Form des Verbraucherdarlehensvertrags und Folgen der Nichteinhaltung der Form


Wenn sich eine Privatperson eine größere Anschaffung leisten möchte, dann benötigt sie häufig ein Darlehen. Da die Privatperson aber auch meist Verbraucher ist und das Darlehen bei einem Unternehmer aufgenommen hat, ist der Darlehensnehmer oft unterlegen und dem gewerblich handelnden Unternehmer durch die Vielzahl von schon geschlossenen Darlehensverträgen ausgeliefert. Deshalb hat der Gesetzgeber für einen solchen Verbraucherdarlehensvertrag besondere Formvorschriften erlassen, um den Verbraucher zu schützen.

Form des Vertrags

Ein Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ist immer schriftlich zu schließen. Schriftlich heißt auf Papier mit Unterschrift, durch die die Ersteller erkennbar sind. Dazu reicht es auch aus, wenn die Parteien unabhängig voneinander unterschreiben, ohne dass die Gegenpartei jeweils anwesend ist. Es reicht aber nicht die elektronische Form aus, also per Fax oder E-Mail ist insbesondere nicht ausreichend. Der Darlehensgeber muss nicht unbedingt selbst unterschreiben. Der Darlehensnehmer schon, denn er ist schutzwürdig in solch einer Situation. Dadurch soll den Banken auch eine elektronische Unterschrift erlaubt sein. Dies erleichtert die Kreditvergabe von Banken und ist für diese wirtschaftlicher, da zeitsparender. Wichtig ist, dass der Darlehensvertrag in seiner Schriftform alle wesentlichen Inhalte nennt. Dabei schreibt das Gesetz die wesentlichen Inhalte vor, insbesondere muss der Darlehensgesamtbetrag ersichtlich sein, die Art der Rückzahlung, alle Kosten die sonst noch anfallen, der effektive Jahreszins und die Darlehenssicherheiten. Dadurch soll der Darlehensnehmer als Verbraucher geschützt werden, damit er den Vertrag an sich versteht – es muss also alles so deutlich beschrieben sein, dass eine Privatperson den Inhalt versteht ohne dass sie sich mit dem Bankjargon auskennt. Deshalb muss der Darlehensnehmer auch eine Abschrift dieses Vertrags bekommen, damit er die Möglichkeit hat alle Vertragsbestandteile nachzulesen.

Nichteinhaltung der Form

Was passiert aber nun, wenn die Form nicht eingehalten worden ist. Das regelt auch das Gesetz. Grundsätzlich ist der Vertrag dann nichtig. Etwas anderes gilt aber, wenn das Darlehen schon ausbezahlt worden ist und der Darlehensnehmer dieses schon in Anspruch genommen hat.

Beispiel: Der Familienvater F nimmt ein Darlehen bei einer Bank über 2.000 Euro durch die Bankangestellte B auf. Da B lediglich Azubi ist und noch nicht lange bei der Bank arbeitet vergisst sie den Vertrag schriftlich zu fixieren und zahlt dem F das Geld so aus. F geht daraufhin zum Autohändler und kauft ein neues Familienauto. Eigentlich ist durch die mangelnde Schriftform der Vertrag nichtig, da F das Geld aber schon in Anspruch genommen hat, tritt Heilung ein.

Zum Schutz des Verbrauchers beschränken sich dann alle besonderen Voraussetzungen, wie Zins und effektiver Jahreszins, auf das vom Gesetz vorgegebenen. Diese Zinssätze sind in der Regel geringer als die, die von Banken für Darlehen verlangt werden. Somit soll der Verbraucher vor Beweisschwierigkeiten geschützt werden, die mangels Schriftform vor Gericht entstehen können.

Einer Nichteinhaltung der Form ist es gleichzusetzen, wenn die durch Gesetz vorgeschriebenen Punkte im schriftlichen Darlehensvertrag nicht geregelt worden sind. Fehlt zum Beispiel eine Angabe über den effektiven Jahreszins, dann beschränkt sich dieser auf den üblichen effektiven Jahreszins. Gleiches gilt für den Zinssatz.

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