispiel: A und B schließen über eine Wohnung einen mündlichen Mietvertrag über 6 Monate. Da keine Schriftform vorliegt, ist der Mietvertrag für unbefristete Zeit gültig.

Der Verbraucherdarlehensvertrag

Schließen ein Unternehmer und ein Verbraucher einen Darlehensvertrag (etwa ein Privatkunde mit einer Bank), dann handelt es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag. Dieser Vertrag muss schriftlich geschlossen werden. Trotzdem kann ein Verbraucherdarlehensvertrag auch in mündlicher Form gültig sein, wenn das Darlehen an den Verbraucher bereits ausgezahlt wurde und er dieses in Anspruch nimmt. Dies nennt man dann Heilung des Formmangels, weil der Formmangel durch die Auszahlung des Darlehens geheilt wird.

Der Grundstückskaufvertrag

Ein Vertrag über ein Grundstück muss durch eine notarielle Beurkundung geschlossen werden. Liegt diese nicht vor, ist der Vertrag für gewöhnlich nichtig. Er kann nicht geheilt werden. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die durch den Notar gegebene Aufklärung der Parteien, wenn es um so wesentliche Geschäfte wie ein Grundstückskauf oder –verkauf geht. Dieses dient dem Schutz des Vertragsparteien und der Rechtssicherheit

In Ausnahmefällen kann eine Berufung auf einen Formmangel allerdings gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen und ist deshalb nicht möglich. Dies ist allerdings nur insoweit anerkannt, dass durch die Berufung auf den Formmangel die Nichtigkeit des Geschäfts für die andere Partei schlicht unzumutbar wird.

Gewillkürte Form

Letztendlich kann auch im Wege der Privatautonomie eine Formvorschrift von den Parteien selbst ausgesucht werden. Entweder kann dies direkt im Vertragsschluss geregelt sein, aber auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag mit einbezogen werden.

Im Unterschied zu den gesetzlichen Formvorschriften führt eine Nichteinhaltung der Form hier nicht gleich zur Nichtigkeit, sondern wird nur im Zweifel angenommen. Hier muss im Wege der Auslegung ermittelt werden, für wie wichtig die Parteien die Einhaltung der Form erachten. Ist sie nur Nebensache, dann ist das Geschäft trotzdem wirksam. Hätten die Parteien den Vertrag allerdings ohne die erforderliche Form gar nicht geschlossen, ist der Vertrag unwirksam. Im Zweifel gilt die Nichtigkeit des Vertrags.

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