Mangelhafte Kaufsache bei einem finanzierten Vertrag


Schließt man zur Finanzierung eines Kaufvertrages ein Darlehensvertrag so ab, dass der Kaufvertrag mit dem Darlehensvertrag wirtschaftlich verbunden ist, weil keiner der Verträge ohne den anderen geschlossen worden wäre, dann handelt es sich um einen verbundenen Vertrag. Es stellt sich aber die Frage, was mit dem Darlehensvertrag passiert, wenn die Kaufsache mangelhaft ist, also wenn sie zum Beispiel kaputt ist oder nicht diejenige Beschaffenheit aufweist, die sie vertragsgemäß haben müsste.

Beispiel: Die Hausfrau H kauft für sich und ihre Familie eine Küchenmaschine im Elektronikhandel M. Diese Maschine ist sehr teuer, weswegen die H gleichzeitig durch den Verkäufer V mit einer Bank einen Darlehensvertrag abschließt. Dadurch will sie in Raten die Küchenmaschine finanzieren. Nach zwei Tagen Gebrauch stellt sich heraus, dass die Küchenmaschine einen Riss in der Verkleidung hat und undicht ist. Deshalb möchte die H die Küchenmaschine gegen eine neue eintauschen, sie verlangt also Nacherfüllung.

Im obigen Beispiel ergibt sich kein Problem. Die Küchenmaschine ist kaputt und der Verkäufer muss nacherfüllen. Dies scheint hier nicht unzumutbar oder unmöglich für den Verkäufer, so dass dieser der H einfach eine neue Küchenmaschine zukommen lassen kann. Problematisch ist die Sachlage, wenn der Verkäufer diese Maschine nicht mehr hat und auch keine Möglichkeit, an diese noch heranzukommen. Für gewöhnlich kann bei einem solchen Kaufvertrag der Käufer dann vom Vertrag zurücktreten oder bei Verschulden des Verkäufers Schadensersatz verlangen. Unbillig wäre es zumindest in dem Fall, wenn der Verbraucher nun trotz mangelhafter oder sogar kaputter Sache die Darlehensraten weiterbezahlen müsste.

Um dies zu verhindern und um den Verbraucherschutz zu gewährleisten hat der Gesetzgeber den sogenannten Einwendungsdurchgriff entwickelt. Dadurch können sich Einwendungen, die den Kaufvertrag betreffen, auf den Darlehensvertrag auswirken. Dies geht immer. Fraglich bleibt aber, ob der Verbraucher auch schon gezahlte Darlehensraten von der Bank zurückbekommen kann, denn dies wird meistens das Hauptinteresse des Verbrauchers sein. Dabei muss unterschieden werden, ob der Darlehensbetrag schon an den Unternehmer ausgezahlt worden ist oder nicht:

Ist der Darlehensbetrag noch nicht ausgezahlt, hat der Verbraucher auch noch keine Raten bezahlt und die Frage stellt sich nicht. Hat der Darlehensnehmer von der Bank die Summe schon erhalten und der Verbraucher schon mindestens eine Rate bezahlt, möchte er diese in der Regel im Falle eines Rücktritts zurückbekommen. Leider lässt sich dies nicht einheitlich beantworten, da sich die Senate des Bundesgerichtshofs selbst nicht einig sind. Einige haben die Rückforderung der Darlehensraten bejaht, einige haben sie abgelehnt. Die Tendenz geht allerdings dahin, sie abzulehnen, also dem Verbraucher zwar die Einstellung der weiteren Zahlung der Raten zu gewähren, aber nicht die Rückforderung dieser. Diese Entscheidung scheint im Wege des Verbraucherschutz bedenklich zu sein, macht allerdings von der Systematik her Sinn, da sonst der Bank vorgehalten werden könnte, dass die Kaufsache mangelhaft wäre, obwohl diese mit der Leistungsabwicklung im Kaufvertrag eigentlich gar nichts zu tun hat. Somit wird im Zweifel die Rechtslage zu Ungunsten der Verbraucher entschieden, nämlich keine Rückzahlungsmöglichkeit der schon bezahlten Raten.

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