Klage und Schriftsatz im Zivilverfahren


Die Klage ist im Zivilverfahren die Einleitung eines Prozesses, etwa der Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung gegen den Beklagten durch den Kläger. Ebenso in den Verfahren vor den Fachgerichten, wie Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial-, Finanzgerichtsbarkeit, bezeichnet man den das Verfahren auslösenden Antrag auf gerichtliche Verfahrenseinleitung und folgendem Urteil als Klage. In einem Strafprozess wird die von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu erhebende öffentliche Klage Anklage vor einer Strafkammer genannt. Die Klage wird durch einen geschrieben Aufsatz, auch Schriftsatz genannt, an die zuständige Gerichtsbehörde gegeben.

Bei Verfahren vor dem Amtsgericht, also bei allen Verfahren mit einem geringeren Streitwert, ist die Einreichung der Klage auch zur Niederschrift eines Rechtspflegers in der Rechtsannahmestelle möglich und erlaubt. Der Schriftsatz wird an den Beklagten zugestellt. Anstatt einer Klage kann alternativ auch ein Antrag auf Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder gerne auch kumulativ ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden. Schließlich kann eine Klage auch dadurch eingereicht werden, wenn der Kläger einen Prozesskostenbeihilfeantrag stellt und zeitgleich eine Klageschrift zu Gericht gibt. Die Klageschrift muss in mehrfacher Abschrift meistens dreimal bei Gericht eingereicht werden.

Ein Exemplar ist für die Gerichtsakte. Darüber hinaus werden dem Beklagten und seinem Rechtsanwalt die beiden anderen Exemplare zugesandt. Die Klage muss zwingend enthalten: Bezeichnung der Streitparteien, Nennung des örtlich und sachlich zuständigen Gerichts, Erläuterung des Klagegrundes, Klageantrag sowie abschließend die eigenhändige Unterschrift des Klägers seines prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltes. Viele Klageschriften sind im Vorfeld schon sehr präzise und benennen bereits Zeugen und Beweise, dann kann der mit der Sache befasste Richter die Verhandlung gut vorbereiten und es vergeht keine wertvolle Zeit. Auch muss nicht erst alles im ersten Termin durchgesprochen werden sondern ist schon bekannt. Erläuterungen zur Gesetzeslage sind nicht erforderlich, teilweise sogar unüblich, weil viele Rechtsanwälte dem lateinischen Grundsatz „Jura novit curia“ auf deutsch „das Gericht kennt das Gesetz“ folgen. Das bedeutet dem Richter wird der Sachverhalt ausreichend und schlüssig dargestellt, die Schlussfolgerungen, Entscheidungen und das Urteil übernimmt er anschließend selbst.

Die bei Gericht anhängig gemachte Klageschrift wird nur zugesendet, wenn es ein Fall ist, für den ein deutsches Gericht zuständig ist. Außerdem muss die Klageschrift in der Gerichtssprache, also in deutscher Sprache geschrieben sein. Der Kläger hat oftmals eine Vorschusszahlung für die Kosten und Auslagen des Gerichts zu bezahlen. Soweit eine Güteverhandlung vor einem Schlichter oder einem Mediator vorgeschrieben ist, muss ein Nachweis über die Durchführung als Zustellungsvoraussetzung vorgezeigt werden. Ist das Gericht der Eingangsinstanz sachlich unzuständig, so scheitert die Klageschrift an Einreichungsmängeln. Auch wird die anhängige Klage ebenfalls dem Beklagten nicht zugestellt, wenn er nicht klagebefugt ist oder eine entsprechende Unterschrift unter dem Schriftsatz nicht vorhanden ist. Geklagt wird in ziemlich jeder Fachgerichtsbarkeit, also auch bei den Finanzgerichten, Arbeitsgerichten, Sozialgerichten, Verwaltungsgerichten und auch bei den Familiengerichten

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