Die Gefahr der Sittenwidrigkeit bei der Globalzession


Die Globalzession ist eine Sonderform der Sicherungsübereignung und dient damit der Kreditsicherung. Sie dient also dazu, einem Kreditgeber eine gewisse Sicherheit dafür zu bieten, dass er seinen Kredit oder sein Darlehen auch zurückgezahlt bekommt. Die Globalzession erfolgt in der Form, dass der Kreditnehmer alle ihm gegen Dritte zustehenden Forderungen an den Kreditgeber überträgt. Der Kreditgeber darf jedoch zunächst einmal nichts mit diesen Forderungen unternehmen. Erst, wenn der Kreditnehmer den Kredit oder das Darlehen nicht mehr zurückzahlen kann oder will, kann der Kreditgeber tatsächlich sein Recht an den abgetretenen Forderungen geltend machen. Dann darf er nämlich die zur Sicherung abgetretenen Forderungen selber bei dem Drittschuldner einziehen und von dem Erlös das behalten, was der Kreditnehmer ihm noch schuldet. Sollte er noch mehr Geld einnehmen, als er zur Tilgung der Schulden benötigt, muss er es dem Kreditnehmer wieder zurück geben. Schließlich soll sich der Kreditgeber nicht noch zusätzlich bereichern, sondern nur das ausgegebene Geld zurückbekommen.

Die Globalzession als Spezialfall der Sicherungsabtretung erfolgt ebenfalls im Rahmen eines sogenannten besonderen Sicherungsvertrages. Im Sicherungsvertrag werden die genauen Rechte und Pflichten der beiden Parteien bestimmt werden. Hierzu gehört beispielsweise die Frage, wann und unter welchen Umständen tatsächlich die Forderungen eingezogen werden dürfen. Der Sicherungsvertrag bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form, er kann also auch mündlich getroffen werden. In der Praxis wird er zu Beweiszwecken allerdings wohl so gut wie immer schriftlich vereinbart werden. Nur ausnahmsweise kann aber auch eine besondere Form vorgeschrieben sein, nämlich dann, wenn auch eine normale Übereignung einer bestimmten Form bedürfte. So kann beispielsweise ein Grundstück nur mit einem notariell beurkundeten Vertrag übereignet werden.

Im Rahmen einer Globalzession können grundsätzlich alle Rechte oder Forderungen abgetreten werden, die das Gesetz nicht im Ausnahmefall für ausdrücklich unabtretbar erklärt. Möglich sind also beispielsweise Kaufpreisforderungen, Schadenersatzansprüche, Mietforderungen und so weiter.

Die Forderungen, die im Rahmen einer Globalzession zur Sicherung übereignet werden sind in der Regel Forderungen, die noch nicht fällig sind. Wäre die Forderung nämlich schon fällig, dann könnte der Kreditnehmer sie selber einziehen und müsste keinen Kredit aufnehmen. Wäre es anderseits eine fällige Forderung, bei der der Schuldner des Kreditnehmers einfach die Zahlung verweigert, dann hätte der Kreditgeber kein Interesse daran, diese Forderung zur Sicherung seines Kredites zu erhalten. Möglich ist es allerdings auch, Forderungen abzutreten, die noch gar nicht entstanden sind. Hierzu folgendes Beispiel: Ein Bauunternehmer schließt mit einem Kunden einen Werkvertrag. Demnach soll er ein Haus bauen und wird dafür eine Vergütung in Höhe von 50.000 Euro erhalten. Der Anspruch auf Zahlung der 50.000 Euro entsteht nach den Grundsätzen des Werkvertragsrechts rechtlich aber erst mit Fertigstellung des Hauses und der Abnahme durch den Kunden. Trotzdem kann dieser Anspruch bereits vorher abgetreten werden.

Neben dem Vorteil für den Kreditnehmer, dass er beispielsweise seinen Geschäftsbetrieb normal weiterführen kann und trotzdem eine Sicherheit hat, die er für seinen Kredit bestellen kann, bietet die Globalzession auch Vorteile für den Kreditgeber. Sollte sein Kreditnehmer insolvent werden, dann müsste er sich nicht mit einem Anteil aus der gesamten Insolvenzmasse zufrieden geben, sondern er könnte die zur Sicherung abgetretene Forderung einziehen, da er schließlich Inhaber dieser Forderung geworden ist.

Bei der Globalzession besteht genau aus diesem Grund aber auch immer die Gefahr der Sittenwidrigkeit. Häufig stellen Lieferanten den Unternehmern ihre Waren nur unter einem sogenannten verlängerten Eigentumsvorbehalt zur Verfügung. Das bedeutet, dass die Waren solange im Besitz bleiben, bis sie den Kaufpreis vollständig bezahlt bekommen haben. Der Unternehmer darf die Waren trotzdem vorher schon weiter verkaufen, allerdings geht dessen Anspruch auf Kaufpreiszahlung wegen des verlängerten Eigentumsvorbehalts automatisch auf seinen Lieferanten über. Hätte der Unternehmer aber gleichzeitig im Rahmen einer Globalzession all seine Forderungen bereits auf einen Kreditgeber übertragen, dann könnte der Kaufpreisanspruch des Unternehmers nicht mehr, wie vereinbart, auf dessen Lieferanten übergehen.

Es ist deshalb sittenwidrig, wenn sich ein Kreditgeber auch solche Forderungen übertragen lässt, da er bereits diverse andere Forderungen zur Sicherung erhalten hat. Der Lieferant hätte zudem den Unternehmer wohl kaum beliefert, wenn ihm kein verlängerter Eigentumsvorbehalt eingeräumt worden wäre, weil er dann keine Sicherheit dafür gehabt hätte, dass die Kaufpreisforderung tatsächlich gezahlt würde. Vereinbart der Unternehmer mit dem Lieferanten also einen verlängerten Eigentumsvorbehalt, obwohl er bereits alle zukünftigen Forderungen im Rahmen einer Globalzession an einen Kreditgeber abgetreten hat, dann wird er von seinem Kreditgeber faktisch zum Vertragsbruch angestiftet, da er keine Möglichkeit hat, den verlängerten Eigentumsvorbehalt einzuhalten. Hieraus ergibt sich die Sittenwidrigkeit.

Dieses Problem wird in der Praxis in der Regel so gelöst, dass in der Globalzession vereinbart wird, dass alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen, mit Ausnahme derer, die unter einem verlängerten Eigentumsvorbehalt stehen, auf den Kreditgeber übertragen werden. Entsprechende Klauseln finden sich beispielsweise in den Standardvertragsformularen sämtlicher Banken und Sparkassen für Globalzessionen.

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