Widerklage im Zivilprozess


Die Widerklage ist eine selbstständige Klage, die bei dem Gericht der Klage erhoben werden kann, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. Die Besonderheit der Widerklage ist, dass der Beklagte also zum Kläger wird und dass sie somit in einem bereits rechtshängigen Prozess vom Beklagten gegen den Kläger erhoben wird. Die Widerklage stellt somit also einen Gegenangriff dar, der zu einer Verurteilung des Klägers und des Widerbeklagten führen kann. Der Vorteil dieser Klageart ist, dass über die Klage und über die Widerklage in nur einem Aufwasch verhandelt und entschieden wird, vor allem aber werden einheitlich und nur einmal die Beweise erhoben. Der Widerkläger muss keinen Gerichtskostenvorschuss zahlen. Wegen der Gebührenzusammenlegung sind die Kosten für die Klage und für die Widerklage, deren Streitwerte zusammen gezählt werden, insgesamt geringer als wenn in getrennten Prozessen, gar noch vor verschiedenen Gerichten, über die beiden Klagen verhandelt, Beweis erhoben und entschieden würde.

Die Rechtshängigkeit der zugrunde liegenden Klage spielt eine sehr wichtige Rolle bei der Widerklage. Im deutschen Zivilprozessrecht beginnt die Rechtshängigkeit mit der Zustellung der Klage an den Beklagten. Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

• während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden
• die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt

Die Widerklage kann bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung oder im ersten schriftlichen Verfahren zu einem entsprechenden Zeitpunkt erhoben werden, sonst ist sie unzulässig. Für die Widerklage wird ein besonderer Gerichtsstand am Gericht der Hauptklage begründet. Das ist für den Beklagten und für dem Widerkläger sehr günstig, weil das in der Regel sein eigener Wohnsitz sein wird.

Allerdings ist die Widerklage bei einer Berufung nur zulässig, wenn
• der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
• sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat.

Bei einer Revision ist die Erhebung einer Widerklage überhaupt nicht mehr möglich. Eine Widerklage (Eventualwiderklage) kann auch hilfsweise erhoben werden, und zwar je nach Antrag des Widerklägers für den Fall, dass die Klage erfolgreich oder eben erfolglos ist. Dann wird über sie nur entschieden, falls die vorher gesetzte Bedingung so eintritt.

Außerdem besteht die Möglichkeit einer Widerklage mit der Beteiligung von Dritten. Dies nennt man auch Drittwiderklage und es beschreibt den Fall, wenn der Beklagte die Widerklage gegen den Kläger und gegen Dritte als Streitgenossen des Klägers erhebt oder wenn Dritte als Streitgenossen, zusammen mit dem Beklagten Widerklage gegen den Kläger erheben.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel