Zustandekommen eines finanzierten Kaufvertrages


In der heutigen Zeit sind mit großen Anschaffungen oft große Kosten verbunden. Deshalb versuchen Verkäufer, also regelmäßig Unternehmer, in Kaufhäusern, Autohäusern oder anderen Warenhäusern Verbrauchern den Kauf einer größeren Sache schmackhaft zu machen und finanziell zu ermöglichen. Dazu verwendet der Unternehmer oft das Institut eines sogenannten verbundenen Vertrages: Dabei schließt der Unternehmer mit dem Verbraucher einen Kaufvertrag über eine Sache. Zur Finanzierung schließt der Verbraucher zur gleichen Zeit mit einer Bank einen Darlehensvertrag. Allerdings wird dieser Darlehensvertrag erst durch den Verkäufer möglich gemacht, weil dieser mit der finanzierenden Bank zusammenarbeitet. Dabei geht die Auszahlung des Darlehens dann gleich an den Verkäufer und der Käufer erhält die gekaufte Sache. Er muss dann in Raten zu einem bestimmten Prozentsatz das Darlehen zurückzahlen. Heutzutage wird auch häufig eine 0%-Finanzierung angeboten, mithin die Inanspruchnahme eines verbundenen Vertrages noch attraktiver wird.

Dabei ist es wichtig, die Vorgehensweise des Verkäufers und der Bank zu verstehen, um vorbereitet zu sein auf das, was einen durch den verbundenen Vertrag erwartet, welche Vor- und Nachteile dadurch entstehen.

Zunächst einmal wird der Unternehmer während des Kaufgesprächs über die Sache auf die Möglichkeit der Finanzierung hinweisen um sie dem Kunden, um auch einen höheren Kaufpreis zu zahlen, gegebenenfalls schmackhaft machen. Entschließt sich der Kunde zu der Finanzierung, wird sich der Verkäufer zunächst mit der Bank auseinandersetzen müssen.

Diese wird Solvenz und Liquidität des Verbrauchers durch die SCHUFA oder ähnliche Institute prüfen wollen. Eventuell spielt hier auch die Erwerbstätigkeit des Verbrauchers eine Rolle, im Ergebnis also eigentlich alle die Eigenschaften, die auch bei einer normalen Kreditvergabe von Bedeutung sein werden. Gibt die Bank ihr Ok, dann muss der Verkäufer den Verbraucher über alle Dinge belehren, die bei einem Kredit für einen Verbraucher von Belang sind.

Normalerweise geschieht diese Belehrung durch die Bank. Diese ist aber bei solch einem Vertragsschluss in der Regel nicht vor Ort, so dass der Verkäufer dies übernimmt. Schriftlich und mündlich wird er den Verbraucher im besten Fall über sein Widerrufsrecht, die Darlehenssumme, die Zinsen, den effektiven Jahreszins und den Gesamtbetrag aufklären. Dies wird wie gesagt für gewöhnlich schriftlich festgehalten, aber auch mündlich erläutert.

Ist der Käufer mit allem einverstanden, dann unterschreibt er den Vertrag und schließt den Darlehens- und Kaufvertrag. Damit kann er die Sache in Besitz nehmen und sie nutzen. Für gewöhnlich gehört ihm die Sache dann aber noch nicht, weil meist ein sogenannter Eigentumsvorbehalt vereinbart wird. Dabei gehört die Sache so lange noch dem Unternehmer, wie die Darlehenszahlungen noch nicht abbezahlt worden sind. Dies dient dem Schutz des Unternehmers vor Insolvenz des Verbrauchers. Trotzdem kann der Verbraucher die Sache so behandeln, als wäre sie seine eigene.

Der Unternehmer erhält von der Bank die Auszahlung der Darlehenssumme. Ist dies geschehen und widerruft der Verbraucher den Darlehensvertrag, wird auch der Kaufvertrag unwirksam. Die ausgetauschten Leistungen müssen zurückgegeben werden. Dabei tritt in der Regel der Unternehmer in die rechtliche Stellung des Verbrauchers ein. Damit muss der Verbraucher die Sache der Bank zurückgeben. Er kann weiterhin schon gezahlte Leistungen der Bank an den Unternehmer von diesem fordern. Allerdings wird dies meist nicht der Fall sein, da das Widerrufsrecht im besten Fall nur zwei Wochen besteht, in denen in der Regel noch keine Darlehensraten gezahlt werden (sondern erst immer ein bis zwei Monate später).

Alle anderen Rückabwicklungsmodalitäten finden zwischen Bank und Unternehmer statt. Damit hat der Verbraucher nichts weiter zu tun, so dass er keinen weiteren Belastungen durch Rechtsstreit mit Unternehmer und Bank ausgesetzt ist. Dies dient dem Verbraucherschutz.
Letztendlich bleibt für die Praxis Folgendes zu sagen: Ein verbundener Vertrag hat gegenüber einem Kaufvertrag den Vorteil, dass man auch ohne Grund noch nach Vertragsschluss sich von diesem lösen kann. Das ist normalerweise bei einem einfachen Kaufvertrag nicht der Fall und geht nur im Wege der Kulanz des Unternehmers. Allerdings muss man sich bei Vertragsschluss auch, wie bei jedem Darlehensvertrag, über die bevorstehenden Raten im Klaren sein und auch über die Laufzeit, denn der Kaufpreis muss ja trotzdem gezahlt werden.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel