Die Spende im Erbrecht und im Steuerrecht


Unter eine Spende versteht man eine freiwillige Leistung an jemand anderen, die nicht bezahlt wird, also unentgeltlich erbracht wird. Man unterscheidet zwischen der Geld- und der Sachspende. Bei der Geldspende wird ein gewisser Geldbetrag an jemand anderen abgegeben. Zumeist wird an Organisationen gespendet, welche einen guten Zweck verfolgen, beispielsweise für den Natur- oder Tierschutz, für die Kirchen und Religionsgemeinschaften oder für die Einrichtungen und Forschungsorganisationen des medizinischen Bereiches.

Bei der Sachspende werden diesen Organisationen Gegenstände zur Verfügung gestellt. Beispielsweise Spielzeug für Kinder in Entwicklungsländern oder Futterspenden für das Tierheim. Gerne werden aber auch Sportgeräte gespendet, beispielsweise für die Jugendarbeit oder sogar Fahrzeugspenden an Feuerwehren kommen regelmäßig vor.

Eine ganz eigene Art der Spende ist das ehrenamtliche Engagement von Bürgern. Bei dieser Betätigung geben die Menschen ein knappes Gut her, nämlich ihre Freizeit. Ehrenamtliches Engagement bedeutet oft ein Einstehen und Einsetzen für wichtige Dinge, die; wenn sie nicht unentgeltlich besorgt werden würden, vielleicht gar nicht angegangen werden würden. Insbesondere der Staat baut auf das Ehrenamt: die Jugendarbeit, die Sportförderung oder sogar das freiwillige Feuerwehrwesen sind ohne ehrenamtliche Kräfte nicht durchführbar.

Eine Geld- oder Sachspende stellt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine Schenkung dar. Bedenkt jemand einen Menschen in seinem Testament ohne ihn als Erben einzusetzen, so wird dieser Vermächtnisnehmer, denn er hat einen Gegenstand vermacht bekommen. Der Vermächtnisnehmer hat gegen die Erben einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch. Daneben gibt es die sogenannte Schenkung auf den Todesfall. Dazu wird ein Schenkungsversprechen abgegeben, dass ein Mensch, wenn er stirbt, eine Gegenstand jemand anderem schenkt. Beispielsweise, wenn man seinem Nachbarn verspricht, dass man ihm im Falle des Todes sein Auto oder auch die auf der Terrasse befindlichen Terrakottablumentöpfe schenken möchte. Wie eine solche Schenkung zu gestalten ist, ist umstritten, aber der schriftliche Schenkungsvertrag sollte wie ein Erbvertrag gestaltet sein.

Das Vermächtnis oder auch die Schenkung auf den Todesfall wird im Bereich der Spenden relevant, wenn das Vermögen oder ein Teil des Vermögens einer wohltätigen Organisation oder einer Kirche geschenkt, vererbt oder vermacht wird. Es kommt sogar relativ häufig vor, dass Menschen Teile ihres Vermögens an solche Organisationen oder Gemeinschaften geben. Noch häufiger ist zu beobachten, dass Menschen beziehungsweise die Angehörigen, anlässlich eines Begräbnisses auf Blumen- und Kranzspenden verzichten und stattdessen um eine Geldspende an eine Einrichtung oder Organisation bitten. Auf diese Weise kann ein Verstorbener noch einmal ein geliebtes Projekt oder eine geschätzte Einrichtung fördern und voranbringen. Sollten in einem Testament, die Armen ohne nähere Bezeichnung bedacht worden sein, so ist im Zweifel nach erfolgter Testamentsauslegung die Armenkasse des Ortes, an dem der Erblasser seinen letzten Hauptwohnsitz hatte, zuständig.

Zuwendungen, wie Spenden im Steuerrecht heißen, können insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden. Das bedeutet, dass bis zu diesem Höchstbetrag die Spenden addiert werden dürfen und in dieser Höhe von der persönlichen Steuerlast abgezogen werden dürfen. Voraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zuwendungen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbefreite Körperschaft oder Personenvereinigung geleistet werden. Diese Organisationen oder Vereine müssen bestimmte mildtätige, religiöse oder kirchliche Zwecke verfolgen. Man kann also nur für einen guten Zweck spenden und nicht beispielsweise für einen Fußballverein, damit diese sich einen Starstürmer kaufen können.

Spenden an politische Parteien sind bis zur Höhe von insgesamt 1.650 Euro und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3.300 Euro im Kalenderjahr abzugsfähig. Als Zuwendung gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern, also die Sachspende, beispielsweise wenn das örtliche Autohaus dem Kandidaten für die Landtagswahl ein Auto für den Wahlkampf bereitstellt. Die Finanzämter überprüfen bei Firmen jedoch immer, ob nicht eher Sponsoring vorliegt. Sponsoring ist ein Marketinginstrument und dient Werbezwecken. Solche Kosten sollen natürlich nicht absetzbar sein. Deswegen sollte dann auch keine Werbewirkung mit der Spende als Gegenleistung entstehen.

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