Die Verpflichtungen der Eigentümer einer offenen Handelsgesellschaft


Jedermann kann grundsätzlich Eigentümer oder Miteigentümer an einer offenen Handelsgesellschaft werden. Bei den Eigentümern muss es sich jedoch notwendigerweise um Kaufleute im handelsrechtlichen Sinne handeln. Ein Eigentümer, der vorab noch nicht über die Kaufmannseigenschaft verfügt hat, erhält diese also mit dem Beitritt zur OHG automatisch. Ihnen werden besondere Rechte und Pflichten auferlegt, etwa die Buchführung, Bilanzierung oder das Führen einer Firma. Anderseits werden aber vor allem die Regeln über Handelsgeschäfte auf sie angewendet.

Das Eigentum an einer offenen Handelsgesellschaft erwirbt man entweder durch die Gründung einer eigenen Gesellschaft oder durch die Übernahme des Eigentums an einer bereits bestehenden. Die Gründung einer eigenen Gesellschaft erfolgt durch den Abschluss eines entsprechenden Gesellschaftsvertrages mit den übrigen Miteigentümern und die Eintragung in das Handelsregister. Es gibt wiederum zwei Möglichkeiten, neuer Eigentümer an einer bestehenden OHG zu werden. Die erste Möglichkeit erfolgt durch einen Aufnahmevertrag mit sämtlichen übrigen Eigentümern der OHG. Der Anteil am Eigentum, den der neue Eigentümer an der Gesellschaft übernimmt, wächst denen der alten Eigentümer ab. Die andere Möglichkeit, Eigentum an einer bestehenden OHG zu erlangen, ist, indem man das Eigentum eines vorherigen, ausscheidenden Eigentümers übernimmt. Dieser Übernahme müssen sämtliche verbleibenden Eigentümer zustimmen. Dadurch wird sichergestellt, dass niemandem gegen seinen Willen einen neuen Miteigentümer vorgesetzt wird. Es kann im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass die Zustimmung aller Eigentümer durch einen Mehrheitsbeschluss ersetzt werden kann. Der Gesellschaftsvertrag kann außerdem vorsehen, dass im Falle des Todes eines der Eigentümer dessen Erben automatisch, oder zumindest nach einer entsprechenden Beitrittserklärung, das Eigentum des Verstorbenen an der OHG übernehmen.

Die rechtlichen Beziehungen der Eigentümer einer offenen Handelsgesellschaft untereinander ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag, sowie aus dem Gesetz, soweit es nicht durch vertragliche Regelungen verdrängt wird. Diese Beziehungen sind geprägt durch sowohl Rechte als auch Pflichten. Die wohl wichtigste Pflicht ist die sogenannte Beitragspflicht. Personen schließen sich zu einer OHG zusammen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Die Eigentümer verpflichten sich untereinander, bestimmte Leistungen zum Erreichen dieses Zwecks zu erbringen. Solche Leistungen können in einmaligen oder regelmäßigen Geldzahlungen, in der Überlassung von Rechten oder Gegenständen oder auch schlicht in der Erbringung einer persönlichen Arbeitsleistung bestehen.

Eine weitere Verpflichtung der Eigentümer ist die zur Tragung von Verlusten der Gesellschaft. Die Eigentümer haften Gläubigern selbst unmittelbar und primär für Verbindlichkeiten der OHG. Ein Gläubiger muss nicht erst versuchen, die OHG in Anspruch zu nehmen. Die Haftung lässt sich Dritten gegenüber ihrer Höhe nach nicht begrenzen.

Eine weitere wichtige Pflichtengruppe der Eigentümer sind die Treuepflichten. Die Eigentümer schließen sich zusammen, um einen wirtschaftlichen Zweck zu verfolgen. Deshalb haben sie die Interessen der Gesellschaft zu wahren und entsprechend alles zu unterlassen, was ihnen zuwider läuft. Es ist den einzelnen Eigentümern mit Hinblick auf die Treuepflichten insbesondere untersagt, auf eigene Hand ein Konkurrenzunternehmen zu betreiben. Verstößt ein Eigentümer gegen seine Treuepflicht, haftet er der OHG für den daraus entstandenen Schaden.

Neben diesen Pflichten steht das Recht auf Teilnahme an der Geschäftsführung. Soweit dies im Gesellschaftsvertrag nicht anders geregelt ist, steht die Geschäftsführungsbefugnis jedem Eigentümer allein zu, das heißt dass jeder Eigentümer alleine berechtigt ist, geschäftsführe-risch tätig zu werden, ohne erst die Zustimmung der anderen einzuholen. Geschäftsführungsmaßnahmen sind Tätigkeiten, die auf die Erreichung des Gesellschaftszwecks gerichtet sind. Dies können rein tatsächliche, aber auch rechtsgeschäftliche Handlungen sein. Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt wird, ist jeder Eigentümer, der geschäftsführungsbefugt ist, auch befugt, die Gesellschaft zu vertreten, also in ihrem Namen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.

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