Kündigung des Darlehens durch den Verbraucher


Schließt man als Verbraucher einen Darlehensvertrag mit einem Unternehmer und merkt erst im Nachhinein, dass man sich mit der Rückzahlung der Darlehenssumme oder mit den Raten übernommen hat oder möchte man aus anderweitigen Gründen nicht mehr am Vertrag festhalten, dann gibt es verschiedene Möglichkeiten sich vom Vertrag zu lösen. Es soll auch vorkommen, dass der Darlehensgeber Interesse an einer Kündigung hat. Neben der Anfechtung, die nur in Betracht kommt, wenn man sich bei Vertragsschluss über eine wesentliche Eigenschaft oder den Inhalt geirrt hat, gibt der Gesetzgeber extra für Verbraucherdarlehensverträge zwei weitere Möglichkeiten vor. Den Widerruf und die Kündigung. Dabei ist der Widerruf eine Besonderheit des Verbraucherdarlehensvertrages gegenüber dem einfachen Darlehensvertrag, wohingegen es die Kündigungsmöglichkeit auch dort gibt. Deshalb wird hier zunächst auf das Recht zum Widerruf eingegangen.

Widerruf

Ein Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages ist ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen möglich, wenn wirksam über das Widerrufsrecht seitens des Unternehmers aufgeklärt worden ist. Liegt keine wirksame Aufklärung vor Vertragsschluss vor, dann ist der Widerruf noch nach einem Monat möglich. Wird gar nicht über das Widerrufsrecht aufgeklärt ist ein Widerruf sogar unbefristet möglich. Dabei muss der Unternehmer den Verbraucher so aufklären, dass er sein Recht auch zur Kenntnis nimmt und versteht. Versteckte Klauseln sind deshalb nicht ausreichend für die Aufklärung. Das Gesagte gilt allerdings nicht für Dispositionskredite, da dort ein Widerrufsrecht keinen Sinn machen würde. Schließlich wird der Dispo oft nur kurzfristig überzogen, weil das Geld am Monatsende knapp wird und wegen der hohen Zinsen des Dispos ein schneller Ausgleich angebracht und wirtschaftlich erscheint.

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers darf nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Falls ein Ausschluss im Vertrag geregelt worden ist, ist dieser unwirksam. Auch AGB dürfen nicht dahingehend formuliert werden, dass das Recht ausgeschlossen werden soll. Damit würde sonst der Verbraucherschutz umgangen werden.

Kündigung

Eine Kündigung des Darlehensnehmers ist hingegen jederzeit unter Einhaltung der drei-Monatigen Kündigungsfrist möglich. Dabei muss beachtet werden, dass bei der Kündigung auch die Rückzahlung des Darlehens fällig wird und die Zinsen bezahlt werden müssen. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung kann ebenfalls bestehen, wenn sich die Vermögenslage des Darlehensnehmers stark verschlechtert.

Eine Kündigung des Darlehensgebers ist auch möglich, wenn der Darlehensnehmer mit einer vereinbarten Ratenzahlung in Verzug gerät. Dabei ist insbesondere Voraussetzung, dass der Darlehensnehmer mindestens zwei Teilzahlungen hintereinander nicht zahlt. Daneben muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Zahlung gesetzt haben. Darin muss die „Androhung“ erhalten sein, bei Nichtzahlung den gesamten Betrag zu verlangen und somit zu kündigen.

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