Welche Klagearten kennt die Zivilprozessordnung?


Die Zivilprozessordnung kennt drei Klagearten. Das Ziel, welches der Kläger begehrt gibt die zu verwendende Klage vor.

Folgende Klagearten gibt es:
? Leistungsklage
? Feststellungsklage
? Gestaltungsklage

a) Mit der Leistungsklage beantragt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Erfüllung eines Anspruchs. Dabei wird also der Beklagte zu einer Leistung oder einer Handlung veranlasst die dieser durchführen oder leisten soll. Darunter fällt die Zahlung eines fälligen Geldbetrages oder aber auch Zahlung von Schadensersatz oder von Schmerzensgeld. Auch die Herausgabe von Gegenständen, welche der Eigentümer vom nicht berechtigten Besitzer wieder haben möchten, wird über eine Leistungsklage eingeklagt. Unterlassungsklagen, beispielsweise in Nachbarschaftsstreitfällen oder im Wirtschaftsrecht werden mit Leistungsklagen durchgesetzt.

b) Mit der Feststellungsklage soll festgestellt werden, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht. Hier kann vom Gericht verlangt werden, dass es das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsvertrages oder eines Mietvertrages feststellt. Das Gericht kann auch die Echtheit oder die Unechtheit einer Urkunde feststellen, beispielsweise Auflassungen, welche im Rahmen von Immobilienverkäufen ausgestellt werden. Die Unwahrheit einer Behauptung kann jedoch nicht festgestellt werden. Insgesamt verlangen Gerichte damit sie überhaupt tätig werden, ein sogenanntes positives Feststellungsinteresse, was eine Konkretisierung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses ist. Allerdings ist sich die Rechtsprechung und die Literatur in einer Sache einig, wenn es einem Kläger möglich ist eine Leistungsklage anzustrengen, dann soll er das tun, diese geht eindeutig vor.

c) Mit der Gestaltungsklage kann man ein bestehendes Rechtsverhältnis durch Urteil umgestalten. Sie ist allerdings nicht auf jedes Rechtsverhältnis anwendbar, sondern nur auf diese bei denen es im Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.

Bekannte Gestaltungsklagen sind dabei:
- Ehescheidung im Familienrecht
- Auflösung der offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft
- Vollstreckungsklage und Drittwiderspruchsklage im Zwangsvollstreckungsrecht

Mit Eintritt der Rechtskraft des Urteil tritt die Veränderung des Rechtsverhältnisses ein.

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