Verbraucherrechte bei Wohnungssuche durch einen Makler


Auf der Suche nach einer neuen Wohnung benötigt man häufig einen Makler, der einem eine Wohnung vermittelt. Ein Makler ist im Grunde eine Mittelsperson, die für den Vermieter Wohnungen oder Häuser vermittelt und für den Mieter Wohnungen oder Häuser sucht. Um einen Makler zu beauftragen, muss man mit diesem einen Maklervertrag abschließen. Dieser hat im Gegensatz zu vielen anderen schuldrechtlichen Verträgen die Besonderheit, dass die Vergütung, also die Maklercourtage, auch Provision genannt, erst dann gezahlt werden muss, wenn der Makler tatsächlich eine passende Wohnung vermittelt hat. Als Mieter einer Wohnung sollte man sich seiner Rechte gegenüber dem Makler bewusst sein, da dieser als Unternehmer in der Regel mehr Erfahrung und Know-How hat, als man selbst, als Verbraucher.

Rechte gegenüber dem Makler

Die Rechte gegenüber dem Makler beziehen sich vor allem auf die Pflicht zur Zahlung der Maklercourtage. Diese darf der Makler nur verlangen, wenn er tatsächlich erfolgreich eine Wohnung vermittelt hat. Das heißt, dass der Mieter einen neuen Mietvertrag auf Grund der Vermittlungstätigkeit des Maklers abgeschlossen haben muss. Dabei muss der Makler eine neue Wohnung oder ein neuen Haus zur Miete vermittelt haben. Es reicht nicht aus, wenn er lediglich dazu beigetragen hat, dass das alte Mietverhältnis verlängert wurde oder die Mietbedingungen verbessert wurden, zum Beispiel indem der Mietzins gemindert worden ist. Ebenso kann der Makler keine Courtage verlangen, wenn er gleichzeitig selbst der Eigentümer und damit der Vermieter des betroffenen Objektes ist. Auch ist keine Maklerprovision fällig, wenn es sich bei dem betroffenen Mietobjekt um eine Sozialwohnung handelt. Hier geht das Sozialstaatsprinzip und somit die Schutzbedürftigkeit des Mieters vor.

Wenn ein Makler aber erfolgreich eine Wohnung vermittelt hat, die nicht das alte Mietobjekt ist und auch sonst kein Grund gegen die Zahlung der Maklercourtage spricht, dann muss der Mieter als Vertragspartner des Maklers seine Maklercourtage zahlen. Aber auch für die Höhe der Courtage bestehen zum Schutz des Mieters Einschränkungen. Die Maklercourtage ist grundsätzlich zunächst im Maklervertrag zwischen Mieter und Makler vereinbart worden. In der Regel hat der Makler einen festen Prozentsatz oder aber auch einen Fixbetrag, den er pro Vermittlung an Vergütung nimmt. Diesen Betrag nennt der dem Mieter zuvor, damit er sich auf die auf ihn zukommenden Kosten einstellen kann. Dieser Betrag darf aber nicht die zweifache Wohnungsmiete überschreiten, exklusive Nebenkosten, aber inklusive Mehrwertsteuer. Eine höhere Maklerprovision muss der Mieter nicht zahlen, sie ist rechtswidrig.

Durchsetzbarkeit der Rechte

Wenn der Makler seine Pflichten gegenüber dem Mieter verletzt oder eine zu hohe oder nicht fällige Maklercourtage verlangt, dann kann man sich dagegen zivilrechtlich wehren. Falls der Makler auf Zahlung der Courtage den Mieter verklagt, muss er auch beweisen, dass er eine Wohnung neu vermittelt hat, zu der der Mieter auch einen neuen Mietvertrag unterschrieben hat. Falls es Einwendungen gibt, etwa wenn der Makler eine Sozialwohnung vermittelt hat, kann das der Mieter dann vor Gericht einwenden und bringt so den Anspruch des Maklers zu Fall. Dann hat er keinen Erfolg mit seiner Klage, diese wird abgewiesen und der Makler muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.

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