Die Voraussetzungen für eine wirksame Sicherungsübereignung


Die Sicherungsübereignung ist eine Form der Kreditsicherung. Sie erfolgt in der Form, dass der Kreditnehmer das Eigentum an einer bestimmten, ihm gehörenden Sache auf den Kreditgeber überträgt. Der Kreditnehmer behält die Sache jedoch in seinem Besitz und darf die Sache weiterhin benutzen. Auch wenn der Kreditgeber Eigentümer ist, sind seine Rechte an der Sache vertraglich stark eingeschränkt. Erst, wenn der Kreditnehmer den Kredit oder das Darlehen nicht mehr zurückzahlen kann oder will, kann der Kreditgeber tatsächlich sein Recht an der Sache geltend machen. Dann darf er nämlich die Sache veräußern und von dem Erlös das behalten, was der Kreditnehmer ihm noch schuldet.

Eine Sicherungsübereignung ist grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie kann daher auch mündlich erfolgen. In der Praxis wird sie zu Beweiszwecken allerdings wohl so gut wie immer schriftlich vereinbart werden. Nur ausnahmsweise kann eine bestimmte Form vorgeschrieben sein, nämlich dann, wenn auch eine normale Übereignung einer bestimmten Form bedürfte. So kann beispielsweise ein Grundstück nur mit einem notariell beurkundeten Vertrag übereignet werden.

Eine Sicherungsübereignung muss allerdings immer dem sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen. Mit dem Bestimmtheitsgrundsatz hat es Folgendes auf sich: Im deutschen Recht können nur einzelne und spezifische Gegenstände übereignet werden. Man kann also beispielsweise nicht pauschal sein gesamtes Eigentum an jemand anderen übereignen, man müsste jeden Gegenstand einzeln übereignen. Faktisch werden dann all die einzelnen Gegenstände gemeinsam übereignet, aber jeder einzelne muss zumindest bewusst Teil der Übereignung sein.

In der Praxis nehmen häufig Unternehmer einen Kredit auf, entweder bei anderen Unternehmern, also beispielsweise Lieferanten, oder bei Kreditinstituten. Sie haben in der Regel nur ihre Waren, die sie sicherheitshalber übereignen könnten. Ein Unternehmer kann aber eben, wie gerade dargelegt, nicht einfach alle seine Waren oder einen gewissen Teil davon übereignen. Es muss genau abgegrenzt welche Waren Teil der Sicherungsübereignung sind und welche nicht. Das wird umso schwieriger, wenn Teile der Waren verkauft und die Warenbestände neu aufgefüllt werden. Es reicht beispielsweise nicht aus, einen bestimmten Wert festzulegen, bis zu dem Waren übereignet sein sollen. Eine Lösung, die in der Praxis für dieses Problem herangezogen wird, ist eine räumliche Abgrenzung. Hat ein Unternehmer beispielsweise zwei Lagerräume, dann kann er einen Teil der Waren in einem der Räume lagern und bestimmen, dass all die Waren in diesem Raum sicherungsübereignet werden. Dadurch ist dem Bestimmtheitsgrundsatz Sorge getragen.

Bei der Sicherung einer Forderung muss außerdem darauf geachtet werden, dass diese nicht übersichert wird. Andernfalls kann schlimmstenfalls die Sicherung nichtig sein, so dass keine Sicherheit mehr für die Forderung besteht. Eine Übersicherung liegt vor, wenn die bestellte Sicherung den Wert der Forderung bei Weitem überschreitet. Bei einer Übersicherung von 300 Prozent wird die Sicherung als sittenwidrig angesehen und ist nichtig.

Gewährt also beispielsweise ein Kreditgeber einem Unternehmer einen Kredit in Höhe von 10.000 Euro, lässt sich dafür aber Waren im Wert von insgesamt 30.000 Euro sicherungsübereignen, dann ist diese Sicherung wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Der Grund für die Sittenwidrigkeit liegt darin, dass auch andere Kreditgeber oder sonstige Geschäftspartner des Unternehmens Sicherheiten für ihre Forderungen gegen den Unternehmer haben wollen. Wenn sich deshalb ein Kreditgeber unnötig hohe Sicherheiten geben lässt und dadurch die Sicherung von Forderungen anderer Personen gefährdet oder unmöglich macht, dann ist das mit den guten Sitten nicht mehr vereinbar.

Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, dass eine Übersicherung nachträglich eintritt. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Kreditnehmer einen Kredit in Höhe von 10.000 Euro erhält und dafür seinem Kreditgeber Aktien in einem Gesamtwert von 12.000 Euro sicherungsübereignet. Steigen die Aktien dann plötzlich stark im Kurs an und erreichen einen Gesamtwert von 30.000 Euro, dann wäre die Übereignung nach dem zuvor gesagten sittenwidrig und damit nichtig. Deswegen ergibt sich aus der Natur der Sicherungsübereignung eine sogenannte Freigabeklausel. Hieraus ergibt sich eine Teilfreigabeverpflichtung des Kreditgebers. Er muss den Teil des Sicherungseigentums zurückübereignen, bis zu dem die Forderung übersichert ist. Im oben genannten Beispielsfall müsste der Kreditgeber also Aktien im Wert von 18.000 Euro an den Kreditnehmer zurückübereignen.

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