Die wichtigsten Gesellschaftsformen des deutschen Rechts


In Deutschland steht eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsformen zur Teilnahme am Han-delsverkehr bereit. Welche Form man wählt sollte wohl überlegt sein, da sich die einzelnen bisweilen deutlich von einander unterscheiden. Kriterien bei der Wahl sollten etwa das zur Verfügung stehende Startkapital, die finanzielle Risikobereitschaft oder auch die Beteiligung Dritter am Unternehmen sein. Außerdem ist entscheidend, ob man selbst in der Gesellschaft tätig werden will, oder ob man lediglich als Investor auftreten möchte. Die wichtigsten Gesellschaftsformen des deutschen Rechts sollen im Folgenden kurz vorge-stellt werden.

Personengesellschaften
Die Gesellschaftsformen lassen sich in zwei große Gruppen unterteilen. Die erste davon bilden die Personengesellschaften. Sie stellen lediglich den Zusammenschluss einzelner Personen dar. Jeder Gesellschafter haftet hier grundsätzlich für alle Schulden der Gesellschaftmit seinem Privatvermögen, dafür muss jedoch kein festgelegtes Mindestkapital aufgebracht werden.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Die GbR ist die Grundform aller Gesellschaften. Sie kann von jedermann gegründet werden. Alles was sie erfordert ist ein Gesellschaftsvertrag, in dem sich die Gesellschafter auf einen gemeinsam verfolgten Zweck einigen und in dem sie festlegen, wer welche Leistungen dazu zu erbringen hat.

Eingetragener Kaufmann/Eingetragene Kauffrau (eKfm/eKffr)
Eingetragener Kaufmann bzw. eingetragene Kauffrau kann jeder Gewerbetreibender werden. Erforderlich ist, dass die Firma, also der Name unter dem das Gewerbe betrieben wird, in das Handelsregister eingetragen wird. Der eingetragene Kaufmann bzw. die eingetragene Kauf-frau fällt dann unter die Regelungen des Handelsrechts, was den Abschluss vieler Verträge erleichtert, dafür aber auch besondere Sorgfaltspflichten auferlegt.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die OHG ist ein Zusammenschluss mehrerer eingetragener Kaufleute. Sie entsteht ebenfalls durch Eintragung ins Handelsregister und ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausge-legt. Die OHG kann im eigenen Namen Rechte erwerben bzw. Verpflichtungen eingehen und diese gerichtlich verfolgen. Allerdings muss sie dabei immer von ihren Gesellschaftern vertre-ten werden. Ob dies von allen Gesellschaftern nur gemeinschaftlich oder auch durch einzelne vorgenommen werden kann, wird im Gesellschaftsvertrag geregelt.

Kommanditgesellschaft (KG)
Die KG ist eine Abwandlung der OHG. Es gibt Komplementäre, die sich in ihrer Stellung nicht von einem Gesellschafter in einer OHG unterscheiden. Ergänzt werden sie von Kom-manditisten, die bei ihrem Eintritt in die KG einen vereinbarten Betrag, die sogenannte Einla-ge, erbringen. Ihre Haftung wird dann auf diesen Betrag reduziert, darüberhinaus müssen sie für Schulden der KG, anders als die Komplementäre, nicht persönlich haften. Dafür ist der Kommanditist im Gegenzug von der Geschäftsführung ausgeschlossen; ihm steht auch kein Widerspruchsrecht gegen Geschäftsführungsmaßnahmen der Komplementäre zu.

Kapitalgesellschaften
Die zweite große Gruppe bilden die Kapitalgesellschaften. Sie sind eigene Rechtspersönlich-keiten, d.h. sie haften für ihre eigenen Schulden. Die Gesellschafter haften nur in Höhe ihrer Einlage. Dafür gibt es jedoch ein festgelegtes Mindestkapital, das aufgebracht werden muss.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Zur Gründung einer GmbH reicht eine Person aus, es können sich aber natürlich auch mehrere Gesellschafter zusammentun. Eine GmbH entsteht durch Eintragung ins Handelsregister. Sie muss eine Satzung haben, in der Name, Sitz und die Höhe des Stammkapitals sowie gegebe-nenfalls die zu erbringenden Anteile der einzelnen Gesellschafter festgelegt werden. Das Stammkapital muss mindestens 25.000 € betragen. Die GmbH wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten, die nicht zwangsläufig Gesellschafter sein müssen, sondern auch einfache Angestellte der GmbH sein können. Die Gesellschafter sind, soweit sie nicht Ge-schäftsführer sind, von der Geschäftsführung ausgeschlossen und haben lediglich Anspruch gegenüber den Geschäftsführern auf Auskunft. Außerdem kann ein Gesellschafter durch ein gerichtliches Urteil aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ein in seiner Person liegender Grund die Fortführung der Gesellschaft mit ihm unmöglich macht.

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG haftungsbeschränkt)
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wird gerne als Mini-GmbH bezeichnet. Sie unterliegt grundlegend den gleichen Regelungen wie eine GmbH. Allerdings beträgt die Mindesthöhe des aufzubringenden Stammkapitals nur einen Euro. Dies erleichtert ihre Grün-dung, wirkt jedoch wegen der geringen Haftungshöhe oftmals abschreckend auf potentielle Geschäftspartner oder Kreditgeber.

Aktiengesellschaft (AG)
Eine AG kann von einer oder von mehreren Personen gegründet werden. Diese müssen durch Übernahme von Aktien ein Stammkapital von mindestens 50.000 € aufbringen. Vor ihrer Gründung muss sie jedoch durch einen fachkundigen Dritten überprüft werden. Danach er-folgt die Eintragung ins Handelsregister, durch welche die AG entsteht. Jede AG hat einen Aufsichtsrat, der den Vorstand bestimmt. Dieser kann aus einer oder mehreren Personen be-stehen. Er führt die Geschäfte der AG, ist dabei aber nicht weisungsgebunden, wird jedoch vom Aufsichtsrat überwacht. Der Aufsichtsrat selbst wird durch die Hauptversammlung be-stimmt, in der sämtliche Aktionäre vertreten sind. Deren Stimmrecht ergibt sich aus der An-zahl ihrer Aktien.

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