Das Vorkaufsrecht des Mieters


Das Vorkaufsrecht des Mieters ist eines der weitgehenden Rechte des Mieters von Wohnräumen. Denn das Vorkaufsrecht bezieht sich ausschließlich auf Wohneigentum und nicht etwa auf Gewerbeflächen. Werden also bereits vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung, also nach Einzug des Mieters Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. Die Frage aber ist wie so etwas abläuft.
Die Mitteilung des Verkäufers, also des Vermieters oder des Dritten der die Wohnung kauft erreicht den Mieter. In dieser Mitteilung ist er über den Inhalt des Kaufvertrags aufzuklären, dies ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden. Nach Erhalt der Mitteilung hat nun der Mieter zwei Monate Zeit sich im Klaren zu sein und dann innerhalb der Frist dieses Recht auszuüben. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer. Diese kann privatschriftlich erfolgen. Ein Gang zum Notar ist erst dann erforderlich, wenn es um Auflassung und Eintragung geht. Stirbt übrigens der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen über, die in das Mietverhältnis eintreten.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist stets unwirksam. Der Mieter wird also ausdrücklich vom Gesetz geschützt.
Wurde die Wohnung oder das Haus bereits verkauft so geht der Kaufvertrag mit dem Dritten mit Abgabe der Erklärung der Wahrnahme des Vorkaufsrechts auf den Mieter über und zwar zu den gleichen Konditionen wie mit dem anderen ursprünglichen Käufer ausgemacht. Das bezieht sich also auch auf eventuelle Nachlässe im Preis.
Nachdem man sein Vorkaufsrecht wahrgenommen hat, geht man mit seinem Vermieter zum Notar und regelt die Eigentumsübertragung. Natürlich muss man dann auch das Haus oder die Wohnung bezahlen. Hat man nicht genug Geld auf dem Konto, ist dann der Gang zur Bank um ein Darlehen zu erhalten unausweichlich. Man sollte sich aber vor der Erklärung, dass man das Vorkaufsrecht wahrnimmt bereits über seine finanzielle Lage im Klaren sein.
Hat der ursprüngliche Käufer bereits in das Haus oder die Wohnung investiert so gelten die Sachenrechtsregeln aus dem Eigentümer-Besitzerverhältnis. Das bedeutet, dass man dem Dritten dann die Kosten ersetzen muss, wenn dieser diese Verwendungen vornehmen durfte. Das ist dann der Fall wenn diese notwendig oder zumindest nützlich waren. Luxusverwendungen sind genauso wenig zu ersetzen wie laufende Betriebskosten, wie Strom und Wasser. Hier beginnt die Zahlpflicht mit der tatsächlichen Übernahme. Da man aber schon in der Wohnung wohnt muss man regelmäßig auch diese Kosten begleichen.

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