Unwirksame Formen der Kreditsicherung


Ein Kredit ist die Vereinbarung über die Überlassung von Geldern in einer bestimmten Höhe über einen festgelegten Zeitraum, welches vom Kreditnehmer innerhalb dieses Zeitraums zuzüglich vereinbarter Zinsen an den Kreditgeber zurückgezahlt werden soll. In der Regel wird ein Kreditinstitut einen Kredit aber nicht einfach so vergehen. Es wird stattdessen Sicherheiten dafür verlangen. Sicherheiten können beispielsweise Verwertungsrechte an Wertgegenständen wie Häusern, Aktien oder Schmuck sein, oder auch die Erklärungen eines solventen Dritten, der zusagt für die Rückzahlung eines gewährten Kredits einzustehen. Die Sicherheiten dienen dazu, dass ein Kreditinstitut sich das verliehene Geld durch die Verwertung der Sicherheiten wiederbeschaffen kann, wenn der Kreditnehmer nicht mehr in der Lage ist, den Kredit selbst zurück zu zahlen. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass ein Kreditinstitut die bestellten Sicherheiten erst dann verwerten darf, wenn der Kreditnehmer mit der Rückzahlung des Kredites aufhört.

Unter bestimmten Voraussetzungen können die bestellten Sicherheiten allerdings unwirksam sein. Hiermit sind nicht die Fälle gemeint, in denen der gesamte Vertrag aus besonderen Nichtigkeitsgründen, wie Geschäftsunfähigkeit oder Anfechtung, unwirksam ist. In diesen Fällen ist natürlich auch die Sicherheit unwirksam bestellt. Hier geht es um die Fälle, in denen der Darlehensvertrag rechtskräftig abgeschlossen wurde. In solchen Fällen kann sich eine Unwirksamkeit der Sicherung aus einem Verstoß gegen die guten Sitten ergeben.

Die Sicherung einer Forderung kann sittenwidrig sein, wenn die Forderung übersichert wird. Eine Übersicherung liegt vor, wenn die bestellte Sicherung den Wert der Forderung bei Weitem überschreitet. Bei einer Übersicherung von 300 Prozent wird die Sicherung als sittenwidrig angesehen und ist nichtig. Gewährt also beispielsweise ein Kreditgeber einem Unternehmer einen Kredit in Höhe von 10.000 Euro, lässt sich dafür aber Forderungen im Wert von insgesamt 30.000 Euro sicherungsübereignen, dann ist diese Sicherung wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Der Grund für die Sittenwidrigkeit liegt darin, dass auch andere Kreditgeber oder sonstige Geschäftspartner des Unternehmens Sicherheiten für ihre Forderungen gegen den Unternehmer haben wollen. Wenn sich deshalb ein Kreditgeber unnötig hohe Sicherheiten geben lässt und dadurch die Sicherung von Forderungen anderer Personen gefährdet oder unmöglich macht, dann ist das mit den guten Sitten nicht mehr vereinbar.

Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, dass eine Übersicherung nachträglich eintritt. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Kreditnehmer einen Kredit in Höhe von 10.000 Euro erhält und sich dafür Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten abtreten lässt, bei denen der Kreditgeber und der Kreditnehmer gemeinsam davon ausgehen, dass die Ansprüche eine Höhe von insgesamt etwa 12.000 Euro haben. Stellt sich dann jedoch plötzlich heraus, dass die Schadenersatzansprüche eigentlich einen Gesamtwert von 30.000 Euro haben, dann wäre die Abtretung nach dem zuvor gesagten sittenwidrig und damit nichtig. Deswegen ergibt sich aus der Natur der Sicherungsübereignung eine sogenannte Freigabeklausel. Hieraus ergibt sich eine Teilfreigabeverpflichtung des Kreditgebers. Er muss den Teil der zur Sicherung abgetreten Forderung zurück abtreten, bis zu dem die Forderung übersichert ist. Im oben genannten Beispielsfall müsste der Kreditgeber also Schadenersatzansprüche im Wert von 18.000 Euro an den Kreditnehmer zurück abtreten.

Bei der Globalzession besteht auch immer die Gefahr der Sittenwidrigkeit. Eine Globalzession erfolgt in der Form, dass der Kreditnehmer alle ihm gegen Dritte zustehenden Forderungen an den Kreditgeber überträgt. Häufig stellen Lieferanten den Unternehmern ihre Waren nur unter einem sogenannten verlängerten Eigentumsvorbehalt zur Verfügung. Das bedeutet, dass die Waren solange im Besitz bleiben, bis sie den Kaufpreis vollständig bezahlt bekommen haben. Der Unternehmer darf die Waren trotzdem vorher schon weiter verkaufen, allerdings geht dessen Anspruch auf Kaufpreiszahlung wegen des verlängerten Eigentumsvorbehalts automatisch auf seinen Lieferanten über. Hätte der Unternehmer aber gleichzeitig im Rahmen einer Globalzession all seine Forderungen bereits auf einen Kreditgeber übertragen, dann könnte der Kaufpreisanspruch des Unternehmers nicht mehr, wie vereinbart, auf dessen Lieferanten übergehen.

Es ist deshalb sittenwidrig, wenn sich ein Kreditgeber auch solche Forderungen übertragen lässt, da er bereits diverse andere Forderungen zur Sicherung erhalten hat. Der Lieferant hätte zudem den Unternehmer wohl kaum beliefert, wenn ihm kein verlängerter Eigentumsvorbehalt eingeräumt worden wäre, weil er dann keine Sicherheit dafür gehabt hätte, dass die Kaufpreisforderung tatsächlich gezahlt würde. Vereinbart der Unternehmer mit dem Lieferanten also einen verlängerten Eigentumsvorbehalt, obwohl er bereits alle zukünftigen Forderungen im Rahmen einer Globalzession an einen Kreditgeber abgetreten hat, dann wird er von seinem Kreditgeber faktisch zum Vertragsbruch angestiftet, da er keine Möglichkeit hat, den verlängerten Eigentumsvorbehalt einzuhalten. Hieraus ergibt sich die Sittenwidrigkeit.

Dieses Problem wird in der Praxis in der Regel so gelöst, dass in der Globalzession vereinbart wird, dass alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen, mit Ausnahme derer, die unter einem verlängerten Eigentumsvorbehalt stehen, auf den Kreditgeber übertragen werden. Entsprechende Klauseln finden sich beispielsweise in den Standardvertragsformularen sämtlicher Banken und Sparkassen für Globalzessionen.

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