Welche Mängel führen zum Gewährleistungsanspruch im Kaufrecht?


Wenn ein Kaufvertrag über eine Sache geschlossen wird, dann kann es vorkommen, dass die Sache mangelhaft ist. Dann liegt ein Sachmangel vor. Es kann auch ein Mangel am Recht der Sache vorliegen, wenn zum Beispiel eine dritte Person ein Recht an der Sache hat. Das nennt man dann Rechtsmangel. Beide Mängel können Gewährleistungsansprüche auslösen. Jedoch ist nicht immer klar, wann solch ein Mangel vorliegt. Deshalb werden im Folgenden Sach- und Rechtsmängel näher erklärt:

Sachmangel

Ein Sachmangel kann vorliegen, wenn;
• Die vereinbarte Beschaffenheit nicht vorliegt
• Wenn sich die Sache nicht für die in dem Vertrag geregelten Verwendungen eignet
• Wenn sich die Sache nicht für die Verwendung eignet, die bei einer solchen Sache üblich ist
• Wenn die Montage seitens des Verkäufers nicht ordnungsgemäß erbracht wurde
• Wenn die Montageanleitung mangelhaft ist
• Wenn eine zu geringe Menge geliefert wurde

Grundsätzlich ist immer genau zu bestimmen, welcher der oben genannten Mängel vorliegt. Deshalb muss überprüft werden, was im Vertrag vorausgesetzt worden ist, ob eventuell eine Beschaffenheit vereinbart wurde oder welche Beschaffenheit üblicherweise bei einer solchen Sache zu erwarten ist.

Rechtsmangel

Ein Rechtsmangel hingegen liegt vor, wenn einer dritten Person ein Recht an der Sache zusteht. Wenn also die Sache, die verkauft wird, im Eigentum eines anderen steht, dann liegt ein Rechtsmangel vor.

Ausnahme

Ein Mangel kann vom Käufer nicht geltend gemacht werden und somit auch keinen Gewährleistungsanspruch begründen, wenn er bei Abschluss des Kaufvertrages den Mangel kannte. Kannte der Käufer den Mangel nicht, hätte er ihn aber bei angemessener Sorgfalt kennen müssen, dann kann der Käufer trotzdem Gewährleistungsrechte geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Beispiel: Der Autohändler A verkauft B einen PKW. B informiert sich bei A mehrmals über die Unfalleigenschaft. A versichert dem B, der Wagen hätte vorher keinen Unfall gehabt, obwohl A genau weiß, dass der Wagen kurz vorher in einen Unfall verwickelt war. B ahnt dies, da er schon von Bekannten gehört hat, dass dem A was die Unfallfreiheit von PKW angeht nicht zu trauen ist. Obwohl B dies hätte wissen können, kann er nach Abschluss des Kaufvertrages Gewährleistungsrechte geltend machen, da ihn der Autohändler A arglistig über die Unfalleigenschaft getäuscht hat.

Grundsätzlich kann auch vertraglich ein Gewährleistungsausschluss vereinbart werden. Dieser Gewährleistungsausschluss ist allerdings nicht wirksam, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie übernommen hat, die eine gewisse Beschaffenheit zusichert (sogenannte Beschaffenheitsgarantie).

Verjährung

Ein Käufer kann in der Regel zwei Jahre lang nach Übergabe der Kaufsache Gewährleistungsrechte geltend machen. Ausnahmsweise können auch längere Fristen gelten.
Handelt der Verkäufer arglistig, dann kann der Verkäufer über einen längeren Zeitraum Gewährleistungsrechte geltend machen, nämlich drei Jahre lang.

Rechtsfolge

Gewährleistungsansprüche sind namentlich Schadensersatz, Rücktritt, Minderung und Nacherfüllung. Die Nacherfüllung (also Behebung des Mangels durch Reparatur oder Neulieferung) hat grundsätzlich Vorrang. Kann der Verkäufer nicht nacherfüllen oder tut er dies nicht in einer vom Käufer angemessen gesetzten Frist oder verweigert er die Nacherfüllung gänzlich, kann der Käufer Rücktritt, Schadensersatz oder Minderung geltend machen, wobei sich diese Ansprüche gegenseitig nicht ausschließen und nebeneinander geltend gemacht werden können.

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