Rechte und Pflichten der Eigentümer einer Aktiengesellschaft


Jedermann kann grundsätzlich Eigentum an einer Aktiengesellschaft erwerben. Das Eigentum an einer AG ist nach Aktien aufgeteilt. Jede Aktie stellt einen gewissen Anteil am Gesamteigentum an der AG dar. Jeder Aktionär ist also Miteigentümer der AG. Ein Aktionär muss keine besonderen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere muss er kein Kaufmann im handelsrechtlichen Sinne sein. Er erhält die Kaufmannseigenschaft auch nicht durch seine Stellung als Aktionär.

Eigentümer wird man durch den Erwerb einer oder mehrerer Aktien einer bestimmten AG. Seine Aktionärsrechte erhält man, sobald die erforderlichen Zahlungen für die Aktien vollständig erbracht wurden. Es ist keine Zustimmung der übrigen Aktionäre erforderlich, damit jemand Aktionär einer AG werden kann. Dementsprechend sind Aktien auch ohne weiteres vererbbar.

Die Eigentümer einer AG können nicht ohne weiteres über ihre Gesellschaft bestimmen. Sie können nicht entscheiden, was die Gesellschaft tun, oder in wie weit sie tätig werden soll. Dies wäre aufgrund der vielen Miteigentümer auch nur schwerlich umsetzbar. Deshalb trifft der Vorstand die Entscheidungen für die AG. Die Vorstandsmitglieder selbst sind allerdings keine Miteigentümer.

Sämtliche Eigentümer einer AG haben allerdings auf der Hauptversammlung die Möglichkeit, durch Abstimmungen zumindest in gewissen Fragen Einfluss auf die AG auszuüben. Einer der wichtigsten Punkte hierbei ist die Bestellung des Aufsichtsrates. Dessen Mitglieder werden von den Eigentümern gewählt, soweit sie nicht aufgrund eines besonderen Rechts in den Aufsichtsrat entsandt werden.

Da der Vorstand und der Aufsichtsrat die Geschäfte einer Gesellschaft führen, die ihnen gar nicht gehört, sind sie den Eigentümern gegenüber Rechenschaft schuldig. Die Eigentümer entscheiden nach jedem Geschäftsjahr innerhalb der ersten acht Monate des Folgejahres über die Verwendung des Bilanzgewinns und über die Entlastung der Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder. Mit der Entlastung bringen die Eigentümer zum Ausdruck, dass sie mit den Maßnahmen der Geschäftsführung und der Verwaltung ihrer Gesellschaft durch die entlasteten Mitglieder zufrieden waren. Diese Entlastung stellt allerdings keinen Verzicht auf Ersatzansprüche wegen eventueller Sorgfaltspflichtverletzungen dar. Handelt es sich bei der AG um ein börsennotiertes Unternehmen, dann können die Eigentümer außerdem über die Billigung des Vergütungssystems für seine Vorstandsmitglieder entscheiden.

Einzig die Eigentümer einer AG können Entscheidungen über Maßnahmen der Kapitalherabsetzung oder der Kapitalbeschaffung beziehungsweise über Satzungsänderungen oder die Beendigung der Gesellschaft treffen, da hier die Kernbereiche ihrer Gesellschaft betroffen sind.

Die einzige Pflicht der Eigentümer besteht darin, die auf ihre Aktien entfallenden Einlagen zu erbringen. Weitere Verpflichtungen treffen sie nicht. Sie müssen also beispielsweise nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen haften und sie unterliegen auch keinem Wettbewerbsverbot. Ein Aktionär darf also Aktien von zwei verschiedenen Konkurrenzunternehmen besitzen.

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