Verbraucherschutz im Mietrecht


Wenn es um die Miete von Wohnräumen geht, dann ist häufig der Vermieter ein Unternehmer und der Mieter ein Verbraucher, oder zumindest liegt eine Konstellation vor, in der der Vermieter dem Mieter auf Grund seines überlegenden Wissens über Mietrecht gegenüber dem Mieter im Vorteil ist. Dies ist deshalb problematisch, weil es sich bei der Miete von Wohnraum um eine existentielle Sache für den Mieter handelt, denn schließlich ist die Wohnung in der Regel der Lebensmittelpunkt des Mieters. Verliert er diese, etwa nur, weil er mit dem Mietrecht nicht in entsprechender Weise umgehen kann, dann bricht ihm ein Teil seiner Existenz weg.

Mieterschutz im deutschen Recht

Deshalb wird in Deutschland dem Verbraucherschutz in Mietrecht, oder auch dem Mieterschutz, eine besondere Bedeutung zugeordnet. In den gesetzlichen Regeln zum Mietvertrag über Wohnräume sind für den Mieter einzelne Besonderheiten festgeschrieben, die ihn schützen sollen. Das sind vor allem die besonderen Kündigungsregeln. Der Vermieter ist nur unter bestimmten, eng gefassten Voraussetzungen berechtigt, dem Mieter zu kündigen. Und dies auch nur dann, wenn er die Kündigungsfrist einhält und damit dem Mieter die Chance eingeräumt wird, sich in angemessener Zeit eine neue Wohnung zu suchen.

Ebenso wird unter Mieterschutz auch das Minderungsrecht des Mieters verstanden. Wenn an der Mietwohnung ein Mangel vorliegt, etwa weil sich Schimmel in der Wohnung befindet oder grundlegend wichtige Funktionen, wie zum Beispiel die Heizung oder die Warmwasserversorgung nicht funktionieren, kann der Mieter den Mietzins eigenständig mindern. Dabei muss der Minderungsbetrag im angemessenen Verhältnis zum Mangel an der Wohnung liegen.

Trotz des Mieterschutzes müssen die Interessen der Vermieter auch berücksichtig werden. Beide Interessen müssen in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Das geschieht dadurch, dass das Gesetz vorsieht, dass der Vermieter immer dann kündigen kann, wenn seine eigenen persönlichen Interessen betroffen sind, zum Beispiel bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs oder wenn seine vertraglichen Interessen gefährdet sind, etwa wenn der Mieter mehrmals die Miete nicht zahlt. Bei der Minderung werden die Interessen des Vermieters dadurch berücksichtigt, dass der Mieter vor der Minderung der Miete dem Vermieter den Mangel anzeigen muss und ihm somit Gelegenheit geben muss, den Mangel zu beseitigen. Er darf nicht von sich aus einfach selbst den Mangel beseitigen und so das Recht des Vermieters, sein Eigentum selbst in Stand zu halten, untergraben. Wenn der Mieter selbst die Reparatur vornimmt, dann hat er keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten gegenüber dem Vermieter und auch keinen Anspruch mehr auf Mietminderung.

Durchsetzbarkeit des Mieterschutzes

Falls es dennoch zu Streitigkeiten bezüglich mieterschützender Regelungen zwischen Mieter und Vermieter kommen sollte und sich diese außergerichtlich nicht mehr klären lassen, dann muss der Streit vor dem Zivilgericht ausgetragen werden. Zuständig für Mietsachen ist unabhängig vom Streitwert das Amtsgericht in dem Bezirk, in dem sich die bestrittene Wohnung befindet. Hilfe als Mieter bei einer Klage gegen den Vermieter kann der deutsche Mieterbund leisten. Dies ist eine Interessenvertretung der Mieter, die den Mietern weitläufige Beratungsangebote mit Sprechstunden und ausführlichen Broschüren anbietet, um diese in der Durchsetzung ihres Mieterschutzes zu unterstützen.

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