Bedeutung und Merkmale eines finanzierten Kaufvertrags


Möchte man sich heut zu Tage eine größere Sache anschaffen, dann bieten Kauf- und Warenhäuser oft eine Finanzierung an. Dabei wird es dem Kunden möglich gemacht den Kaufpreis der Sache nicht auf einen Schlag zu zahlen, sondern monatliche Raten abzustottern. Dabei wird meist so vorgegangen, dass der Verkäufer dem Kunden diese Möglichkeit vorschlägt und die Einzelheiten dazu erklärt. Das Kaufhaus arbeitet mit einer Bank zusammen, die das Darlehen zu einem bestimmten Zinssatz ausgibt (oft wird auch mit einer 0%-Finanzierung geworben) und die das Darlehen dann gleich zur Tilgung des Kaufpreises an das Kaufhaus weiterleitet. Der Kunde muss dann die monatlichen Raten an die Bank zahlen. Häufig kommt diese Konstellation bei Elektrofachmärkten oder Autohäusern vor. Dabei wird die Anschaffung der Sache durch den Darlehensvertrag finanziert.

Dabei handelt es sich um einen sogenannten verbundenen Vertrag: Die Bank schließt einen Darlehensvertrag mit dem Verbraucher und der Verkäufer einen Kaufvertrag mit dem Verbraucher. Dabei sind diese beiden Verträge wirtschaftlich so miteinander verbunden, dass sie alleine nicht geschlossen werden würden, sie bilden also eine wirtschaftliche Einheit.
Dafür muss es sich bei den Vertragsparteien um einen Unternehmer und einen Verbraucher handeln. Unternehmer ist jeder, der den Vertrag zu einem gewerblichen oder für seine selbstständige Tätigkeit abschließt. Verbraucher ist derjenige, der dies nicht tut sondern aus privaten Zwecken handelt. Schulbeispiel wäre der Familienvater, der für seine Familie beim Autohaus XY ein Familienauto kaufen möchte.

Ein verbundener Vertrag muss schriftlich geschlossen werden. Der Verbraucher unterschreibt für gewöhnlich neben dem Kaufvertrag der Sache auch den Darlehensvertrag mit der Bank. Dafür muss er über seine Widerrufs- und Rücktrittsmöglichkeiten vom Unternehmer aufgeklärt werden. Diese müssen auch schriftlich im Vertrag enthalten sein.

Die Besonderheit solch eines Vertrages besteht in der Möglichkeit sich von diesem zu lösen. Normalerweise besteht für einen einfachen Verbraucherdarlehensvertrag eine Widerrufsfrist von zwei Monaten, wenn vor Vertragsschluss ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Wenn nicht, dann verlängert sich die Frist. Wäre dies einfach so auch bei einem verbundenen Vertrag möglich, dann käme man zu der Situation, dass man sich zwar vom Darlehensvertrag gelöst hat, der Kaufvertrag aber weiterhin besteht. Dies macht wirtschaftlich gesehen keinen Sinn, da der Kaufvertrag wahrscheinlich nicht ohne den Darlehensvertrag geschlossen worden wäre.

Deshalb gibt es den sogenannten Widerrufsdurchgriff. Dabei wirkt der Widerruf nicht nur für den widerrufenen Darlehensvertrag, sondern auch für den Kaufvertrag. Also auch dieser wird bei Widerruf des Darlehensvertrags unwirksam. Somit bestehen, wenn der Verbraucher den Darlehensvertrag wirksam widerruft, sowohl der Darlehens- als auch der Kaufvertrag nicht mehr. Die Rechtsfolge daraus ist, dass das schon Erhaltende zurückgegeben werden muss.

Dabei ist im Wege des Verbraucherschutzes geregelt, dass, wenn der Verkäufer die Darlehenssumme von der Bank schon erhalten hat, die Rückabwicklung komplett zwischen ihnen stattfindet. Die Bank und der Unternehmer müssen dafür sorgen, dass der Verkäufer die Kaufsache und die Bank das Darlehen zurückerhält. Somit ist der Verbraucher, außer bezüglich der Rückgabe der gekauften Sache, außen vor und hat keine Verpflichtungen aus den Verträgen mehr.

Ähnliches gilt für Einwendungen, die der Verbraucher gegenüber dem Kaufvertrag hat. Dabei kommen in der Praxis vor allem die Einwendungen in Betracht, die wegen eines Mangels an der Sache entstehen. Ist die Kaufsache zum Beispiel kaputt, dann kann der Käufer unter bestimmten Umständen die Rückzahlung des Darlehens verweigern.

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