Rechte und Pflichten der Eigentümer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts


Jedermann kann grundsätzlich Eigentümer oder Miteigentümer an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts werden. Dies ist entweder möglich durch die Gründung einer eigenen Gesellschaft oder durch die Übernahme einer bereits bestehenden. Die Gründung einer neuen Gesellschaft erfolgt durch den Abschluss eines entsprechenden Gesellschaftsvertrages mit den übrigen Miteigentümern. Für die Übernahme des Eigentums an einer bestehenden GbR gibt es wiederum zwei Möglichkeiten. Die erste Möglichkeit erfolgt durch einen Übernahmevertrag mit sämtlichen übrigen Eigentümern der GbR. Der Anteil, den der neue Eigentümer an der Gesellschaft übernimmt, wächst denen der alten Eigentümer ab. Die andere Möglichkeit, Eigentümer einer GbR zu werden, ist die Anteile eines vorherigen, ausscheidenden Eigentümers zu übernehmen. Dieser Übernahme müssen sämtliche verbleibenden Eigentümer zustimmen. Dadurch wird sichergestellt, dass niemandem gegen seinen Willen einen neuen Miteigentümer vorgesetzt wird. Es kann im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass die Zustimmung aller Eigentümer durch einen Mehrheitsbeschluss ersetzt werden kann. Der Gesellschaftsvertrag kann außerdem vorsehen, dass im Falle des Todes eines der Eigentümer dessen Eigentum an der GbR automatisch, oder zumindest nach einer entsprechenden Beitrittserklärung, auf seine Erben übergeht.

Die rechtlichen Beziehungen der Eigentümer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts untereinander ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag, sowie aus dem Gesetz, soweit es nicht durch vertragliche Regelungen verdrängt wird. Diese Beziehungen sind geprägt durch sowohl Rechte als auch Pflichten. Die wohl wichtigste Pflicht ist die sogenannte Beitragspflicht. Personen schließen sich zu einer GbR zusammen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Die Eigentümer verpflichten sich untereinander, bestimmte Leistungen zum Erreichen dieses Zwecks zu erbringen. Solche Leistungen können in einmaligen oder regelmäßigen Geldzahlungen, in der Überlassung von Rechten oder Gegenständen oder auch schlicht in der Erbringung einer persönlichen Arbeitsleistung bestehen. Diese Verpflichtung ist die Beitragspflicht. Die Höhe der Beitragspflicht muss im Gesellschaftsvertrag nicht bestimmt werden. Es kann vorgesehen werden, dass dies durch einen Beschluss der Eigentümer festgesetzt wird, sofern sich aus dem Vertrag zumindest eine Obergrenze ergibt.

Die Eigentümer können mit ihrer GbR verfahren, wie sie wollen, solange sie dabei nicht gegen das Gesetz verstoßen. Soweit dies im Gesellschaftsvertrag nicht anders geregelt ist, steht die Geschäftsführungsbefugnis allen Eigentümer gemeinschaftlich zu, das heißt dass alle Eigentümer einer Geschäftsführungsmaßnahme zustimmen müssen, damit diese umgesetzt werden kann. Geschäftsführungsmaßnahmen sind Tätigkeiten, die auf die Erreichung des Gesellschaftszwecks gerichtet sind. Dies können rein tatsächliche, aber auch rechtsgeschäftliche Handlungen sein. Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt wird, ist jeder Gesellschafter, der geschäftsführungsbefugt ist, auch befugt, die Gesellschaft zu vertreten, also in ihrem Namen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen. Der Grund für die gemeinsame Geschäftsführung ist, dass die Eigentümer mit ihrem privaten Vermögen in unbegrenzter Höhe für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Damit man deshalb nicht von einem Miteigentümer in die persönliche Haftung gezogen werden kann, muss man seinen Maßnahmen zustimmen.

Eine weitere wichtige Pflichtengruppe der Eigentümer sind die Treuepflichten. Die Eigentümer schließen sich zusammen, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Deshalb haben sie die Interessen der Gesellschaft und der übrigen Miteigentümer zu wahren und entsprechend alles zu unterlassen, was ihnen zuwider läuft. Schließen sich also beispielsweise mehrere Personen zu einer GbR zusammen, um wirtschaftlich tätig zu werden, dann ist es den einzelnen Eigentümer mit Hinblick auf die Treuepflichten untersagt, auf eigene Hand ein Konkurrenzunternehmen zu betreiben. Verstößt ein Eigentümer gegen seine Treuepflicht, haftet er der GbR für den daraus entstandenen Schaden.

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