Der Verein als Rechtsform


Der Verein als Rechtsform ist ein dauerhafter Zusammenschluss mehrerer Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Ein Ausscheiden alter oder ein Hinzukommen neuer Mitglie-der hat keinen Einfluss auf den Bestand des Vereins. Die Rechtsfigur des Vereins teilt sich in die zwei Untergruppen des eingetragenen und somit rechtsfähigen Vereins einerseits und des nichteingetragen und auch nichtrechtsfähigen Vereins andererseits.

Eingetragener nichtwirtschaftlicher Verein
Der eingetragene nichtwirtschaftliche Verein ist die geläufigste Form des Vereins. Sie wird vor allem für Sportvereine, Schützenvereine oder ähnliches verwendet. Wegen der Verfolgung ideeller Zwecke spricht man auch vom Idealverein. Da für die Gründung eines Vereins kein Mindestkapital vorgeschrieben ist, darf er auch keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen. Ansonsten wäre kein wirksamer Gläubigerschutz gewährleistet. Ein Verein kann jedoch wirt-schaftlich tätig werden, wenn dies lediglich ein Nebenzweck ist, der der Förderung des Hauptzweckes dient, zum Beispiel also wenn ein Fußballverein während seiner Spiele Snacks und Getränke verkauft.

Eingetragener wirtschaftlicher Verein
Ein eingetragener wirtschaftlicher Verein kann nicht frei von jedem gegründet werden. Er entsteht nur durch staatliche Verleihung, die sogenannte Konzession. Diese Verleihung erfolgt jedoch nur in seltenen Fällen. Damit soll sichergestellt werden, dass Personen, die sich wirtschaftlich betätigen wollen, sich auf die dafür vorgesehenen Rechtsformen beschränken und nicht durch die Gründung eines Vereins die handelsrechtlich vorgesehenen Regeln für den Gläubigerschutz umgehen. Einige der wenigen Fälle, in denen wirtschaftliche Vereine die staatliche Konzession verliehen bekommen haben, sind Verwertungsgesellschaften, wie bei-spielsweise die GEMA oder die VG Wort.

Nichtrechtsfähiger Verein
Ein nichteingetragener Verein erlangt keine Rechtsfähigkeit. Er kann also nicht Partei eines Vertrages werden. Für ihn gelten die Regeln über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ent-sprechend.

Gründung eines eingetragenen Vereins
Zur Gründung eines eingetragenen Vereins braucht es mindestens sieben Personen. Diese einigen sich auf einen Zweck, den sie gemeinsam verfolgen wollen. Dieser Zweck muss, wie bereits erwähnt ideeller Natur sein, es dürfen keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt wer-den. Die Gründer einigen sich auf eine Satzung. Diese muss mindestens Zweck, Name und Sitz des Vereins beinhalten. In ihr muss außerdem festgelegt werden, dass es sich um einen eingetragenen Verein handeln soll. Die Satzung sollte außerdem Regelungen über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, mögliche Beiträge der Mitglieder, die Bildung des Vorstandes, die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse enthalten. Durch die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht erlangt er seine Rechtsfähigkeit. Die Eintragung wirkt somit konstitutiv.

Organe des eingetragenen Vereins
Der eingetragene Verein hat zwei Organe, die Mitgliederversammlung und den Vorstand. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung steht sämtlichen Mitgliedern des Vereins offen. Sie entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht dem Vorstand übertragen sind. Entscheidungen werden durch Abstimmung herbeigeführt, wobei die Mehrheit der Stimmen aller erschienen Mitglieder ausreicht. Die Mitgliederversammlung wird in den von der Satzung vorgesehenen Fällen einberufen, oder aber, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie beruft auch den Vorstand. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Er vertritt den Verein gegenüber Dritten oder auch vor Gericht. Diese Vertretungsmacht kann jedoch auch mit Wirkung gegenüber Dritten in der Satzung beschränkt werden. Der Vorstand ist außerdem an eventuelle Weisungen durch die Mitgliederversammlung gebunden.

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