Was ist eine stille Gesellschaft?


Bei einer stillen Gesellschaft beteiligt sich jemand am Handelsgewerbe eines anderen, indem er eine Vermögenseinlage erbringt. Der stille Gesellschafter erlangt keine Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnisse. Er wird aus den Geschäften des Unternehmens nicht berechtigt oder verpflichtet. Er wird am Gewinn beteiligt, die Beteiligung am Verlust kann vertraglich ausgeschlossen werden.

Eine stille Gesellschaft kann vertraglich begründet werden. Dieser Vertrag kann formfrei, also sogar mündlich, geschlossen werden. Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft, sie tritt nach außen hin nicht in Erscheinung. Daher hat sie keine Firma, also einen eigenen Namen, und sie wird auch nicht in das Handelsregister eingetragen. Es entsteht auch kein gemeinsames Gesellschaftsvermögen. Die Einlage, die der stille Gesellschafter erbringt, geht komplett in das Eigentum des anderen Gesellschafters über. Dieser andere Gesellschafter kann ein Einzelkaufmann, aber auch eine Gesellschaft, wie etwa eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder sogar eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein.

Der stille Gesellschafter hat die Pflicht, seine vereinbarte Einlage zu erbringen. Dafür wird er am Schluss jedes Geschäftsjahres mit einem vereinbarten Anteil am Gewinn des Handelsgewerbes beteiligt. Der stille Gesellschafter ist deswegen berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. Diese Einsicht wird ihm jedoch nur insoweit gewährt, wie es zur Überprüfung der Bilanz erforderlich ist. Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann außerdem ein Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das normale Einsichtsrecht nicht ausreicht, um die Interessen und Mitgliedsrechte des stillen Gesellschafters angemessen zu wahren. Dafür ist allerdings zusätzlich ein besonderer Gefährdungstatbestand erforderlich. Das ist insbesondere der Fall, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass der Gesellschaft oder den Interessen des stillen Gesellschafters einen Schaden droht. Ein anderer Grund besteht, wenn dem stillen Gesellschafter die Einsicht in die notwendigen Bücher und Papiere verweigert wird. Die grundlegenden Kontrollrechte des stillen Gesellschafters können im Gesellschaftsvertrag sowohl erweitert als auch beschränkt werden. Das gerichtliche Kontrollrecht aus wichtigem Anlass kann allerdings nicht ausgeschlossen werden.

Der andere Gesellschafter hat die Pflicht, das Handelsgewerbe ordnungsgemäß zu betreiben und dem stillen Gesellschafter dessen Gewinnanteil auszahlen. Um dessen Höhe festzustellen, muss er dem stillen Gesellschafter, soweit notwendig, Einsicht in die Bücher zu gewähren.

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