MT Inhalt und Umfang des Schutzes geschäftlicher Bezeichnungen


Einleitung

Das Markengesetz erwähnt ausdrücklich, dass der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung dem Inhaber dieser Bezeichnung ein ausschließliches Recht gewährt. Der Schutz der geschäftlichen Bezeichnung umfasst sowohl eine identische Benutzung als auch eine solche, im Rahmen derer Verwechslungsgefahr besteht. Auch in Bezug auf geschäftliche Bezeichnungen gelten für den Begriff der Verwechslungsgefahr im Wesentlichen die für die Marken entwickelten Grundsätze. Jedoch existieren gewisse Abweichungen, die berücksichtigt werden sollten. Begründet sind diese Abweichungen in den unterschiedlichen Funktionen der jeweiligen Kennzeichen.

Arten der Verwechselungsgefahr

Ebenso wie es hinsichtlich der Marken der Fall ist, sind auch im Zusammenhang mit Unternehmenskennzeichen verschiedene Arten von Verwechslungsgefahren zu unterscheiden. Zunächst ist die unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne zu nennen. Diese ist gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Zeichen für ein anderes gehalten wird. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne hingegen liegt vor, wenn es zwar möglich ist, die Zeichen selbst auseinanderzuhalten. Jedoch besteht in solchen Fällen dennoch aufgrund gegebener Übereinstimmungen der Zeichen die Möglichkeit, dass angenommen wird, die beiden in Frage stehenden Zeichen bezeichneten ein und dasselbe Unternehmen. Der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne wiederum kommt im Zusammenhang mit dem Schutz von Unternehmenskennzeichen eine besondere Bedeutung zu. Eine solche Verwechslungsgefahr ist dann gegeben, wenn zwar Zeichenunterschiede erkannt werden können, jedoch trotzdem die Gefahr besteht, dass die angesprochenen Verkehrskreise vertragliche, organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen den bezeichneten Unternehmen vermuten.

Wichtige Faktoren - Zeichenähnlichkeit, Kennzeichnungskraft und Branchennähe

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr sind alle gegebenen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu würdigen. Hierbei sind regelmäßig drei Faktoren von entscheidender Bedeutung. Dies sind namentlich die Zeichenähnlichkeit, die Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung und die Branchennähe der betroffenen Unternehmen. Zwischen den genannten Faktoren besteht ein Verhältnis der Wechselwirkung. Daher kann die starke Ausprägung eines Faktors dazu führen, dass eine Verwechslungsgefahr auch bei einer nur geringen Ausprägung eines anderen Faktors zu bejahen ist.

Kategorisierung der Kennzeichnungskraft

Des Weiteren ist die Kennzeichnungskraft, die dem Unternehmenskennzeichen originär innewohnt zu kategorisieren. Zu unterscheiden ist in diesem Zusammenhang zwischen schwacher, normaler und starker Kennzeichnungskraft. Im Rahmen der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit kommt es entscheidend auf den bestehenden Gesamteindruck an. Stimmen einzelne Bestandteile der in Frage stehenden Zeichen miteinander überein, so ist nach der sogenannten Prägetheorie festzustellen, ob eines dieser übereinstimmenden Elemente einen domierenden Charakter besitzt.

Merkmal der Branchennähe

Bei Marken ist es entscheidend, ob die in Frage stehenden Zeichen für die gleichen beziehungsweise zumindest ähnlichen Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Dies ist bei Unternehmenskennzeichen anders. Hier kommt es entscheidend auf die sogenannte Branchennähe an. Das Kriterium der Branchennähe betrifft die Frage des Bestehens sachlicher Berührungspunkte zwischen den Unternehmen. Bestehen solche Berührungspunkte, so ist es nämlich denkbar, dass der Eindruck des Bestehens wirtschaftlicher Zusammenhänge zwischen den bezeichneten Unternehmen im Sinne einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne hervorgerufen wird. Zu beachten ist allerdings auch, dass eine Verwechslungsgefahr auch dann gegeben sein kann, wenn die betreffenden Unternehmen zwar in verschiedenen Branchen tätig sind, sie jedoch diesselbe oder zumindest ähnliche Bezeichnungen verwenden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Verwechslungsgefahr umso kleiner wird, je verschiedener die Branchen sind.

Werkbezogene und herkunftsbezogene Verwechselungsgefahr

Hinsichtlich der Verwechslungsgefahr von Werktiteln ist zwischen der sogenannten werkbezogenen und der sogenannten herkunftsbezogenen Verwechslungsgefahr zu differenzieren. Bei der werkbezogenen Verwechslungsgefahr handelt es sich um Verwechslungen, die die Funktion des Werktitels betreffen. Sie machen als inhaltsbezogenes Kennzeichen demnach die Unterscheidung eines Werkes von einem anderen möglich, ohne dass hierbei zugleich ein Hinweis auf den Hersteller oder den Inhaber des Werkes gegeben wird. Von der herkunftsbezogenen Verwechslungsgefahr hingegen werden solche Fälle erfasst, in denen bei den angesprochenen Verkehrskreisen eben eine unternehmensbezogene Herkunftsvorstellung hervorgerufen wird. Anerkannt ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere bei periodisch erscheinenden Druckschriften, Titeln von Fernsehserien sowie Bezeichnungen bekannter Nachrichtensendungen.

Ausweitung des Schutzes in Ausnahmefällen

Bei Vorliegen solcher Umstände beschränkt sich der Schutz nicht lediglich auf eine unmittelbare Verwechselungsgefahr im engeren Sinne. Erfasst werden vielmehr auch die unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sowie die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Werk ausnahmsweise eine besondere Kennzeichnungskraft besitzt, die über die normale Funktion der Werktitel hinausgeht. Der Werktitel muss demgemäß zugleich als Hinweis auf den Hersteller des Werkes aufgefasst werden können. Bei der Untersuchung eines solchen Ausnahmefalles sind hohe Maßstäbe anzulegen. Dies gilt besonders hinsichtlich des Grades der Bekannheit des Kennzeichens. Der Bundesgerichtshof erachtet in diesem Zusammenhang eine Quote zwischen fünfzehn und zwanzig Prozent der befragten Bevölkerung allein als noch nicht ausreichend.

Maßgebliche Faktoren bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von Werktiteln

Auch bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von Werktiteln sind alle in Betracht kommenden Umstände des Einzalfalls zu berücksichtigen. Wesentliche Bedeutung kommt hier namentlich drei Faktoren zu. Dies sind die Zeichenähnlichkeit, die Kennzeichnungskraft sowie die Werk- oder Produktähnlichkeit. Auch hier besteht eine Wechselwirkung zwischen den drei aufgezählten Faktoren. Somit kann die starke Ausprägung eines dieser Faktoren dazu führen, dass von einer Verwechslungsgefahr auszugehen ist, obwohl ein anderer der drei Faktoren nur schwach ausgeprägt ist.

Spezialgesetzliche, abschließende Regelung im Markengesetz

Ähnlich wie der Schutz bekannter Marken erstreckt sich auch der Schutz bekannter geschäftlicher Bezeichnungen nach den Vorschriften des Markengesetzes auf unlautere Ausnutzungen beziehungsweise Beeinträchtigungen der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung. Die wesentliche Bedeutung der betreffenden Regelung im Markengesetz besteht wohl darin, dass der Schutz berühmter Unternehmenskennzeichen zuvor auf das Namensrecht des Bürgerlichen Rechts gestützt wurde und nun eine spezialgesetzliche Verankerung erfahren hat. Jedoch ist auch zu beachten, dass der wettbewerbsrechtliche Schutz bekannter Unternehmenskennzeichen vor Rufausbeutung in der Vergangenheit keine überragende Rolle gespielt hat. Dies lag jedoch daran, dass sich nach der alten Rechtslage ein Auffangtatbestand im Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs befand. Der Bundesgerichtshof sieht die aktuelle Vorschrift des Markengesetzes als abschließende, spezialgesetzliche Regelung an. Neben dieser Regelung ist für eine paralelle Anwendung eines nicht kennzeichenrechtlichen Schutzmechanismusses nach den Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs oder des Bürgerlichen Gesetzbuches kein Raum.

Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

Ebenso wie beim Markenrecht bewirkt die Verletzung des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung die Entstehung eines Unterlassungsanspruchs beim Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung. Zudem kann ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen, sofern es schuldhaft zu der in Frage stehenden Rechtsverletzung gekommen ist.

Räumlicher Schutzbereich

Der Schutz der geschäftlichen Bezeichnungen erstreckt sich in räumlicher Hinsicht auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Abweichungen ergeben sich dann, wenn die fragliche geschäftliche Bezeichnung nur einer ortsgebundenen Verwendung zugänglich ist. Dies kann etwa bei sogenannten Etablissement-Bezeichnungen der Fall sein. Hierunter fallen zum Beispiel Namen von Hotels und Gaststätten. Diese Bezeichnungen besitzen nämlich nur ortsgebunden Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft. Wird hinsichtlich dieser ortgebundenen geschäftlichen Bezeichnungen ein räumlicher Schutzbereich festgelegt, so ist auch die Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Ausdehnung je nach Art des Geschäftsbetriebs zu berücksichtigen.

Einschränkung des Prioritätsgrundsatzes bei Gleichnamigen

Der im Markengesetz verankerte Prioritätsgrundsatz erfährt eine wesentliche Einschränkung bei der Kollision von Unternehmenskennzeichen in den Fällen der sogenannten Gleichnamigkeit. Die sogenannte Gleichnamigkeit liegt vor, wenn Träger des gleichen Namens diesen Namen zur Kennzeichnung der von ihnen geführten Unternehmen verwenden. In solchen Fällen kann nicht ausschließlich auf die Priorität abgestellt werden. Vielmehr ist von dem Grundsatz auszugehen, dass jedem das Recht zusteht, sich als Gewerbetreibender im Geschäftsverkehr zur Kennzeichnung seines Unternehmens seines eigenen Namens zu bedienen. Voraussetzung muss allerdings sein, dass ein redlicher Gebrauch des Namens gegeben ist. Dennoch ist zwischen den Inhabern und Verwendern des gleichen Namens ein Interessenausgleich herbeizuführen. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass denjenigen, dessen Namensgebrauch als jünger bezeichnet werden kann, die Pflicht zur Führung eines Namenszusatzes trifft. Dies kann zum Beispiel die Hervorhebung eines abweichenden Vornamens sein oder die Verwendung eines abweichenden Schriftbildes.

Verbleibt trotz der getroffenen Maßnahmen eine Verwechslungsgefahr, so ist diese von demjenigen, dessen Verwendung des Namens älter ist, hinzunehmen. Ist einmal eine Gleichgewichtslage hergestellt, so darf diese nicht durch Maßnahmen gestört werden, die die gebannte Verwechslungsgefahr wieder erhöhen. Als Beispiel kann die Farina-Entscheidung des Bundesgerichtshofs angeführt werden. In diesem Fall ging es um zahlreiche in Köln ansässige Fabriken von Kölnisch Wasser, die allesamt den Namen Farina trugen, jedoch jeweils verschiedene Zusätze verwandten. Der Bundesgerichtshof erklärte es in diesem Fall für unzulässig, dass eine dieser Fabriken ihren Namenszusatz aufgeben und sich nunmehr ausschließlich Farina nennen wollte. Zwar wurde beabsichtigt, den Namen ausschließlich in Verbindung mit einer roten Blume zu verwenden. Dies hielt der Bundesgerichtshof jedoch nicht für ausreichend. Ein Bild sei nämlich nicht dazu geeignet, eine namensmäßige Unterscheidung zu ermöglichen. Anders als noch das Reichsgericht achtet der Bundesgerichtshof nicht darauf, ob die Verwendung eines bestimmten Namens unter Umständen nach dem Firmenrecht geboten ist. Er stellt auch nicht darauf ab, ob es dem Verwender des Namens möglich ist, sein Unternehmen in einer Rechtsform zu führen, in der sich die Verwendung des Namens erübrigt, etwa weil kein Zwang zur Führung eines Personennamens besteht.

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