Der Schutz von Werktiteln als geschäftliche Bezeichnungen


Einleitung

Mit der Schaffung des Markengesetzes wollte der Gesetzgeber das ambitionierte Ziel verwirklichen, eine Gesamtkodifikation des Kennzeichenrechts zu verabschieden. Neben den Marken sollten in dieser auch alle anderen Kennzeichenrechte enthalten sein. Im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses wurde auch eine alte Vorschrift aus dem Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in das Markengesetz übernommen. Diese Vorschrift betraf den Schutz von Namen, Firmen oder besonderen Bezeichnungen sowie von Buch,- Zeitschriften- und Filmtiteln. An die Stelle der besagten Vorschriften im Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs sind nunmehr die Vorschriften des Markengesetzes getreten, die die sogenannten geschäftlichen Bezeichnungen erfassen. Unter den Begriff der geschäftlichen Bezeichnungen fallen neben Unternehmenskennzeichen auch die Werktitel.

Begriff der Werktitel

Werktitel genießen als geschäftliche Bezeichnungen Schutz. Unter ihnen versteht das Markengesetz die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Der Begriff des Werktitels ist nicht mit einem urheberrechtlichen Blick zu verstehen. Vielmehr handelt es sich hier um einen vom Urheberrecht unabhängigen, eigenständigen Begriff des Kennzeichenrechts. Demnach ist es grundsätzlich möglich, auch für gemeinfreie Werke Titelschutz zu erlangen. Zudem besteht der Titelschutz des Kennzeichenrechts auch noch nach dem Ablauf des urheberrechtlichen Schutzes für das gekennzeichnete Werk fort. Ebenso wie bei der Marke handelt es sich bei dem Werktitel um eine Produktkennzeichnung. Im Unterschied zur Marke unterscheidet der Werktitel das Produkt allerdings nicht nach seiner Herkunft, auf die durch den Namen des Verlegers, Produzenten oder Autors hingewiesen wird.

Der Werktitel unterscheidet das Produkt vielmehr hinsichtlich seines Inhalts und seiner Beschaffenheit. Jedoch bedeutet dies nicht zugleich, dass ein Werktitel nicht in irgendeiner Weise auf ein bestimmtes Unternehmen beziehungsweise dessen Produkte hinweisen kann. Dies ist zum Beispiel bei Titeln wie „Duden“ oder „Brockhaus“ nämlich sehr wohl der Fall. Das Markengesetz erstreckt den Schutz der Werktitel ausdrücklich auf sonstige vergleichbare Werke. Durch diese Formulierung werden von der einschlägigen Regelung auch neuartige Werkarten erfasst. Hierzu zählen etwa Spiele oder Computerprogramme. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes lässt die betreffende Regelung im Markengesetz keine Auslegung mehr zu, die den Anwendungsbereich der Vorschrift auf den Begriff der Druckschriften begrenzt. Insofern spielt es auch keine Rolle mehr, dass sich der immaterielle Gehalt eines Computerprogramms seinem Benutzer in einer anderen Weise erschließt als der Inhalt eines Buches, welches der Benutzer durch Lesen beziehungsweise durch Betrachtung wahrnimmt.

Schutzvoraussetzungen

Auch Werktitel müssen, damit ihr Schutz überhaupt ermöglicht wird, die dafür nötige Unterscheidungskraft besitzen. Nach den Grundsätzen, die von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang entwickelt wurden, sind an die erforderliche Unterscheidungskraft allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen. Der jeweilige Werktitel muss ledigliche eine solche Kennzeichnungskraft aufweisen, dass er sich dafür eignet, ein Werk von einem anderen zu unterscheiden. Ein Mindestmaß an Individualität wird hier bereits als ausreichend erachtet. Sofern die notwendige Unterscheidungskraft gegeben ist, gelangt der Schutz des Werktitels durch die Aufnahme seiner Benutzung zur Entstehung. Ausreichend hierfür wiederum ist bereits eine öffentliche Titelschutzanzeige. Allerdings muss in einem solchen Fall das in der öffentlichen Titelschutzanzeige bezeichnete Werk innerhalb einer angemessenen Frist nach der Veröffentlichung der fraglichen Anzeige auch tatsächlich auf den Markt gebracht werden. Auch ohne die eigentlich erforderliche Unterscheidungskraft kann für einen Werktitel Schutz erlangt werden. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der fragliche Titel Verkehrsgeltung erlangt hat.

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