Das Verbot der Preismanipulationen und seine Folgen


Auf dem freien Markt entsteht der Preis im Idealfall durch Angebot und Nachfrage. Besteht ein Überschuss von Waren auf dem Markt, dann haben die Abnehmer eine große Auswahlmöglichkeit. Sie werden dann im Zweifelsfall das billigste Produkt auswählen. Dementsprechend senken die Anbieter ihre Preise, um in Konkurrenz zu den übrigen Anbietern treten zu können. Sinkt jedoch die Menge von Waren auf dem Markt, dann müssen die Abnehmer sich die Waren dort beschaffen, wo sie sie kriegen können. Die Anbieter können es sich deswegen erlauben, den Preis anzuheben. So entwickelt sich der Preis immer in Wellen weiter. Diese natürliche Ausgewogenheit besteht jedoch nur, solange sowohl auf Anbieter- als auch auf Abnehmerseite ausreichend viele Beteiligte sind.

Gibt es allerdings entweder eine Vielzahl von Anbietern, die wenigen Abnehmern gegenübersteht, oder eben umgekehrt, dann entsteht auf der Seite mit der geringeren Menge eine Übermacht. Gibt es beispielsweise nur wenige Anbieter, die ein Produkt anbieten, dass von vielen Abnehmern benötigt wird, dann haben diese Anbieter eine deutlich geringere Konkurrenz als im oben geschilderten Idealfall. Sie können also deutlich einfacher Preise anheben, weil es nur wenige Alternativen für die Abnehmer gibt. Deswegen ist es der Minderheit in einem sogenannten Oligopol strengstens untersagt, untereinander Preisabsprachen zu treffen, durch die sie die gering herrschende Konkurrenz vollends ausschalten würden. Bei bis zu drei Unternehmen wird das Bestehen eines Oligopols bei einem gemeinsamen Marktanteil von 50 Prozent vermutet, bei bis zu fünf Unternehmen sind es zwei Drittel gemeinsamer Marktanteil. Diese Vermutung kann von den betroffenen Unternehmen jedoch widerlegt werden, wenn sie nachweisen, dass zwischen ihnen ein ausreichender Wettbewerb besteht oder dass sie tatsächlich keine marktbeherrschende Stellung innehaben.

In einem Monopol steht jeweils auf einer der beiden Seiten nur eine Person. Entweder gibt es also nur einen Anbieter, der gewisse Waren vertreibt, oder es gibt nur einen einzelnen Abnehmer auf dem Markt, der sie benötigt. Das Gesetz geht davon aus, dass ein Unternehmen ein Monopol hat, wenn es einen Marktanteil von mindestens einem Drittel erreicht. Es ist dann zwar nicht der einzige Anbieter oder Abnehmer auf dem Markt, man geht aber davon aus, dass ihm wegen seiner Größe keine ernstzunehmende Konkurrenz droht. Diese Annahme kann natürlich auch widerlegt werden, beispielsweise, wenn es andere Unternehmen mit ähnlichen Marktanteilen gibt. Der Monopolist hat in seinem Bereich eine besonders mächtige Stellung. Deswegen ist es ausdrücklich verboten, dass er die marktbeherrschende Stellung aus seinem Monopol ausnutzt. Eine solche Ausnutzung liegt insbesondere dann vor, wenn der Wettbewerb für fremde Unternehmen in erheblicher und sachlich nicht gerechtfertigter Weise beeinträchtigt wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn durch unwirtschaftlich günstige Angebote oder sogenannte Kopplungsangebote Kunden geködert werden, um andere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen. Verboten ist außerdem ohne sachlichen Grund Geschäftsverbindungen zu erzwingen, die das Unternehmen auf von ihm nicht beherrschten Märkten nicht durchsetzen könnte. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Unternehmen auf einem von ihm beherrschten regionalen Markt deutlich höhere Preise für seine Waren verlangt als auf einem anderen, von ihm nicht beherrschten Markt.

Verstoßen Marktteilnehmer gegen das Verbot der Preismanipulation, dann wird der gesamte Gewinn, den sie dadurch erzielt haben, abgeschöpft. Das bedeutet, dass er vom Bundeskartellamt eingezogen wird und der Staatskasse zufällt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich die Preismanipulation in keinem Falle auszahlt. Außerdem machen sich die Manipulatoren schadenersatzpflichtig. Treffen beispielsweise in einem Oligopol zwei marktbeherrschende Unternehmen verbotene Preisabsprachen über ihre angebotenen Waren und erzielen dadurch Gewinne in Höhe von 10 Millionen Euro, dann müssen sie diesen Betrag an das Bundeskartellamt herausgeben. Tun sie dies nicht freiwillig, dann wird das Geld zwangsvollstreckt. Außerdem bestehen Schadenersatzpflichten. Einerseits könnten andere Anbieter möglicherweise einen Schaden dadurch erlitten, dass wegen der Absprache besonders niedriger Preise andere Abnehmer nicht mehr bei ihnen eingekauft haben und sie so vom Markt verdrängt wurden. Anderseits können Abnehmer einen Schadenersatzanspruch bei der Absprache besonders hoher Preise haben, weil sie zu viel für die Waren bezahlen mussten.

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