Rechte des Mieters bei der Beantragung von Wohngeld


Der deutsche Staat als Sozialstaat verpflichtet sich, als Staatsziel soziale Gerechtigkeit und Gleichheit zu schaffen. Dies ergibt sich bereits aus den Vorschriften des Grundgesetzes. dadurch wird deutlich, wie wichtig dem Gesetzgeber der Sozialstaat ist. Darunter fällt auch die Aufgabe, es jedem deutschen Bürger zu ermöglichen, eine Wohnung zu mieten. Deshalb gibt es das sogenannte Wohngeld. Dieses gewährt der Staat den Bürgern, die auf Grund ihres zu schwachen Einkommens nicht in der Lage sind, selbst die Miete zu bezahlen.

Voraussetzungen für den Erhalt von Wohngeld

Die wichtigste Voraussetzung zum Erhalt von Wohngeld ist die Stellung eines Antrags durch den Berechtigten. Nur wenn ein Antrag auf Wohngeld ordnungsgemäß ausgefüllt wird, kann Wohngeld gewährt werden. Solch ein Antrag ist auf der Internetseite der zuständigen Ämter oder direkt vor Ort, bei den Ämtern, zu bekommen. Dadurch muss der Berechtigte also zunächst selbst tätig werden und sein Interesse am Wohngeld bekunden.

Abhängig davon, ob Wohngeld gezahlt wird, ist zu bestimmen ob dies im Einzelfall angemessen ist. In wieweit Wohngeld angemessen ist, berechnet sich nach dem Bedarf der beantragenden Personen. In Relation gesetzt werden dabei die Anzahl der in der Wohnung wohnenden Personen, die Größe der Wohnung, die Höhe der Miete und natürlich das Einkommen, das die Familie, die in der Wohnung wohnt, monatlich zur Verfügung hat.

Die Höhe der Mietbelastung berechnet sich aus dem kompletten Wert, den ein Mieter für die Wohnung aufbringen muss, also dem Mietzins und den Nebenkosten, wobei hier die Wasserkosten und die Kosten für die Heizung der Wohnung nicht mit einberechnet werden.
Das Einkommen der in der Wohnung wohnenden Familie berechnet sich aus dem Einkommen aller Mitglieder der Familie. Darunter fallen auch alle Sonderzahlungen, wie zum Beispiel eventuell gewährtes Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Abzogen davon werden allerdings die Kosten, die eine Person in der Wohnung auf Grund von Unterhaltszahlungen oder Werbungskosten für seine berufliche Tätigkeit aufwenden muss. Schließlich sind das Zahlungen, die diese Person nicht einfach einstellen kann und stattdessen für die Miete der Wohnung aufbringen könnte.

Für die Anzahl der Personen, die in der Wohnung wohnen, also die Größe der Familie, werden einfach alle Personen addiert, die dort leben, unabhängig davon, wie alt sie sind. Es spielt also für die Berechnung des Wohngeldes keine Rolle, ob sich kleine oder größere Kinder im Haushalt befinden. Zur Familie gehören alle die Personen, die verwandt sind und tatsächlich in der Wohnung wohnen, wie zum Beispiel die Kinder, die Großeltern oder Cousins und Cousinen.

Gerichtliche Durchsetzbarkeit

Falls Wohngeld versagt wird, dann kann man dagegen klagen. Bei der Versagung handelt es sich, weil diese von einem Amt kommt, um einen Verwaltungsakt im Sozialrecht. Somit ist bei einer Versagung von Wohngeld dieses auch nur vor dem Sozialgericht einklagbar. Bevor eine Klage beim Sozialgericht eingereicht werden kann, muss allerdings bei dem zuständigen Amt ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sein. Das heißt, dass man gegen den Bescheid, kein Wohngeld zu erhalten, Widerspruch bei der zuständigen Behörde eingelegt haben muss und dieser erfolglos geblieben ist. Wenn der Widerspruch von der zuständigen Behörde abgelehnt worden ist, dann kann man binnen eines Monats Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erheben.

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