Das Markenrecht im Kontext des Internets


Die Unternehmen verwenden stets Marken, um ihren Produkten eine eigene Identität zu verschaffen, welche der Kunde entdecken und auch wiedererkennen kann. Die Marken, die in unterschiedlichster Form, beispielsweise als Schriftmarke, als Bildmarke oder sogar als Melodie auftreten können, sollen den Kunden eine Art Geschichte erzählen. Im günstigsten Fall kann sich der Kunde sogar mit der Marke identifizieren, weil die Marke beispielsweise als Sponsor seiner Lieblingsfußballmannschaft auftritt.

Zu einem ordentlichen Markenauftritt gehört heutzutage natürlich auch ein gutgemachter und ansprechender Internetauftritt. Der Kunde kann diese Internetseite bequem von zu Hause aus besuchen und sich dort einen genauen Überblick verschaffen, die Bandbreite der Produktwelt erkunden oder auch hinter das Produkt schauen, auf die Firma die dahinter steckt und auch oft gleich nachsehen, ob bei dieser Firma nicht vielleicht auch zufällig eine passende Jobstelle vakant ist. Auch die Möglichkeiten des Kundenservices, die eine solche Internetseite eröffnet sind äußerst vielseitig. Dafür ist die leichte Erreichbarkeit mit einem einfachen Domainnamen, so heißt die Internetadresse, wichtig. Firmen nennen sich dann oft entweder www. Firmenname.de oder www. Markennamen.de. Bei Ortschaften oder Landkreisen ist das üblicherweise ähnlich. Über die Vorschriften des Markenrechts kann man sich die Ausschließlichkeitsrechte an der Marke sichern. Das geht ganz einfach, man meldet seine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt im oberbayerischen München an und kann bei der Zahlung der Gebühren und der tatsächlichen Führung der Marke auf einen entsprechenden Schutz vertrauen.

Jedoch kam es gerade zu Beginn des Internetzeitalters dazu, dass sich Personen die Rechte an Internetdomains gesichert haben, obwohl sie weder zu der entsprechenden Unternehmung gehörten, noch irgendeinen eigenen Bezug zu der gewählten und geschützten Bezeichnung hatten. So gab es Menschen die sich, um sich in einer möglichen späteren Zusammenarbeit mit Autoherstellern ein Vermögen zu verdienen, ganze Alphabete, geographische Bezeichnungen und Positionen an Bord von Schiffen schützen ließen. Das gleiche galt für Städtenamen und für Funktionsbezeichnungen des Staates wie zum Beispiel die der Bundespräsidentin und der Bundeskanzlerin. Doch die Rechtsprechung schob diesen Machenschaften einen Riegel vor, so dass diese Dinge nun der Vergangenheit angehören. Jedoch muss noch eingeschoben werden, dass das Ausschließlichkeitsrecht an der Marke besteht, die Domain selbst ist ein, so sieht es zumindest das Bundesverfassungsgericht, rechtlich geschützter Vermögenswert und ist daher als eigentumsähnlich zu betrachten. Man kann eine Domain auch verkaufen und einem anderen zur Verfügung stellen.

Sollte jemand anderes eine Domain benutzen oder eine Marke auf seiner Homepage verwenden, die jemanden gehört, kann der eigentliche Rechteinhaber auf Unterlassung gegen diesen klagen und auch einen Schadensersatz herausverlangen, davon kann im Extremfall sogar ein ungerechtfertigter Gewinn des anderen mit herauszuverlangen sein. Wegen der Komplexität empfiehlt es sich dennoch eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Für die Fragen des Internetrechts gibt es inzwischen sogar einen eigenen Fachanwaltstitel, der enorme besondere Kenntnisse im Bereich des Rechts der neuen Medien erfordert. In der Regel wird bei solchen Verstößen auf Unterlassung und oft zusätzlich, wie schon angesprochen, auf Schadensersatz geklagt. Die Chancen stehen dafür dass man gewinnt zumeist ganz gut.

Jedoch stellt sich noch die Frage was passiert, wenn es zwei gleichnamige Personen oder Unternehmen gibt, die gleiche Marke oder die gleiche Domain beanspruchen. In diesen Fällen gilt der vom Bundesgerichtshof entwickelte Prioritätsgrundsatz. Das bedeutet, dass derjenige in die Vorzüge des Ausschließlichkeitsrechts gelangt, der die Marke zuerst gültig beim Patent- und Markenamt angemeldet hat. Somit ist es also sehr sinnvoll, seinen Firmennamen oder seine Marke relativ zeitnah nach der Gründung beim Patent-und Markenamt anzumelden, nicht dass ein anderer kommt, dem der Name so gut gefällt, dass er diesen dem eigentlichen Marken- bzw. Firmeninhaber, also dem Gründer wegschnappt, denn das wäre wirklich sehr ärgerlich.

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