Bedeutung und Funktion der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung


Die EWIV ist eine europäische Gesellschaftsform und unterfällt dem europäischen Gemein-schaftsrecht. Sie soll der Zusammenarbeit europäischer Unternehmen dienen, die so einen gemeinsamen Pool an Erfahrungen, Fähigkeiten und Know-How bilden, auf den jeder von ihnen zurückgreifen kann. Dies ist das primäre Ziel der EWIV. Sie soll nicht der Profiterzie-lung dienen. Ihre Tätigkeit muss außerdem im Zusammenhang zu den wirtschaftlichen Betä-tigungen ihrer Gesellschafter stehen und darf dabei lediglich als Hilfstätigkeit fungieren.

Entstehung einer EWIV
Eine EWIV entsteht durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den ver-schiedenen Gesellschaftern. Die Gesellschafter können dabei selbst entweder Privatpersonen sein, die in den entsprechenden Wirtschaftssparten stätig sind, oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein. Diese müssen dann allerdings nach den Gesetzen eines Mitgliedstaates der EU gegründet worden sein und ihren Sitz in einem der EU-Staaten haben. Im Gründungsvertrag müssen Name, Sitz, Gegenstand und, falls vorhanden, Registrierungs-nummer und -ort der Gründerunternehmen angegeben werden. Soll die EWIV nur für eine bestimmte Dauer gegründet werden, so muss dies ebenfalls in den Vertrag aufgenommen werden. Ihren Sitz muss die EWIV in einem der EU-Staaten haben. Sie muss dann in das ent-sprechende nationale Register eingetragen werden, in Deutschland also ins Handelsregister. Damit erlangt sie ihre Rechtsfähigkeit. Sie kann dann selbst Verträge abschließen und Partei eines Gerichtsverfahrens sein.

Geschäftsführung und Vertretung
Entscheidungen innerhalb der EWIV werden durch einen Gesellschafterbeschluss getroffen. Grundsätzlich hat dabei jeder Gesellschafter eine Stimme. Im Gesellschaftsvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden. Allerdings darf dabei keinem Gesellschafter seine Stimme entzogen werden und kein Gesellschafter darf die Mehrheit der Stimmen haben. Die Anzahl der Stimmen eines Gesellschafters müssen also zwischen 0 % und 50 % der Ge-samtanzahl der Stimmen liegen. Nach außen hin wird die EWIV von ihren Geschäftsführern vertreten. Hier gilt das Prinzip der Fremdorganschaft, die Geschäftsführer müssen also selbst nicht Gesellschafter sein.

Haftung der Gesellschafter
Die EWIV muss von den Gesellschaftern nicht unbedingt mit Kapital ausgestattet werden. Den Mitgliedern steht es frei, andere Finanzierungsmethoden auszuwählen. Dabei dürfen sie jedoch nicht öffentlich für Investitionen werben. Macht eine EWIV Gewinn, so wird er unter den Gesellschaftern aufgeteilt und von diesen versteuert. Die EWIV hat nur ihr Stammkapital, mit dem sie gegründet wurde. Reicht dies zur Tilgung ihrer Verbindlichkeiten nicht aus, müs-sen die Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haften. Diese Haftung lässt sich Dritten gegenüber nicht ausschließen oder begrenzen.

Assoziierte Mitglieder
Gesellschafter einer EWIV können nur aus den Mitgliedsstaaten der EU kommen. Da aber oftmals Interesse daran besteht, Unternehmen aus anderen Ländern ebenfalls einzubeziehen, gibt es die Möglichkeit, sie als assoziierten Mitgliedern aufzunehmen. Ihr Beitritt wird nicht in das Handelsregister eingetragen. Sie haften auch nicht wie die anderen Mitglieder gegenüber Dritten. Sie können allerdings innerhalb der Gesellschaft den anderen Gesellschaftern gegenüber vertraglich zur anteiligen Haftung verpflichtet werden. Sie haben keine offizielle Stimme bei Gesellschaftsbeschlüssen, können aber ihre Entscheidung zu Protokoll geben. Ein Vertreter eines assoziierten Mitglieds kann außerdem zum Geschäftsführer der EWIV ernannt werden.

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