Gebundenheit der Parteien an den von ihnen gestellten Antrag


Im Zivilverfahren aber auch im Gerichtsverfahren vor Finanzgerichten, Arbeitsgerichten, Verwaltungsgerichten oder den Sozialgerichten sind die Parteien an den Antrag gebunden den sie gestellt haben. Sie möchten also, dass das Gericht den Antragsgegner oder auch Klagegegner zu der beantragten Leistung, Handlung oder Unterlassen verurteilt. Man kann aber seinen Antrag und somit die Klage jederzeit vor dem Urteil zurückziehen. Das Gericht darf nur dem Antrag zustimmen oder ihn ablehnen. Natürlich kann es sein, dass es einen Vergleich anstrebt, aber hierbei wird der Antrag gleichzeitig modifiziert. Klagt der Kläger A gegen den Beklagten B, damit dieser erst ab 10 Uhr morgens laut Musik hört, so kann das Gericht nicht sagen, dass der Beklagte dies schon ab 8 Uhr machen soll, weil es der Meinung ist das wäre doch besser. Entweder es entscheidet auf zehn Uhr oder es weist die Klage ab. Daher sollte man sich vorher gut überlegen was man fordern soll. Daher lohnt es sich in Schadensersatzangelegenheiten den Schaden nicht absichtlich höher zu bewerten. Da könnte das Gericht die Forderungen als zu hoch ansehen und die gesamte Klage abweisen. Dann muss man die Gerichtskosten tragen und dann wieder die Mühlen der Justiz bemühen.

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