Wie entsteht eine Stiftung?


Eine Stiftung ist eine juristische Person. Sie verfügt über ein eigenes Vermögen, mit dem sie einen festgelegten Zweck verfolgt. Dieser Zweck wird vom Gründer der Stiftung bestimmt. Eine Person kann durch die Gründung einer Stiftung sicherstellen, dass der von ihm gewählte Zweck langfristig, auch nach dem Tod des Gründers, weiterverfolgt wird.

Entstehung einer Stiftung
Der Entstehung einer Stiftung geht zunächst das sogenannte Stiftungsgeschäft voraus. Dies ist der Entschluss des Stifters, eine Stiftung gründen zu wollen. Dabei muss ein spezieller Zweck verfolgt werden. Solch ein Zweck kann etwa die Unterstützung von Studenten, Familien oder auch der eigenen Nachkommen sein. Der Wille des Stifters muss deutlich zum Ausdruck kommen, da er für die Zukunft als Auslegungsgrundlage für eventuell notwendige Änderungen der Stiftung dient. Mit dem Stiftungsgeschäft müssen weiterhin Name und Sitz der Stiftung bestimmt werden, außerdem muss das Stiftungsvermögen festgelegt werden. Ferner müssen Regeln aufgestellt werden, nach denen der Vorstand bestimmt wird. Eine Stiftung kann entweder von einem Lebenden gegründet werden, dann muss dies schriftlich erfolgen, oder sie kann im Testament bestimmt sein. Nachdem das Stiftungsgeschäft vollzogen wurde, muss die Gründung der Stiftung noch staatlich genehmigt werden. Im Genehmigungsverfahren wird geprüft, ob das Stiftungsgeschäft alle notwendigen Anforderungen erfüllt, ob die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und ob der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. Erst mit Erteilung der staatlichen Genehmigung entsteht die Stiftung tatsächlich.

Leitung der Stiftung
Die Stiftung hat einen Vorstand, der nach den Regeln des Stiftungsgeschäfts aufgestellt wird. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt diese gegenüber Dritten oder vor Gericht. Die Begünstigten der Stiftung, auch als Destinäre bezeichnet, haben keinen Anspruch auf Mitbestimmung. Der Vorstand ist insoweit das einzige Organ. Im Stiftungsgeschäft kann jedoch die Bildung eines Kuratoriums bestimmt werden. Dieses überwacht dann die Arbeit des Vorstandes und stellt damit sicher, dass der Wille des Stifters gewahrt wird. In Ausnah-mefällen kann der Vorstand sogar dazu befugt sein, die Verfassung der Stiftung zu ändern. Dies ist dann der Fall, wenn sich mit der Zeit die Geschäftsbedingungen dermaßen ändern, dass die alten Regelungen eine wirkungsvolle Stiftungsarbeit übermäßig erschweren oder gar unmöglich machen. Allerdings muss dabei immer der Wille des Gründers, wie er im Stif-tungsgeschäft niedergelegt ist, respektiert und gewahrt werden. Sämtliche Änderungen müs-sen daher immer mit diesem Willen vereinbar sein.

Zweckänderung oder Auflösung der Stiftung
Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemein-wohl, so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben. Bei der Umwandlung des Zweckes muss der Wille des Stifters so weit wie mög-lich berücksichtigt werden, insbesondere soll dafür gesorgt werden, dass die Erträge des Stif-tungsvermögens dem Personenkreis, für den sie gedacht waren, im Sinne des Stifters erhalten bleiben. Die Behörde kann die Verfassung der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des Zweckes es notwendig macht. In diesen Fällen muss jedoch dem Vorstand die Möglichkeit gegeben werden, der entsprechenden Behörde seine Ansichten darzulegen. Wird eine Stiftung tatsächlich aufgelöst, fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen. Fehlt es an einer Bestimmung dieser Empfänger, dann fällt das Vermögen an den Staat. Die Auflö-sung stellt zugleich die einzige Möglichkeit dar, an das Vermögen der Stiftung zu kommen. Solange die Stiftung besteht, gehört das Stiftungsvermögen ihr, so dass niemand anderes mehr Einfluss darauf nehmen kann.

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