Was ist eine Sicherungsübereignung?


Die Sicherungsübereignung ist eine Form der Kreditsicherung. Sie dient also dazu, einem Kreditgeber eine gewisse Sicherheit dafür zu bieten, dass er seinen Kredit oder sein Darlehen auch zurückgezahlt bekommt. Da ein Kreditgeber in der Praxis die Vergabe eines Kredites von der Bereitstellung einer Sicherheit abhängig machen wird, gibt es diverse Formen, wie ein Kredit gesichert werden kann. Einige davon sind gesetzlich vorgesehen, andere haben sich in der geschäftlichen Praxis entwickelt. Zu den letzteren gehört auch die Sicherungsübereignung. Sie hat also keine gesetzliche Grundlage.

Die Sicherungsübereignung erfolgt in der Form, dass der Kreditnehmer das Eigentum an einer bestimmten, ihm gehörenden Sache auf den Kreditgeber überträgt. Der Kreditnehmer behält die Sache jedoch in seinem Besitz und darf die Sache weiterhin benutzen. Auch wenn der Kreditgeber Eigentümer ist, sind seine Rechte an der Sache vertraglich stark eingeschränkt. Erst, wenn der Kreditnehmer den Kredit oder das Darlehen nicht mehr zurückzahlen kann oder will, kann der Kreditgeber tatsächlich sein Recht an der Sache geltend machen. Dann darf er nämlich die Sache veräußern und von dem Erlös das behalten, was der Kreditnehmer ihm noch schuldet. Sollte er noch mehr Geld einnehmen, als er zur Tilgung der Schulden benötigt, muss er es dem Kreditnehmer wieder zurück geben. Schließlich soll sich der Kreditgeber nicht noch zusätzlich bereichern, sondern nur das ausgegebene Geld zurückbekommen.

Eine Sicherungsübereignung ist grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie kann daher auch mündlich erfolgen. In der Praxis wird sie zu Beweiszwecken allerdings wohl so gut wie immer schriftlich vereinbart werden. Nur ausnahmsweise kann eine bestimmte Form vorgeschrieben sein, nämlich dann, wenn auch eine normale Übereignung einer bestimmten Form bedürfte. So kann beispielsweise ein Grundstück nur mit einem notariell beurkundeten Vertrag übereignet werden.

In der Praxis nehmen häufig Unternehmer einen Kredit auf, entweder bei anderen Unternehmern, also beispielsweise Lieferanten, oder bei Kreditinstituten. Sie haben nur ihre Waren, die sie sicherheitshalber übereignen könnten. Da sie nach einer Sicherungsübereignung nicht mehr Eigentümer der Sache sind, könnten sie die Waren nicht mehr weiterverkaufen oder dürften sie nicht mehr benutzen, um sie zu verarbeiten. Da dies allerdings keine praxistaugliche Lösung wäre, wird im Rahmen der Sicherungsübereignung dem Kreditnehmer das Recht eingeräumt, die Waren zu verkaufen oder zu verarbeiten. Andernfalls müsste er faktisch seinen Geschäftsbetrieb einstellen.

Neben dem Vorteil für den Kreditnehmer, dass er seinen Geschäftsbetrieb normal weiterführen kann und trotzdem eine Sicherheit hat, die er für seinen Kredit bestellen kann, bietet die Sicherungsübereignung auch Vorteile für den Kreditgeber. Sollte sein Kreditnehmer insolvent werden, dann müsste er sich nicht mit einem Anteil aus der gesamten Insolvenzmasse zufrieden geben, sondern er könnte die Herausgabe der von der Sicherung umfassten Sachen verlangen, da sie schließlich in seinem Eigentum stehen.

Die Sicherungsübereignung ist ein sogenanntes Vollrecht, das bedeutet, dass sie eigenständig besteht und nicht von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig ist. Sie ist also anders als beispielsweise die Bürgschaft nicht akzessorisch. Das hat einerseits zur Folge, dass das Sicherungseigentum nicht automatisch mit vollständiger Rückzahlung des Kredites endet. Der Kreditnehmer hat lediglich einen Anspruch darauf, dass ihm die Sache oder die Sachen zurückübereignet werden. Deshalb wird in der Praxis das Eigentum unter einer auflösenden Bedingung übereignet, dadurch fällt dann das Eigentum doch automatisch auf den Kreditnehmer zurück. Die andere Folge ist, dass das Sicherungseigentum eigenständig übertragen werden kann. Ein Kreditgeber kann sein Sicherungseigentum also an einen Dritten veräußern. Allerdings ist dann auch der Dritte verpflichtet, nach vollständiger Rückzahlung des Kredits die Sache zurück zu übereignen.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel